Ausländische Verlobte sollen verpflichtet werden, im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Ausserdem soll die Frist für die Nichtigerklärung von Einbürgerungen von fünf auf acht Jahre ausgedehnt werden. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK) eröffnet die Vernehmlassung zu zwei Kommissionsvorlagen, mit denen sie das ausländerrechtliche Instrumentarium gegen Scheinehen verschärfen will.

In Umsetzung einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Toni Brunner (05.463 n Scheinehen unterbinden) will die SPK im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) festschreiben, dass ausländische Brautleute bzw. gleichgeschlechtliche Partner ausländischer Herkunft im Vorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz durch eine Aufenthaltsbewilligung oder ein gültiges Touristenvisum nachweisen müssen. Zudem sollen die Zivilstandsämter die zuständigen Ausländerbehörden ins Bild setzen müssen, wenn sich Heiratswillige illegal im Land aufhalten. Indem die Behörden verpflichtet werden, bezüglich des ausländerrechtlichen Status der Verlobten Klarheit zu schaffen, soll insbesondere eine Reduktion der Zahl der Scheinehen erreicht werden. Illegal Anwesende sollen sich nicht weiter ihren Aufenthalt durch die Eröffnung eines Vorbereitungsverfahrens legalisieren lassen können. Mit 13 zu 8 Stimmen hat die Kommission diese Vorlage zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet.

Neben dieser präventiven Regelung gegen Scheinehen schlägt die Kommission in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Ruedi Lustenberger (06.414 n Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigerklärung. Fristausdehnung) eine zweite Massnahme vor, mit der missbräuchlichen Eheschliessungen entgegengewirkt werden soll. Wenn sich der Verdacht erhärtet, dass eine Einbürgerung aufgrund einer Scheinehe oder durch andere falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde, soll den Ausländerbehörden im Bürgerrechtsgesetz neu eine achtjährige anstatt wie bisher eine fünfjährige Frist zur Verfügung stehen, innerhalb welcher sie die Einbürgerung nichtig erklären können. Gleichzeitig soll nach jeder Untersuchungshandlung der Behörden eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Auch zu dieser Vorlage, der die Kommission mit 14 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt hat, eröffnet die SPK eine Vernehmlassung, die bis Mitte Oktober 2007 dauern wird.

Minderheiten der Kommission beantragen, sowohl auf die Vorlage zur Revision des Zivilgesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes als auch auf die Vorlage zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes nicht einzutreten. Die vorgeschlagene Revision des ZGB und des PartG sei eine Scheinlösung, da sie nur einen kleinen Teil der effektiv geschlossenen Scheinehen zu verhindern vermöge. Zudem verfügten die Zivilstandsbeamten durch die im Rahmen des neuen Ausländergesetzes im ZGB verankerten Bestimmungen gegen Scheinehen bereits über genügend neue Sanktionsmöglichkeiten. Vor der Einführung neuer Regelungen gelte es, zur Wirksamkeit dieser voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Bestimmungen Erfahrungen zu sammeln. Die angestrebte Fristausdehnung zur Nichtigerklärung von Einbürgerungen sei ebenfalls unnötig, da die Missbrauchsrate sehr gering und die geltende Frist von 5 Jahren in aller Regel ausreichend sei. Beide Vorlagen sind im Internet greifbar unter folgender Adresse: http://www.parlament.ch/ed-spk-05463-06414.htm.

Nach dem Eintretensbeschluss des Nationalrates in der Sommersession hat die Kommission die Detailberatung zur Bürgerrechtsvorlage (03.454 s Pa.Iv. Bürgerrechtsgesetz. Änderung) durchgeführt, die der Ständerat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Für demokratische Einbürgerungen" eingebracht hat. Die Gesetzesvorlage will die traditionelle Einbürgerungsdemokratie mit den Anforderungen des Rechtsstaates vereinbaren. So soll eine Abstimmung der Stimmberechtigten über ein Einbürgerungsgesuch nur dann zulässig sein, wenn vorher ein begründeter Antrag auf Ablehnung gestellt wurde. Gegen einen ablehnenden Entscheid soll zudem bei einem kantonalen Gericht und gegebenenfalls beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden können.

Im Gegensatz zum Ständerat will die SPK Einbürgerungsentscheide an der Urne ganz ausschliessen. Mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt sie dem Nationalrat, dass Abstimmungen über Einbürgerungsgesuche lediglich an Gemeindeversammlungen möglich sein sollen. Mit 8 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat sie zudem beschlossen, dass ablehnende Anträge schriftlich zu begründen sind. Weiter beantragt die SPK ihrem Rat mit 11 zu 10 Stimmen, dass den Stimmberechtigten die in der Vorlage des Ständerates genannten Personendaten zwingend bekannt zu machen sind. Mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission zudem beschlossen, dass diese Personendaten neu auch zur Religionszugehörigkeit Auskunft geben sollen, wogegen eine Ausdehnung auf Angaben zur Berufstätigkeit, Steuerdisziplin, zu Bezügen von Sozialleistungen, Betreibungen und Verlustscheinen, Schulden sowie Unterstützungs- und Unterhaltspflichten mit 11 zu 11 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt wurde. Mit 11 zu 10 Stimmen ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag, der verlangt, dass Beschwerden an das Bundesgericht betreffend ordentliche Einbürgerungen durch eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes eingeschränkt werden.

Die Kommission tagte am 28. Juni 2007 in Bern unter der Leitung von Nationalrat Andreas Gross (SP/ZH).

Bern, 02.07.2007    Parlamentsdienste