Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
​Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ist in den wesentlichen Teilen der Vorlage von Bundesrat und Ständerat gefolgt. Allerdings sollen alle Leistungserbringer dem Gesetz unterstellt werden. Bei der Differenzbereinigung zum Medizinalberufegesetz schlägt sie einen Kompromiss betreffend die Sprachkompetenzen der Ärztinnen und Ärzte. vor.

​Die Kommission stimmte dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier und dem dazu gehörigen Bundesbeschluss über Finanzhilfen (13.050 s) in der Gesamtabstimmung mit 23 zu 1 bei 1 Enthaltung resp. 22 zu 1 Stimme zu. Die wichtigste Änderung gegenüber dem Projekt des Bundesrats nahm sie vor, in dem sie sich schliesslich mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen das Konzept der doppelten Freiwilligkeit aussprach. In der Konsequenz müssen alle Leistungserbringer das elektronische Patientendossier einführen und nicht nur die Spitäler, wie dies Ständerat und Bundesrat beschlossen. Während den Spitälern nach Inkraftsetzung des Gesetzes eine Umsetzungsfrist von 3 Jahren (Ständerat/Bundesrat 5 Jahre) eingeräumt wird (14 zu 10 bei 1 Enthaltung), sollen die übrigen Leistungserbringer (z.B. Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Pflegeheime, Geburtshäuser usw. vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a.-g. und i.-n. KVG) 10 Jahre Zeit dazu haben (13 zu 10 bei 2 Enthaltungen).

Die Kommission hat die Differenzen zur Änderung des Medizinalberufegesetzes MedBG (13.060 s) beraten. Im Zentrum der Diskussion stand die Regelung der Anforderungen an die Sprachkompetenzen bei der Ausübung eines universitären Medizinalberufes. Es zeichnet sich eine Annäherung an den Ständerat ab, auch wenn der Hauptbeschluss mit 12 zu 10 Stimmen knapp ausfiel. Die Mehrheit beantragt wie der Ständerat, dass die Sprachkompetenzen keine Voraussetzung für die Eintragung ins Medizinalberuferegister sind, weil dies gegen die Regelung mit der EU für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen verstossen würde. Die Sprachkenntnisse sind aber eine Voraussetzung für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes und der Bundesrat muss (Ständerat: kann) die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse regeln. Die Sprachkenntnisse werden ebenfalls ins Register eingetragen. Der Arbeitgeber seinerseits ist verpflichtet zu prüfen, ob die notwendigen Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufes vorhanden sind. Mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung hält die Kommission daran fest, dass ein Arbeitgeber, der eine Person ohne die nötigen Sprachkompetenzen anstellt, gebüsst werden kann. Der Ständerat hat eine solche Busse abgelehnt.

Die Kommission hat die Beratung der Differenzen zur Änderung des Heilmittelgesetzes (12.080 n) fortgesetzt. Zur Regelung der geldwerten Vorteile beantragt sie nach einlässlichen Diskussionen, in den grossen Linien den bisherigen Beschlüssen des Nationalrates zu folgen. Die Mehrheit der Kommission hält es für wichtig, mit dem Verbot nicht gebührender Vorteile alle Heilmittel zu erfassen, und nicht nur verschreibungspflichtige Arzneimittel wie der Ständerat (Art. 57a Abs. 1; mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen). Was die von der obligatorischen Krankenversicherung vergüteten Arzneimittel betrifft, beantragt die Kommission, dass die beim Einkauf gewährten Vergünstigungen im Wesentlichen an die Kostenträger weitergegeben werden müssen (Art. 57a Abs. 2 Bst. d HMG und Art. 56 Abs. 3bis KVG; mit 21 zu 4 Stimmen). Die Kommission wird die Beratung der Differenzen nach der Frühjahrssession fortführen.

Die Kommission tagte am 19./20. Februar 2015 in Bern unter dem Vorsitz von Guy Parmelin (SVP, VD) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Alain Berset.

 

Bern, 20. Februar 2015 Parlamentsdienste