Behinderteninstitutionen, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der NFA – also bis Ende 2010 - die Schlussabrechnung unterbreiten, verlieren die unter altem Recht vom Bund zugesicherten Subventionen. In weniger als zehn Fällen reicht diese Frist nicht aus. Die SGK-NR hat sich dafür ausgesprochen, dass die Frist verlängert oder zumindest bereits ausbezahlte Subventionsbeträge nicht zurückgefordert werden. Sie gab der Pa. Iv. Robbiani. Finanzierung von Institutionen für Behinderte (09.526 n) mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge.
Keine Folge gab sie folgenden fünf parlamentarischen Initiativen:
- Pa. Iv. Bänziger. Krankenkassen mit börsenkotierten Kapitalanlagen der Aufsicht der Finma unterstellen (09.465 n), ohne Gegenstimme bei 4 Enthaltungen. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen die Versicherer der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit; eine zusätzliche Aufsicht durch die Finma könnte zu Abgrenzungsproblemen führen.
- Pa. Iv. Donzé. Einheitliches Kindergeld statt Subventionswirrwarr (08.504 n), mit 10 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Die Mehrheit lehnt einen solchen Umbau des Systems als zu aufwändig und allenfalls kostentreibend ab. Die Minderheit kritisiert das heutige System von Leistungen an die Familien als inkohärent und ungerecht.
- Pa. Iv. Zisyadis. Entscheidungsfreiheit für die Kantone bei der Grundversicherung. Einheitskasse oder Wettbewerb (09.457 n), mit 15 zu 4 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Die Mehrheit lehnt kantonale Einheitskassen noch entschiedener ab als eine nationale. Die Minderheit unterstützt sie hingegen als Schritt auf dem Weg zu einer schweizerischen Einheitskasse.
- Pa. Iv. Teuscher. Erwerbsersatz bei Aufschub des Mutterschaftsurlaubs (08.526 n), mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Die Mehrheit will an der erst seit 2005 gültigen Regelung des Mutterschaftsurlaubs vorderhand nichts ändern. Die Minderheit will die Frage klären, wer für den Erwerbsersatz aufkommt, wenn eine Mutter ihr Neugeborenes längere Zeit im Spital lassen muss und deshalb die Mutterschaftsentschädigung aufschiebt, zugleich aber in den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten darf.
- Pa. Iv. Goll. Für einen zeitgemässen Mutterschaftsurlaub (08.519 n), mit 12 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Die Mehrheit lehnt es ab, den Erwerbsersatz bei Mutterschaft von 14 stufenweise auf 18 Wochen zu verlängern. Die Minderheit argumentiert, die Schweiz sei im europäischen Vergleich im Rückstand und müsse mehr für die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie tun.
Mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung beschloss die Kommission, die Pa. Iv. Lumengo. Urlaub für Eltern kranker Kinder (08.516 n) zu sistieren, bis der Bundesrat zu dieser Frage einen Bericht vorlegt. Der Ständerat hatte den Bundesrat in der Frühlingssession 2010 mit einem Postulat (09.4199) beauftragt, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie ein Elternteil, der ein schwer krankes Kind betreut, einen ausreichend langen bezahlten Urlaub erhalten könnte.
Die Kommission behandelte zudem zwei Standesinitiativen des Kantons Genf, denen ihre Schwesterkommission bereits Folge gegeben hatte. Die SGK-NR gab der Kt.Iv. GE. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Maximalbetrag für die Reserven (09.320) mit 10 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge, der Kt.Iv. GE. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Änderung (09.319) hingegen mit 10 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen keine Folge. Letztere verlangt, dass für jeden Kanton, in welchem die Versicherten die obligatorische Krankenversicherung betreiben, die Reserven kantonal gebildet werden.
Sie hat weiter dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Indien über soziale Sicherheit (09.081) in der Gesamtabstimmung einstimmig zugestimmt.
An einer Medienkonferenz wurde über folgende fünf Vorlagen zur Krankenversicherung informiert:
04.032 sn BG über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit,
04.034 sn BG über die Krankenversicherung. Teilrevision. Kostenbeteiligung,
04.062 s BG über die Krankenversicherung. Teilrevision. Managed-Care. Teil 1,
09.053 n KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung, Vorlage 1 und
09.053 n KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung, Vorlage 2.
Zudem wurde über die Vorlage 10.026 n Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung informiert.
Bern, 30. April 2010 Parlamentsdienste