Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei“
Nachdem die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates bereits Nichtein­treten auf die erste Vorlage des Ständerates beschlossen hatte, lehnte sie – nach erfolgter Detailberatung – auch die zweite Vorlage ab. Dies entspricht einem Antrag auf Nichteintreten auf beide Vorlagen.

Der Ständerat hat in der Wintersession 2010 zwei Vorlagen zur Änderung des Obligationen­rechts und weiterer Bundesgesetze als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ verabschiedet (10.443 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"). Vorlage 2 unterscheidet sich von Vorlage 1 darin, dass sie – zusätzlich zu den Bestimmungen der Vorlage 1 – aktien- und steuerrechtliche Bestimmung­en für den Anteil von Vergütungen, welcher 3 Millionen Franken übersteigt (sog. „sehr hohe Vergütungen“), enthält. Am 20. Januar 2011 ist die Kommission – mit 13 zu 13 Stimmen und Stichentscheid der Kommissionspräsidentin auf Vorlage 2 eingetreten und hat die Detailbe­ratung begonnen. Sie hat diese nun fortgesetzt und abgeschlossen.

In der Detailberatung schloss sich die Mehrheit der Kommission in weiten Teilen dem Beschluss des Ständerates an. Bei wesentlichen Bestimmungen sprachen sich Mehrheiten jedoch für abweichende Regelungen aus. Dies betrifft die folgenden Punkte:

- Die aktienrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen sollen – mit Ausnahme der Definition der „sehr hohen Vergütung“ (Art. 731n Abs. 1) – gestrichen werden. Beibehalten werden sollen jedoch die steuerrechtlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (beschlossen mit 17 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung).

- Die Generalversammlung soll zwingend jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags der Vergütungen an die Geschäftsleitungsmitglieder beschliessen (Art. 731l) (beschlossen mit 15 zu 10 Stimmen). Der Ständerat hatte beschlossen, dass die Statuten von diesem Grundsatz abweichen dürfen.

- Die Generalversammlung von Finanzdienstleistungsgesellschaften soll zudem jährlich beschliessen über die Genehmigung der konzernweiten Gesamtsumme aller variablen Lohnbestandteile für das vergangene Geschäftsjahr, abzüglich der beschlossenen zusätzlichen Vergütungen des Verwaltungsrates, des Beirates und der Geschäftsleitung (beschlossen mit 15 zu 10 Stimmen).

- Es soll den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates untersagt sein, für den Kauf oder Verkauf einer Unternehmung von der Gegenpartei eine Prämie entgegenzunehmen. Es soll ihnen ebenfalls untersagt sein, für den Verkauf einer Unternehmung von Seiten der eigenen Unternehmung eine Prämie entgegenzunehmen. Für den Kauf einer Unternehmung seitens der eigenen Unternehmung erhaltene Prämien sollen hingegen zulässig und im Geschäftsbericht auszuweisen sein (beschlossen mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen).

- Die Strafbestimmung (Art. 326quinquies StGB) soll aus der Vorlage gestrichen werden (beschlossen mit 12 zu 6 Stimmen bei 6 Enthaltungen).


Infolge der derart grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten lehnte die Kommission die Vorlage 2 in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 4 Stimmen bei 8 Enthaltungen ab. Die Kommission beantragt somit ihrem Rat, nicht auf die Vorlage 2 einzutreten. Eine starke Minderheit beantragt, auf die Vorlage 2 einzutreten. Bereits am 20. Januar 2011 hatte die Kommission mit 13 zu 13 Stimmen und Stichentscheid der Kommissionspräsidentin beantragt, auf Vorlage 1 nicht einzutreten. Das Geschäft wird in der Frühjahrssession 2011 im Nationalrat behandelt.

 

Die Kommission hat am 17. und 18. Februar 2011 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (SP, ZH) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Simonetta Sommaruga in Bern getagt. Über die weiteren an der Sitzung behandelten Geschäfte wird in einer separaten Medienmitteilung informiert.

 

Bern, 18. Februar 2011 Parlamentsdienste