Bekämpfung der Geldwäscherei
Die Kommission hat den Gesetzesentwurf mit 17 zu 6 Stimmen angenommen. In zahlreichen Punkten gingen die Meinungen jedoch auseinander.

Die Kommission hat den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Empfehlungen 2012 der Groupe d'action financière (GAFI) (13.106) mit 17 zu 6 Stimmen angenommen. Sie folgte weitgehend dem Ständerat. Die Meinungen gingen in den verschiedensten Punkten auseinander und es wurden zahlreiche Minderheitsanträge eingereicht. Unter anderem wurden folgende Beschlüsse gefasst, zu denen jeweils Minderheitsanträge eingereicht wurden:

Mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnte sie einen Antrag ab, wonach die Inhaberaktie abgeschafft werden sollte.

Bei den Aktiengesellschaften beantragt sie mit 18 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Meldepflicht beim Erwerb von Inhaberaktien aufzuheben, wenn die Gesellschaft über weniger als 250'000 Franken Kapital verfügt; für Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll diese Grenze bei 50'000 Franken liegen.

Mit 16 zu 8 Stimmen beantragt die Kommission, Barzahlungen bei Versteigerungen nicht zu beschränken. Ferner beantragt sie, für Barzahlungen bei Grundstückkäufen (13 zu 10 Stimmen) und Fahrniskäufen (14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung) keinen Höchstbetrag von 100'000 Franken vorzusehen.

Nach mehreren Zwischenabstimmungen über die Strafnorm für qualifizierte Steuerdelikte (Art. 305bis E-StGB) hat sich die Kommission mit 14 zu 6 Stimmen für die Fassung des Ständerates ausgesprochen. Eine erste Minderheit (8 zu 15 Stimmen) will sich der Version des Bundesrates anschliessen, eine zweite Minderheit (11 zu 11 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten für die Fassung des Ständerates) beantragt, dass ein Steuerdelikt vorliegt, wenn die hinterzogenen Steuern in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden jeweils mehr als 300'000 Franken betragen. Zudem beantragt die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen, die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Meldepflicht (Art. 327 E-StGB) und die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen (Art. 327a E-StGB) nicht unter Strafe zu stellen.

Im Weiteren hat die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, die Mitglieder der Bundesversammlung von den auf nationaler Ebene politisch exponierten Personen auszunehmen. Mit 17 zu 7 Stimmen beantragt sie, dem Ständerat zu folgen und auch Personen, die in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder worden sind, als politisch exponierte Personen einzustufen (Art. 2a E-GwG).

Ferner lehnte es die Kommission mit 14 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab, das Verdachtsmeldesystem und die neue Rolle der Finanzintermediäre zu ändern (Art. 9a, 10, 10a und 11 E-GwG). Sie will am geltenden Recht festhalten.

Revision des Kindesunterhalts

Die Kommission hat die Detailberatung Vorlage zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend Kindesunterhalts (13.101) beendet und den Bundesratsentwurf mit 17 zu 7 Stimmen angenommen. Dabei ist sie weitgehend den Anträgen des Bundesrates gefolgt. Hinsichtlich des Grundsatz, wonach dem Unterhalt des minderjährigen Kindes Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten zukommt (Art. 276a Abs. 1 E-ZGB) stimmte die Mehrheit der Kommission mit 11 zu 11 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten für den Vorschlag des Bundesrates. Eine Minderheit beantragt demgegenüber in Art. 276a Abs. 1 E-ZGB auch die volljährigen Kinder zu erwähnen. Die Mehrheit der Kommission teilte die Ansicht des Bundesrates, dass kein Mindestunterhaltsbeitrag festgelegt werden soll (Art. 285 E-ZGB) (11 zu 8 Stimmen, bei 4 Enthaltungen). Eine Minderheit will hingegen einen Mindestunterhaltsbeitrag in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Rente einführen.

Die bundesrätliche Vorlage sieht mangels einer entsprechenden verfassungsmässigen Kompetenz auf die Einführung der Mankoteilung ab. Dieser Umstand führte zu intensiven Diskussionen in der Kommission, zumal diesbezüglich auch unterschiedliche Meinungen in der Lehre bestehen. Die Kommission schloss sich letztlich der Auffassung des Bundesrates an und verzichtete darauf auf diesem Gebiet gesetzgeberisch tätig zu werden. Dasselbe gilt für die Alimentenbevorschussung.

Thema der Kommissionssitzung war auch die Zuständigkeitsproblematik zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und Gerichten im Zusammenhang mit nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Kommission hat nun eine Kompetenzattraktion zugunsten des Gerichts geschaffen, wenn hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages Uneinigkeit besteht.

Zivilrechtliche Verjährung

Die Kommission hat zur Revision des Verjährungsrechts (13.100) weitere Anhörungen vorgenommen und wird die Detailberatung an einer der nächsten Sitzungen aufnehmen.

Die Kommission hat am 26. und 27. Mai 2014 unter dem Vorsitz von Nationalrat  Alec von Graffenried (G, BE) in Bern getagt.

 

Bern, 28. Mai 2014 Parlamentsdienste