Die Kommission beantragt mit 12 zu 7 Stimmen, die Vorlage zurÄnderung des am 13. Dezember 2002 vom Parlament verabschiedeten neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (05.060) anzunehmen. Nach Anhörung von Fachleuten prüfte die Kommission die vom Ständerat verabschiedeten Neuerungen im Bereich der Verwahrung. Die Mehrheit der Kommission sprach sich für die Erweiterung des Anlasstatenkatalogs aus. Zu diesem Katalog sollen fortan auch Taten gehören, auf die eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren steht (im Gegensatz zu mindestens 10 Jahren in der Vorlage von 2002). Die Mehrheit der Kommission anerkennt die Notwendigkeit dieser Erweiterung, da ihrer Meinung nach die Gefährlichkeit einer Person sich nicht allein an der Schwere von bereits begangenen Straftaten messen lässt. Eine kleine Minderheit sprach sich gegen diese Erweiterung des Tatenkatalogs aus und beantragt zudem, die Bedingungen, unter denen eine Verwahrung angeordnet werden kann, einzuschränken.
Im Weiteren beantragt die Mehrheit der Kommission mit 14 zu 8 Stimmen, der neuen Bestimmung zuzustimmen, wonach das Gericht die Verwahrung nachträglich, nach den Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens, anordnen kann. Für die Mehrheit der Kommission ist diese Verschärfung notwendig, um gewisse Lücken im Strafgesetzbuch zu schliessen. Sie ist der Auffassung, dass diese Verwahrung mit der EMRK vereinbar ist und weist darauf hin, dass davon nur eine beschränkte Zahl schwerer Fälle betroffen wäre. Eine Minderheit der Kommission beantragt, auf die Einführung einer nachträglichen Verwahrung zu verzichten. Zum einen bezweifelt sie, dass diese Regelung dem Grundsatz ne bis in idem entspricht und völkerrechtskonform wäre, zum andern erachtet sie die Bestimmung in dieser Form als nicht anwendbar, da die strikten Regeln des vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahrens in der Praxis nicht eingehalten werden könnten.
Was die von Bundesrat und Ständerat in Art. 42 Abs. 4 vorgeschlagene Verbindung der Strafen betrifft, beantragt die Mehrheit der Kommission, dass eine bedingte Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit) nur mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden kann. Die ursprüngliche Vorlage sieht eine Verbindung mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe vor, was zu unbefriedigenden, wenn nicht gar paradoxen Situationen führen würde. Eine erste Minderheit der Kommission beantragt, dass nur Freiheitsstrafen mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden können. Eine zweite Minderheit beantragt, bei Strassenverkehrsdelikten auf eine Geldstrafe im Tagessatzsystem zu verzichten und an dessen Stelle an einem Bussensystem nach heutiger Regelung festzuhalten.
Schliesslich stellte die Kommission auch neue Anträge zur Regelung über den Strafregisterauszug für Privatpersonen. Die Kommission beantragt, dass in diesem Auszug nicht nur Urteile wegen Verbrechen und Berufsverbote erscheinen, sondern auch Verurteilungen wegen Vergehen. Damit entspricht sie der Forderung der Standesinitiative des Kantons Tessin (05.300), der sie an der letzten Sitzung Folge gegeben hat. Die Kommission mässigt allerdings die Härte, welche diese Änderung gegenüber dem geltenden Recht mit sich gebracht hätte und beantragt, bei Urteilen mit bedingten Strafen die Dauer des Erscheinens im Strafregisterauszug zu verkürzen.
Im Rahmen der Parlamentarischen Initiative, welcher der Nationalrat Folge gegeben hat (00.431 Pa.Iv. Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen [Cina]), hat die Kommission mit 12 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen eine Gesetzesvorlage angenommen, welche das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, geführten Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und von bestimmten Risikoaktivitäten, d.h. das Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping regelt (Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten). Das Canyoning und das River-Rafting, aber beispielsweise auch Hochgebirgstouren müssen angesichts der damit einhergehenden Risiken von zuverlässigen Veranstaltern angeboten werden, welche die minimalen Sicherheitsvorschriften einhalten. Gemäss Vorlage muss, wer gewerbsmässig als Bergführer oder als Schneesportlehrer tätig ist oder eine Risikoaktivität anbietet, Sorgfaltspflichten einhalten und namentlich den im Gesetz festgelegten Sicherheitsanforderungen genügen. Das Gesetz sieht zudem eine Bewilligungspflicht vor für Bergführer und unter gewissen Bedingungen für Schneesportlehrer sowie für Anbieter der vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten. Die Bewilligungserteilung hängt insbesondere davon ab, ob der Anbieter über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt. Die Bergführer und die Schneesportlehrer müssen zudem im Besitz des eidgenössischen Fachausweises oder eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises sein. Die Anbieter von Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping müssen für die Durchführung der entsprechenden Aktivitäten zertifiziert sein. Im Übrigen werden die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit in einer Verordnung des Bundesrates geregelt. Die Kommission lehnte mit 15 zu 7 Stimmen einen Antrag ab, wonach das neue Gesetz auch für Schneesportlehrer gelten soll, welche Gäste auf markierten Pisten führen; die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass das Risikopotenzial dieser Aktivität nicht hoch sei. Die Minderheit ist der Meinung, dass es wichtig ist, die Bedingungen zur Ausübung der Tätigkeit von Schneesportlehrern in der ganzen Schweiz einheitlich zu gestalten. Eine andere Minderheit möchte, dass die Bewilligungserteilung nicht an den Abschluss einer Haftpflichtversicherung geknüpft wird und dass das Gesetz mit Bestimmungen über die Berufspflichten und die Folgen bei deren Verletzung ergänzt wird. Eine weitere Minderheit schliesslich möchte im Gesetz präzisieren, dass die Anbieter dafür zu sorgen haben, dass die von ihnen geführten Aktivitäten die Natur sowie die Tier- und die Pflanzenwelt nicht beeinträchtigen.
Diese Vorlage soll in die Vernehmlassung geschickt werden. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht werden demnächst auf der Website der Kommission abrufbar sein.
Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 02.415 (Änderung von Artikel 186 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [Claude Frey]), welcher der Nationalrat Folge gegeben hat, beantragt die Kommission einstimmig, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) so zu ergänzen, dass das Schiedsgericht unabhängig von einer zum gleichen Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien vor einem anderen Gericht hängigen Klage über seine Zuständigkeit entscheidet. Dieser Entwurf geht zurück auf ein Urteil des Bundesgerichts vom Mai 2001 (BGE 127 III 279), das im schweizerischen Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Unsicherheit hervorgerufen hat. Gemäss der darin enthaltenen Auslegung könnte eine Partei, die einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung in der Schweiz wirksam zugestimmt hat, diese Streitbeilegung dadurch lähmen, dass sie ihrem Widersacher zuvorkommt, indem sie vor dem Schiedsverfahren eine gerichtliche Klage im Ausland einreicht. Diese Situation fügt der Effizienz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz Schaden zu und könnte die Akteure des grenzüberschreitenden Handels davor abschrecken, auf die Schiedsgerichtsbarkeit in unserem Land zurückzugreifen. Die Vorlage beseitigt diese Unsicherheit und verschafft den Schiedsgerichten in der Schweiz eine klare Verhaltensregel bei Rechtshängigkeit.
Die Kommission hat am 16. und 17. Februar 2006 unter dem Vorsitz von Nationalrat Daniel Vischer (ZH/Grüne) und teils in Gegenwart von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 17.02.2006 Parlamentsdienste