1. Unternehmenssteuerreform II (05.058)
Die WAK-S hat die Beratung der Vorlage über die Unternehmenssteuerreform II fortgesetzt und sich dabei vor allem mit der wirtschaftlichen Doppelbelastung, dem Kapitaleinlageprinzip und den Massnahmen für Personenunternehmen beschäftigt.
Um die Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen sowie auf die Finanzen von Bund und Kantonen besser abschätzen zu können, hat die Kommission bei der Verwaltung verschiedene Berichte und Berechnungen zu den noch hängigen Beratungsgegenständen in Auftrag gegeben. Voraussichtlich wird die WAK-S die Beratung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen rechtzeitig abschliessen können, damit die Vorlage in der Sommersession vom Ständerat beraten werden kann.
2. Kollektivanlagengesetz (05.072n)
Die Vorlage des Bundesrates bezweckt, den Schweizer Finanzplatz zu stärken, indem die Anlagefondsgesetzgebung an die revidierte Regelung in der EU angepasst und gleichzeitig auf weitere Formen der kollektiven Kapitalanlagen ausgeweitet wird.
Dem geltenden Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 sind nur Vermögen unterstellt, die aufgrund eines Kollektivanlagevertrages verwaltet werden. Diese Beschränkung stellt einen wichtigen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte gesellschaftsrechtliche Form der Société d'investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, SICAV), kann in der Schweiz derzeit nicht aufgelegt werden, da das Aktienrecht dies verunmöglicht.
Zudem wurde die europäische Regelung für eurokompatible Anlagefonds zwischenzeitlich revidiert: Dabei haben sowohl die Anforderungen an die Anlagefonds als auch diejenigen an die Fondsleitungen Änderungen erfahren. Dies hat zur Folge, dass die schweizerische Anlagefondsgesetzgebung nicht mehr mit der europäischen Regelung vereinbar ist.
Die Totalrevision des Anlagefondsgesetzes verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:
- die Wiederherstellung der Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung
mit der Regelung der Europäischen Union;
- den Ausbau der Anlagefondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen;
- die Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes, namentlich durch die Schaffung neuer Rechtsformen für die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV und die Kommanditgesellschaft
für kollektive Kapitalanlagen;
- eine differenzierte Ausgestaltung und ein massvoller Ausbau des Anlegerschutzes durch zusätzliche Transparenz, wobei zwischen gewöhnlichen und qualifizierten Anlegern unterschieden wird.
Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches sowie den damit verbundenen steuerrechtlichen Änderungen soll der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und moderne Regulierung erhalten.
Die Kommission ist sich der Notwendigkeit einer Totalrevision des geltenden Rechts bewusst und ist deshalb ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten. Die Kommissionsmitglieder sind alle einig, dass diese Vorlage dem Schweizer Finanzplatz wieder zu Konkurrenzfähigkeit im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen verhelfen muss.
Die Kommission hat den Entwurf bis zu Artikel 23 behandelt. Sie wird ihre Beratungen dazu an ihrer Sitzung vom 27./28. April beenden müssen, damit die Vorlage in der Junisession im Ständerat behandelt werden kann.
Wie bereits im Nationalrat ist auch in der Kommission der Geltungsbereich des Gesetzes eingehend diskutiert worden. Das besondere Augenmerk der Kommission galt dabei dem Beschluss des Nationalrates, Investment- und Beteiligungsgesellschaften vom Geltungsbereich auszunehmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. h des Entwurfs). Einige Mitglieder befürchten, dass dadurch der Schutz der Kleinanleger nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Die Kommission hat zu diesem Artikel noch keinen Beschluss gefasst; sie hat von der Verwaltung verlangt, eine Variante vorzulegen, welche die Schutzbedürfnisse der Kleinanleger besser von denjenigen der qualifizierten Anleger unterscheidet.
Was die strukturierten Produkte (Art. 5) betrifft, begrüsst die Kommission die Formulierung des Nationalrates, wonach diese Produkte klar aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeklammert werden. Sie lässt allerdings von der Verwaltung die Frage betreffend den Vertrieb von strukturierten Produkten, die von einer andern als den im Gesetzesentwurf erwähnten Institutionen ausgegeben oder garantiert werden, abklären.
Was die Definition der qualifizierten Anleger anbelangt (Art. 10), ist die Kommission nicht geschlossen dem Nationalrat gefolgt: Sie lehnte es mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab, den Begriff der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger auf Personen auszudehnen, die den Nachweis genügender Erfahrung im Anlagebereich erbringen können.
Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage, ob die Anteile der Kollektivanlagen auf den Namen oder auf den Inhaber lauten sollten (Art. 11 Abs. 2). Der Nationalrat änderte in diesem Punkt den Entwurf und entschied sich für die zweite Möglichkeit. Die Kommission hat mit 7 zu 4 Stimmen beschlossen, dem Nationalrat zu folgen. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass diese Regelung, welche der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen sollte, den Verwaltern von Kollektivanlagen einen administrativen Mehraufwand und somit, da es auf den ausländischen Märkten keine entsprechende Pflicht gibt, einen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz mit sich brächte. Die Mehrheit hat zudem darauf hingewiesen, dass diese Frage im Rahmen der Revision des Aktienrechts ohnehin erneut diskutiert werde.
3. Bericht über die Koordination der Landeswerbung
Die WAK-S hat den Bericht des Bundesrates über die Koordination der Landeswerbung, der in Beantwortung zweier Postulate der beiden WAK (04.3434 und 04.3199) verfasst wurde, zur Kenntnis genommen. Die Kommission unterstützt im Sinne einer effizienten und wirkungsvollen Landeswerbung, eine möglichst starke Integration der in diesem Bereich operierenden Organisationen. Die Kommission wartet nun den Entscheid des Nationalrates zu einer Motion der WAK-N über die Reorganisation der Landeswerbung (06.3008) ab, bevor sie selber zur Ausgestaltung der Neuorganisation der Landeswerbung Stellung bezieht. Die Kommission wird sich voraussichtlich an einer zusätzlichen Sitzung Ende Mai damit beschäftigen.
Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH) und teilweise im Beisein von den Bundesräten Josef Deiss und Hans Rudolf Merz am 27. und 28. März 2006 in Bern getagt.
Bern, 28.03.2006 Parlamentsdienste