Sanktionenrecht
​Die Kommission hält in verschiedenen wichtigen Punkten an den Beschlüssen des Ständerats fest. In weiteren Punkten beantragt sie, sich dem Nationalrat anzuschliessen.

​Die Kommission hat sich im Rahmen der Differenzbereinigung mit der Änderung des Sanktionenrechts befasst (12.046). In verschiedenen Punkten beantragt sie, an den Beschlüssen des Ständerats festzuhalten. So sprach sie sich mit 8 zu 3 Stimmen dafür aus, am Mindesttagessatz von 10 Franken festzuhalten; eine Minderheit beantragt, sich dem Nationalrat anzuschliessen und diesen Betrag auf 30 Franken festzulegen (Art. 34 E-StGB). Beim Vollzug der Geldstrafe will sie an der Möglichkeit der Verlängerung der Zahlungsfrist und der Eröffnung eines Betreibungsverfahrens festhalten (Art. 35 und 36 E-StGB).
Was die Freiheitsstrafe anbelangt, beantragt die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen, sich dem Nationalrat anzuschliessen und eine Mindestdauer von drei Tagen festzulegen (Art. 40 E-StGB). Mit 10 zu 1 Stimmen hält sie daran fest, dass das Gesetz festlegen soll, unter welchen Voraussetzungen das Gericht auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann (Art. 41 E-StGB). Mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung hält die Kommission auch bei den bedingten Strafen am Beschluss ihres Rates fest (bedingter Vollzug soll nur für die Hälfte der Geldstrafe möglich sein; Art. 42 E-StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe beantragt die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, sich der Version des Nationalrates anzuschliessen, wonach sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil der Strafe sechs Monate betragen müssen (Art. 43 E-StGB). Was den Strafbefehl betrifft (Art. 352 StPO) beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.

Revision des Kindesunterhalts / Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos / Verfassungsmässige Grundlage für die sog. Mankoteilung

Die Kommission hat die Detailberatung der Vorlage zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend Kindesunterhalts (13.101) begonnen. Dabei ist sie weitgehend dem Nationalrat gefolgt. So wurde beispielsweise auch auf die Einführung eines Mindest-unterhaltsbeitrages in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Waisenrente verzichtet. Hinsichtlich der Förderung des Einbezugs beider Elternteile bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder wurde in der Vorlage der Grundsatz verankert, dass die Gerichte und die KESB bei ihren Entscheiden auf die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besondere Rücksicht nehmen müssen (Art. 298 Abs. 2bis E-ZGB; Art. 298 Abs. 3bis ZGB). Es wurde ausserdem in Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter ZGB entschieden, dass bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge, das Gericht bzw. die KESB die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, im Sinne des Kindeswohles prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. An ihrer nächsten Sitzung wird die Kommission die Detailberatung fortsetzen und eventuell die Vorlage betreffend Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in die Kindesunterhaltsvorlage integrieren. Im Weiteren beantragt die Kommission ihrem Rat die Standesinitiative des Kantons Zürich 09.301 abzuschreiben. Die Standesinitiative verlangt eine Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos. Bezüglich der Kommissionsmotion der RK-N 14.3662 beantragt die Mehrheit der Kommission mit 8 zu 4 Stimmen ihrem Rat, diese anzunehmen. Eine Minderheit beantragt die Ablehnung der Motion. Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, eine verfassungsmässige Grundlage zu schaffen, die es dem Bundesgesetzgeber erlaubt, über die Mankoteilung zu legiferieren.

Verjährungsrecht

Die Kommission hat die Beratung der Vorlage zur Änderung des Verjährungsrechts (13.100) aufgenommen, jedoch noch keinen Eintretensbeschluss gefasst. Sie wird ihre Arbeiten zu diesem Geschäft im Februar 2015 fortsetzen. Zentrale Punkte dieser Vorlage sind die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungs-recht auf drei Jahre sowie die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist von dreissig Jahren bei Personenschäden. Die Revision sieht damit insbesondere einen Lösungsansatz für das Problem von Spätschäden vor.

Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat sich mit den Differenzen betreffend die parlamentarische Initiative 06.441 befasst. Bei den meisten Bestimmungen beantragt sie, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. So will eine Mehrheit der Kommission (8/5) die Online-Geschäfte weiterhin in der Vorlage behalten (Art. 40c E-OR). Die Minderheit lehnt dies ab und will sich dem Nationalrat anschliessen. Bezüglich den Ausnahmen des Widerrufsrechts soll der Betrag, bis zu welchem der Konsument kein Widerrufsrecht hat, bei 100 Franken belassen werden (Art. 40e E-OR). Die Kommission wird die Detailberatung an ihrer nächsten Sitzung beenden.

Grooming

Die Kommission hält an ihrer Position fest und beantragt ihrem Rat mit 7 zu 5 Stimmen, der parlamentarischen Initiative 13.442 keine Folge zu geben. Ihrer Ansicht nach bietet das geltende Recht genügend Handhabe zur Bestrafung der Kontaktanbahnung zu Kindern im Internet zu sexuellen Zwecken.

Löschung von DNA-Profilen

Die Kommission beantragt mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Ständerat, dem Beschluss des Nationalrates, der parlamentarischen Initiative 13.408 Folge zu geben, nicht zuzustimmen. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll die Löschung von DNA-Profilen in gewissen Fällen eingeschränkt werden. Das Thema kann im Rahmen der Überprüfung des Strafprozessrechts behandelt werden (vgl. Mo 14.3383).

Identitätsmissbrauch

Die Kommission stimmte mit 8 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Beschluss der RK-N der parlamentarischen Initiative 13.445 Folge zu geben, nicht zu. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der in Schädigungsabsicht mittels digitaler Kommunikationsmittel begangene Identitätsmissbrauch unter Strafe gestellt werden. Die Thematik wird bereits durch die Motion 14.3288 behandelt.

Schutz vor häuslicher Gewalt

Mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen sprach sich die Kommission gegen den Beschluss ihrer Schwesterkommission aus, der parlamentarischen Initiative 13.454 Folge zu geben. Diese verlangt, im Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten vorzusehen, dass die Kantone für genügend Plätze in Institutionen sorgen, die Menschen Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld bieten. Die Kommission stellt nicht in Zweifel, dass Frauen und Männer gegen häusliche Gewalt geschützt werden müssen. Sie hält indessen fest, dass es Sache der Kantone ist, solche Einrichtungen vorzusehen und zu finanzieren. Auch weist sie darauf hin, dass derzeit auf kantonaler Ebene eine entsprechende Situations- und Bedarfsanalyse vorgenommen wird. Auf Bundesebene sind Arbeiten im Gange zur Ratifizierung des von der Schweiz im letzten Jahr unterzeichneten Europaratsübereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).

Die Kommission hat am 23. und 24. Oktober unter dem Vorsitz von Ständerat Stefan Engler (CVP, GR) in Bern getagt.

Bern, 24. Oktober 2014 Parlamentsdienste