Die Kommission setzte die Beratung einer vom Nationalrat angenommenen Motion fort, die den gesetzlichen Schutz für Hinweisgeber von Korruption (03.3212 Mo NR, Gysin) verbessern will. Sie beantragt einstimmig eine Abänderung der Motion. Gemäss dem von der Kommission verabschiedeten Text wird der Bundesrat beantragt, dem Parlament einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, welcher vorsieht, dass Personen, die Unregelmässigkeiten in einem Betrieb aufdecken, unter im Obligationenrecht konkretisierten Voraussetzungen vor ungerechtfertigter Entlassung und weiterer Diskriminierung geschützt werden. Nur als ultima ratio dürfen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ihr Wissen an die Öffentlichkeit tragen. Zudem sollen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bei öffentlichrechtlicher Anstellung einen gleichwertigen Schutz wie bei privatrechtlicher Anstellung geniessen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das geltende Recht genügt, um Arbeitgeber effektiv von einer missbräuchlichen Kündigung abzuhalten. Gegebenenfalls sind schärfere Sanktionen vorzuschlagen. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundes verpflichtet werden sollen, bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommene konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat der zuständigen Behörde zu melden.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zuzustimmen (05.075 s Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Änderung). Weil die Schweiz die Erklärung von Bologna unterzeichnet hat, die zu einer Restrukturierung der Ausbildungsgänge in der höheren Bildung führt, muss das BGFA dahingehend geändert werden, dass ein Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister ein Rechtsstudium voraussetzt, das mit einem Master einer schweizerischen Universität oder wie bisher mit einem Lizentiat abgeschlossen wurde. Für die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors in Jurisprudenz sieht der Entwurf des Bundesrates die Zulassung zum Anwaltspraktikum vor. Der Bundesrat benützte die aufgrund der Neubenennung der universitären Studienabschlüsse erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten, um zwei weitere Änderungen des BGFA vorzuschlagen. Einerseits schlägt er vor, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, deren Deckung den berufsspezifischen Risiken entspricht, eine persönliche Voraussetzung für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister darstellt. Andererseits will er die (kantonalen und eidgenössischen) Gerichts- und Verwaltungsbehörden dazu verpflichten, der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht nur wie bisher die Verletzung der Berufsregeln, sondern auch das Fehlen persönlicher Voraussetzungen für einen Registereintrag zu melden. Die Kommission stimmt dem Entwurf zu, beantragt allerdings, in Bezug auf die Haftpflichtversicherung als neue persönliche Voraussetzung für einen Registereintrag den Umfang nicht gesetzlich festzulegen. Damit müsste die Aufsichtsbehörde lediglich überprüfen, ob eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Die Anwältinnen und Anwälte wären dabei weiterhin für eine für ihre Fälle ausreichende Haftpflichtversicherung verantwortlich.
Des Weiteren beantragt die Kommission einstimmig die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (05.088). Die notwendigen Änderungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sollen vorgenommen werden. Obwohl der Trust vorwiegend ein Rechtsinstitut der Staaten des Common Law ist, ist er auch in der Schweiz wirtschaftliche und rechtliche Realität, liegen doch auch in unserem Land zahlreiche zu Trusts gehörende beziehungsweise im Namen von Trusts verwaltete Vermögenswerte. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens und den vorgeschlagenen Anpassungen des internen Rechts werden die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung des Trusts verbessert und die Standortattraktivität des Finanzplatzes Schweiz erhöht.
Ferner beantragt die Kommission einstimmig die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (05.030 Strafnorm über den Menschenhandel [Kinderrechtskonvention]. Änderung). Damit das Schweizerische Strafgesetzbuch den Anforderungen des Fakultativprotokolls genügt, ist eine Änderung betreffend den Tatbestand des Menschenhandels notwendig. Die Kommission beantragt, einer bereits vom Nationalrat angenommenen Änderung zuzustimmen, die den bisherigen Straftatbestand des Menschenhandels um die Tatbestände des Handels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft und der Entnahme von Körperorganen ergänzt.
Ebenfalls einstimmig beantragt die Kommission die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg (05.074). Mit diesem Übereinkommen und seinen Protokollen soll die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität global bekämpft werden können. Diese Instrumente vermindern die Unterschiede unter den nationalen Gesetzessystemen, setzen Standards für das innerstaatliche Recht und streben eine verbesserte und intensivere Zusammenarbeit unter den Staaten an. Mit dem neuen Tatbestand des Menschenhandels, dessen Annahme im Rahmen der Behandlung der Botschaft 05.030 (siehe oben) die Kommission beantragt, wird das schweizerische Recht die Anforderungen des Übereinkommens und seiner Protokolle vollumfänglich erfüllen.
Die Kommission hat am 21. Februar 2006 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (CVP/LU) und teilweise im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 22.02.2006 Parlamentsdienste