06.059 s Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit. Bundesgesetz
06.060 s Stauanlagen. Bundesgesetz
Beide Gesetzesvorlagen haben zum Ziel, die Sicherheitskontrolle so zu optimieren, dass die Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden und mehr Transparenz geschaffen wird. Damit soll eine einheitliche Sicherheitsphilosophie innerhalb der Bereiche des UVEK geschaffen werden. Die Gesetzesentwürfe sehen drei Verfahrensstufen für die Sicherheitskontrolle vor, die je nach Gefahrenpotential zum Einsatz kommen: Eine einfache Sicherheitserklärung (Selbstdeklaration), eine aufwendigere Sicherheitsbescheinigung durch eine unabhängige, private Stelle, und eine regelmässige Kontrolle durch ein staatliches Sicherheitsorgan.
Die Kommission hat verschiedene Vertreter von betroffenen Wirtschaftsverbänden, einer Prüfgesellschaft, eines Versicherungsunternehmens und der Wissenschaft angehört. Beide Geschäfte stossen bei den angehörten Vertretern der Wirtschaftsverbände auf grossen Widerstand. Für sie ist es offenbar nicht genügend berechenbar, welche der drei Verfahrensstufen der Sicherheitskontrolle in der jeweiligen Branche zur Anwendung kommt.
Obwohl die Kommissionsmehrheit die generelle Zielsetzung der Vorlagen befürwortet, hat sie die Beratung beider Vorlagen ausgesetzt. Der Bundesrat hat die Bedenken der Kommission zur Kenntnis genommen und wird nun die Verfahren branchenspezifisch festlegen, erläutern und den betroffenen Verbänden sowie den Kantonen zur Stellungnahme vorgelegen. Gestützt auf diese weiteren Arbeiten wird die Kommission die Eintretensdebatte wieder aufnehmen.
05.084 n Raumplanungsgesetz. Teilrevision
06475nPa.Iv. UREK-NR. Beschwerdeweg im Raumplanungsgesetz
In der Differenzbereinigung zum Raumplanungsgesetz ist die UREK-S dem Nationalrat in beiden strittigen Punkten entgegengekommen. So will sie, dass Bauten und Anlagen, die zur Feldrandkompostierung nötig sind, auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden können (Art. 16a Abs. 1bis). Der Nationalrat hatte noch allgemeiner von Kompostgewinnung aus Biomasse gesprochen - eine kleine Differenz bleibt also bestehen. In einer anderen Differenz ging es um den Beschwerdeweg bzw. die Rechtsmittel (Art. 34). Die Kommission hat wie der Nationalrat beschlossen, diese Frage aus der Vorlage herauszulösen und statt dessen eine eigene parlamentarische Kommissionsinitiative zu lancieren, die sich ausschliesslich mit dem Beschwerdeweg befasst. Diese sieht Änderungen im Ausnahmekatalog in Art. 83 des Bundesgerichtsgesetzes vor. Der Kommissionsinitiative der UREK-N (06475) wurde hingegen nicht Folge gegeben, da diese die Änderungen im Raumplanungsgesetz statt im Bundesgerichtsgesetz verankern will, was die Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen ablehnt.
06.081 s Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat
Mit dieser Vorlage soll die bestehende Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) durch ein Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) abgelöst werden, eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die funktionell, institutionell und finanziell unabhängig sein soll. Der ENSI-Rat bildet das strategische Leitungs- und Steuerungsorgan, zusätzlich wird eine Geschäftsleitung und eine Revisionsstelle eingesetzt.
Die Kommission ist auf die Vorlage eingetreten und hat mit der Detailberatung begonnen. Sie hat beschlossen, die bisherige Eidg. Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) nicht ersatzlos aufzulösen, sondern durch eine schlankere Kommission für die nukleare Sicherheit (KNS) zu ersetzen. Damit soll der Bundesrat weiterhin über ein Organ zur Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung (second opinion) verfügen.
Anlässlich ihrer nächsten Sitzung wird die Kommission über zwei noch offene Fragen zum Thema der Qualitätssicherung und Fragen des genauen Aufgabenbereichs des Inspektorats befinden.
Bern, 26.01.2007 Parlamentsdienste