Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
​Die Kommission hat die Detailberatung der Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs fortgesetzt (13.025). Die Kommission sprach sich einstimmig für erhöhte Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs aus. Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren.

​In Fällen schwerer Kriminalität soll es möglich sein, mit GovWare Kommunikation über Computer wie etwa durch Skype zu überwachen. Mit 19 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen hat die Kommission einen Antrag gutgeheissen, wonach die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde gesichert zu erfolgen hat. Mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Kommissionspräsidenten hat die Kommission entschieden, dass die GovWare von einer zentralen Stelle des Bundes beschafft werden soll.
Die Kommission lehnte mehrere Anträge ab. Diese verlangten u.a Folgendes: Verbot von sogenannten IMSI-Catcher (technische Geräte als besondere Überwachungsmittel) (5/12/5); Beschaffung der GovWare nur aus Ländern, die keine grossangelegte Fernmeldeüberwachung betreiben (6/10/7); Gewährleistung der Systemintegrität des betroffenen Rechners sowie der beteiligten Netzwerke (9/12/2); nur Einsatz von GovWare, die in der Schweiz entwickelt wurde (4/16/2). Es wurden mehrere Minderheitsanträge eingereicht.
Die Kommission wird die Beratung der Vorlage an ihrer Sitzung vom 30. April 2015 abschliessen.

Beschwerdefristen im Erwachsenenschutzrecht

Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 10 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative von Silvia Schenker (13.476) keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt Folge geben. Die Initiative verlangt die Verkürzung der Beschwerdefrist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Kommissionsmehrheit hat ein gewisses Verständnis für das Anliegen der Initiative, ein rascheres Aktivwerden eines Beistandes zu ermöglichen. Sie erachtet die Initiative jedoch mit Blick auf das vom Nationalrat angenommene Postulat 14.3891, in dessen Folge der Bundesrat einen Bericht über die Erkenntnisse aus der Änderung des Vormundschaftsrechts zur Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzgebung verfassen wird, als unnötig.

Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf

Die Kommission ist bei diesem Geschäft (06.441) weitgehend dem Ständerat gefolgt. Sie ist der Auffassung, dass zumindest der Konsumentenschutz bezüglich Telefonverkäufen gestärkt werden soll. Dazu werden die geltenden Bestimmungen im Obligationenrecht punktuell angepasst. Zentral ist die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 14 Tage. Abweichend vom Ständerat möchte eine Mehrheit in Art. 16 Abs. 3 E-KKG ausdrücklich festhalten, dass im Falle eines Abzahlungskaufs oder Leasingvertrages der Konsument bei einem Gebrauch oder Nutzung der Sache, die über die Prüfung ihrer Vertragsmässigkeit und Funktionsfähigkeit hinausgeht, eine angemessene Entschädigung leisten muss, die sich am Wertverlust der Sache bemisst. Eine Minderheit will hier beim geltenden Recht bleiben (14/8/0).

Wahlen durch die Bundesversammlung. Abgangsentschädigung im Falle der Nichtwiederwahl

Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 18 zu 7 Stimmen, dem Ständerat zu folgen und die Vorlage 12.434 anzunehmen, wonach Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts sowie dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin und den Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälten im Falle der Nichtwiederwahl eine Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn dies der Einzelfall rechtfertigt. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die betreffende Person aus dem Amt ausscheidet, weil sie das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht hat, wenn sie wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist, oder wenn sie das Arbeitsverhältnis aus freien Stücken gekündigt hat oder nicht mehr zur Wiederwahl antritt. Eine Minderheit der Kommission beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ihrer Meinung nach reicht es, dafür zu sorgen, dass die Bundesversammlung sich mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer mit der Frage der Wiederwahl befasst; eine nicht wiedergewählte Person hätte so genügend Zeit, eine neue Stelle zu finden.

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Die Kommission hat die Detailberatung des Bundesratsentwurfs zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung (13.049) beendet und diesen mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Dabei ist sie weitgehend dem Ständerat gefolgt. Mit der Vorlage sollen Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigt werden. Die Mängel bestehen vor allem in der zu starren Regelung sowie in der Benachteiligung von nicht erwerbstätigen Ehefrauen und Ehemännern. Abweichend vom Ständerat will die Mehrheit der Kommission die während der Ehe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge berücksichtigen. Eine Minderheit will demgegenüber die bundes- bzw. ständerätliche Lösung, wonach diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abgestellt werden soll (13/10/1).

Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Die Kommission hat die Vorlage 14.073 betreffend der gewerbsmässigen Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren mit 18 zu 1 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. Die Vorlage will gewerbsmässigen Gläubigervertretungen den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz gewährleisten und wird daneben für redaktionelle Anpassungen in der Zivilprozessordnung genutzt. Bisher konnten die Kantone die gewerbsmässige Vertretung an gewisse Bedingungen knüpfen. Entgegen dem Entwurf des Bundesrates hat die Kommission beschlossen, den Kantonen die Möglichkeit zu belassen, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten (17/0/4). Eine Minderheit beantragt die Anpassungen in der ZPO aus der Vorlage zu streichen.

Geldwäscherei im Immobilienhandel

Die Kommission beantragt ihrem Rat ohne Gegenstimme, der Standesinitiative des Kantons Luzern (13.309) keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt, den Immobilienhandel dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen. Nach Ansicht der Kommission wird dem Anliegen mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes im Rahmen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom 12. Dezember 2014 (BBl 2014 9689) hinreichend Rechnung getragen.

Die Kommission hat am 16. und 17. April 2015 unter dem Vorsitz von Nationalrat Alec von Graffenried (G, BE) in Bern getagt.

Bern, 17. April 2015 Parlamentsdienste