Zu Beginn der Wintersession 2007 treten die neuen Unvereinbarkeitsbestimmungen des Parlamentsgesetzes in Kraft (Art. 14 und 15). Danach ist die Mitgliedschaft in geschäftsleitenden Organen gewisser Organisationen und Unternehmungen, bei denen der Bund eine beherrschende Stellung hat, unvereinbar mit einem parlamentarischen Mandat. Die Büros haben zu diesen Bestimmungen Auslegungsgrundsätze erlassen, damit die zukünftigen oder bisherigen Ratsmitglieder bereits jetzt abschätzen können, auf welche Mandate sie allenfalls verzichten müssen.

Die Büros der eidgenössischen Räte haben Auslegungsgrundsätze für die zu Beginn der Wintersession 2007 in Kraft tretenden neuen Unvereinbarkeitsbestimmungen verabschiedet. Damit soll bereits frühzeitig für zukünftige und bisherige Ratsmitglieder ersichtlich sein, welchen Tätigkeiten bei bundesnahen Organisationen oder Unternehmungen zu Interessen- und Loyalitätskonflikte mit einem parlamentarischen Mandat führen. Der Gesetzgeber schreibt diesbezüglich in Artikel 14 des Parlamentsgesetzes vor, dass zwar die Mitarbeitenden, nicht aber die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe bundesnaher Organisationen und Unternehmungen im Parlament Einsitz nehmen können.

Diese neue Regelung ist in den Buchstaben e und f von Artikel 14 des Parlamentsgesetzes nur generell umschrieben, so dass daraus nicht direkt hervorgeht, welche Organisationen und Unternehmungen als bundesnah bezeichnet werden können. Es geht um Unternehmungen und Organisationen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, jedoch Verwaltungsaufgaben des Bundes wahrnehmen und bei denen der Bund eine beherrschende Stellung einnimmt. Insbesondere der Begriff der „beherrschenden Stellung" bedarf genauerer Auslegungskriterien.

Die Büros haben nun in den Auslegungsgrundsätzen festgelegt, dass dem Bund dann eine beherrschende Stellung zukommt, wenn er mehr als 50% des Kapitals einer Unternehmung hält, er mindestens die Hälfte der Mitglieder der geschäftsleitenden Organe bestimmt oder wenn die Einkünfte einer Unternehmung oder Organisation mindestens 50% aus Beiträgen des Bundes bestehen.

Damit die Auslegungsgrundsätze möglichst konkret anwendbar sind, haben die Büros im Anhang eine Liste von Organisationen und Unternehmungen zusammengestellt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Auslegungsgrundsätze Verwaltungsaufgaben des Bundes wahrnehmen und bei denen der Bund eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Liste ist nicht abschliessender Natur, da sich die Einflussnahme des Bundes auf diese Organisationen bis ins Jahr 2007 auch noch ändern kann. Nur der Beschluss eines Rates im Einzelfall kann eine Unvereinbarkeit rechtsverbindlich feststellen.

Beilage

Bern, 14.03.2006    Parlamentsdienste