Strafrecht
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bejaht im Grundsatz drei vom Nationalrat angenommene Motionen, welche Verschärfungen des Strafrechts im Zusammenhang mit elektronischen, so genannten, „Killerspielen“ und der Kinderpornographie verlangen.

Elektronische „Killerspiele“. Kinderpornographie: Handlungsbedarf bejaht

Die Kommission prüfte drei Motionen (07.3870 Mo. NR (Hochreutener). Verbot von elektronischen Killerspielen; 09.3422 Mo. NR (Allemann). Verbot von Killerspielen; 08.3609 Mo. NR (Fiala). Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie). Der Nationalrat hatte sie in der ausserordentlichen Session vom 3. Juni 2009 zum Thema „Verschärfung des Strafrechts und Kriminalität“ angenommen.

Die Kommission beantragt ihrem Rat, die beiden Motionen bezüglich eines Verbotes von elektronischen, so genannten, „Killerspielen“ anzunehmen. Die Motion 07.3870 (Abstimmungsergebnis: einstimmig) verlangt, den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen an Kinder und Jugendliche zu verbieten, während die Motion 09.3422 (Abstimmungsergebnis: 9 zu 3 Stimmen)  auf ein absolutes Verbot solcher hinzielt. Die Kommission sieht Handlungsbedarf in dem Sinne, dass Kinder und Jugendliche vor Gewaltdarstellungen in den Medien zu schützen sind und will mit der Annahme der Motionen ein Zeichen setzten, wonach “Jugend und Gewalt“ nach wie vor ein ernst zu nehmendes Problem darstellt. Grundsätzlich bejaht die Kommission somit den Handlungsbedarf, wobei die genaue Ausgestaltung der Regelung noch geprüft werden muss.

Die dritte Motion verlangt eine Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornographie (08.3609). Die Kommission beantragt einstimmig, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln. Damit möchte sie zum Ausdruck bringen, dass sie eine umfassende, vergleichende Analyse der Strafrahmen im Strafgesetzbuch des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (vgl. BBl 2008 821) unterstützt und eine allfällige Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornographie in einen gesamtheitlichen Zusammenhang stellen möchte. Ausserdem möchte die Kommission prüfen lassen, welche weiteren Massnahmen, namentlich zur Verstärkung der Strafverfolgung in Bezug auf die Kinderpornographie, ergriffen werden könnten. Die Kommission hat sich entschieden, die Vorprüfung von 2 Initiativen des Kantons St Gallen (08.334; 09.313), und je eine Initiative der Kantone Bern (08.316) und Tessin (09.314) in diesem Zusammenhang bis zum Entscheid des Ständerates zu den Motionen zu sistieren.

 

Umsetzung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs: Vorlage in verschiedenen Punkten geändert

Die Kommission hat sich einstimmig für die Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ausgesprochen (08.034 n Internationaler Strafgerichtshof. Umsetzung des Römer Statuts). Mit dieser Revision sollen im Strafgesetzbuch neben dem Völkermord auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgenommen sowie die Kriegsverbrechen detaillierter definiert werden, welche im geltenden Militärstrafgesetz nur Gegenstand einer Pauschalbestimmung bilden.

Die Kommission beantragt eine Reihe von Änderungen an der vom Nationalrat in der Frühjahrssession angenommenen Vorlage. Mehrere Änderungen betreffen den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen:

    Rückwirkung (Art. 2 Abs. 3 StGB): Die neuen Bestimmungen sollen auch bei Handlungen oder Unterlassungen Anwendung finden, die vor deren Inkrafttreten aber nach dem 31. Dezember 1990 (die Feindseligkeiten im ehemaligen Jugoslawien begannen 1991) begangen worden sind, sofern die Handlung bzw. die Unterlassung zum Zeitpunkt und am Ort der Begehung ein Verbrechen im Sinne des internationalen Rechts darstellte. Eine fünfköpfige Kommissionsminderheit sprach sich gegen diese Rückwirkung aus, da diese in ihren Augen den Grundprinzipien des Schweizer Strafrechts zuwiderläuft.

    Die Regel der Unverjährbarkeit (Art. 101 StGB) soll auch für bestimmte Handlungen gelten, die nach bisherigem Recht verjährt waren.

    Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 259 Abs. 1bis StGB) soll auch dann in der Schweiz strafbar sein, wenn sie im Ausland begangen wurde und der Völkermord nicht die Schweizer Bevölkerung betrifft.

    Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) zu Kriegsverbrechen oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollen auch in Fällen „von geringerer Schwere“ strafbar sein.

Die anderen Änderungen betreffen die Definition von Straftatbeständen oder das Strafmass.

 

Aufsicht über die Bundesanwaltschaft

Im Rahmen der Beratung der Vorlage zum Strafbehördenorganisationsgesetz (08.066) bekräftigte die Kommission, dass sie am Modell des Ständerates festhalten will. Dieses sieht vor, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft von einer durch die Bundesversammlung gewählten und von Bundesrat und Bundesverwaltung unabhängigen Behörde ausgeübt wird. Die Aufsichtsbehörde soll der Oberaufsicht der Bundesversammlung unterstellt sein und jährlich Rechenschaft ablegen. Die Kommission befasste sich eingehend mit der Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Modells. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Aufsichtsbehörde keine vierte Gewalt (neben Legislative, Exekutive und Judikative) darstellt und dass dieses Konzept verfassungskonform ist.

 

Geschicklichkeitsspielautomaten: Kommission sieht keinen Handlungsbedarf

Mit 9 zu 4 Stimmen beantragt die Kommission ihrem Rat, einer von Ständerat Hans Hess eingereichten parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben (07.412). Die Initiative fordert eine Änderung der Gesetzgebung über die Geschicklichkeitsautomaten auf Gesetzesstufe in der Weise, dass der kommerzielle Betrieb solcher Automaten ermöglicht wird.

 

Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG): Kommission beantragt Verzicht auf Revision

Die Kommission beantragt dem Ständerat mit 7 zu 5 Stimmen, einer von Nationalrat Christian Lüscher eingereichten parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben (08.417). Eine Minderheit beantragt, dem Nationalrat zuzustimmen, welcher der Initiative Folge gegeben hatte. Die Initiative verlangt eine Ergänzung des IPRG, welche vorsieht, dass bei internationalen Angelegenheiten das angerufene schweizerische Gericht, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichtes, erst einen Entscheid fällt, wenn das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit entschieden hat, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde.

 

Revision des Mietrechts

Die Kommission hat ausserdem die Beratungen zur Mietrechtrevision (08.081) weitergeführt. Sie hat sich eingehend mit der Indexmiete auseinandergesetzt. Sie hat dazu noch keine konkrete Entscheide getroffen und wird die Detailberatung an ihrer nächsten Sitzung fortsetzten.

 

Schliesslich genehmigte die Kommission einstimmig das Abkommen mit Serbien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität (09.070).

Die Kommission hat am 15. Februar 2010 unter dem Vorsitz von Ständerat Hermann Bürgi (V, TG) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

 

Bern, 16. Februar 2010 Parlamentsdienste