Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates beendet die Detailberatung des HFKG und überweist die Vorlage an den Ständerat. Damit ist ein grosser Schritt auf dem Weg zu einer koordinierten Schweizer Hochschullandschaft getan.

Die ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-S) schloss an ihrer heutigen Sitzung die Detailberatung des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG, 09.057) ab. Sie nahm die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 9 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Das Geschäft wird in der Herbstsession im Ständerat behandelt.

Intensiv diskutiert wurde ein Minderheitsantrag zu Art. 30 (Voraussetzungen für die insti-tutionelle Akkreditierung). Dieser verlangt, dass die Hochschulen die Arbeitsmarktfähigkeit ihrer Absolventen evaluiert. Im Grundsatz wurde diese Forderung begrüsst. Bedenken geäussert wurden im Hinblick auf die Gründung neuer Fachhochschulen, die sich um eine Akkreditierung bemühen müssten, ohne Aussagen zur Arbeitsmarktfähigkeit ihrer Absolventinnen machen zu können oder hinsichtlich nicht linear verlaufender Karrieren, die zum Zeitpunkt des Studienabschlusses noch nicht vorhersehbar seien. Befürchtet wurde auch eine zu grosse Autonomieeinschränkung der Hochschulen. Die Kommission lehnte daher diesen Antrag mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Eine Minderheit beantragt ihrem Rat, die Forderung aufzunehmen.

Bezüglich des Akkreditierungsverfahrens (Art. 32) beschloss eine Kommissionsmehrheit, dass den Entwicklungen auf dem Akkreditierungsmarkt im Gesetz Rechnung getragen werden solle. Die Möglichkeit, dass künftig neben der Schweizerischen Akkreditierungs-agentur weitere Akkreditierungsagenturen eine Akkreditierung durchführen können, soll gegeben sein, sofern der Schweizerische Akkreditierungsrat diese anerkennt.

Eine Minderheit verlangte die Streichung der Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene (Art. 36 Abs. 2 Bst. 2), wie auch der entsprechenden Planungsvorgaben bei den Hochschulen (Art. 37 Abs. 2) und der Rektorenkonferenz (Art. 38 Abs. 2). Nach diesem Modell würde die Hochschulkonferenz Bund und Kantonen nicht mehr mitteilen, welche Mittel für die Zielerreichung notwendig sind (Streichung von Art. 39 Abs. 2). Die Minderheit befürchtete, dass die vorgesehene Finanzplanung zu einem administrativen Mehraufwand führen werde, verlange sie doch eine grössere Koordination zwischen Hochschulen, Rektorenkonferenzen, Bund und Kantonen (Art. 36-39). Zudem bestehe die Gefahr, dass mit der Bundesratsversion die Hochschulautonomie eingeschränkt werde. Im Sinne einer erfolgreichen hochschulpolitischen Koordination erachtet eine Mehrheit es dagegen als zwingend, dass die finanziellen Planungsvorgaben mitberücksichtigt werden und lehnt den Minderheitsantrag mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Ein Antrag bei Art. 51 (Bemessungsgrundsätze) forderte, dass die „Qualität der Ausbildung“ als weiteres Kriterium für die Bemessung der finanziellen Beiträge ins Gesetz aufgenommen werden solle. Die Kommissionsmitglieder diskutierten darüber, ob es genüge, bei der Bestimmung der Referenzkosten (Art. 44 Abs. 3) die Qualität der Lehre zu betonen, oder ob diese auch bei den Bemessungsgrundsätzen Erwähnung finden solle. Umstritten war hierbei die Frage, wie Qualitätskriterien für die Ausbildung festgelegt werden können. Die Mehrheit war dennoch der Ansicht, dass der Qualität der Ausbildung eine hohe Priorität zukommen solle und entsprechend im Gesetz verankert sein solle. Sie stimmte dem Antrag deshalb mit 8 zu 3 Stimmen ohne Enthaltungen zu. Eine Minderheit hält an der Version des Bundesrates fest und erachtet sie die Qualitätsvorgaben im Gesetz als ausreichend.

Die Kommission beriet ausserdem zwei Rückkommensanträge zu den Artikeln 13 und 26. Nach erneuter Diskussion von Art. 13 beschloss sie, dass je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelbaus und des Lehrkörpers mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teilnehmen soll. Artikel 26 Abs. 3 regelt die Mitwirkung des Hochschulrats an der Studienprogrammgestaltung der Fachhochschulen. Eine Minderheit beantragt ihrem Rat, diesen Absatz zu streichen, da er die Autonomie der Fachhochschulen beschneide. Eine zweite Minderheit fordert aus demselben Grund die Streichung des gesamten Artikels. Die Mehrheit folgt dem bundesrätlichen Entwurf, der die Profilbildung der noch jungen Fachhochschulen unterstützen will.

Weiter befasste sich die WBK-S mit der Beteiligung der Schweiz am Bau und Betrieb von XFEL (Europäische Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage) in Hamburg. Die Mitglieder stimmten dem völkerrechtlichen Abkommen Schweizer Teilnahme an der internationalen Forschungsinfrastrukturanlage „European XFEL“ (10.047) einstimmig zu. Die Kosten am Bau des XFEL belaufen sich bis ins Jahr 2015 auf 26,7 Mio. CHF. Diesen Betrag hatte das Parlament bereits 2007 im Rahmen der BFI-Botschaft (07.012) bewilligt.

RFID (Radio Frequenncy Identification) ist der Name eines Verfahrens zur automatischen und kontaktlosen Identifizierung von Objekten mit Hilfe von Funkübertragungen von Daten. Die Motion Zisyadis. Nationales Register über RFID-Chips (08.3323) wurde im Nationalrat am 3. März 2010 angenommen. Der Bundesrat wird darin aufgefordert, ein nationales Register über RFID anzulegen. Aus Gründen der Machbarkeit und Verhältnismässigkeit lehnt die WBK-S die Motion mit 8 zu 1 Stimmen ab. Sie will jedoch das Thema an einer der kommenden Sitzungen erneut aufgreifen, da sie sehr wohl Risiken dieser Technologie erkennt und einen eigenen Lösungsweg suchen will.

Die Kommission stellt ihrem Rat einstimmig Antrag, die Motion Cassis Förderung der Italianità in der Bundesverwaltung. Eine Ombudsperson im EPA (09.4268) anzunehmen. Ebenso erachtet sie das Anliegen der Motion de Buman Kadermitglieder der Bundesverwaltung müssen die Amtssprachen beherrschen (10.3301) als berechtigt und empfiehlt deren Annahme ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen.

Ab dem 20. August 2010 gilt in der EU ein Handelsverbot mit Ausnahmen für Robbenerzeugnisse. In Einklang mit der europäischen Gesetzgebung verlangt die Motion WBK-NR. Keine Einführung von Robbenprodukten (09.3979) eine Anpassung der Schweizerischen Gesetzgebung an die EU-Verordnung. Ein- und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in der Schweiz sollen verboten werden, mit Ausnahme von Produkten, die aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen. Die WBK-S lehnt die Motion mit 5 zu 3 Stimmen ab. Die Mehrheit erachtet eine Umsetzung aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. Die Motion trage zudem wenig zu einer tiergerechten Robbenjagd bei. Eine Minderheit beantragt ihrem Rat, die Annahme der Motion.

Die Kommission tagte am 30./31. August 2010 in Bern unter dem Vorsitz von Theo Maissen (CVP/GR) und teilweise im Beisein von Bundespräsidentin Doris Leuthard.

 

Bern, 31. August 2010 Parlamentsdienste