​Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) will Angehörigen der dritten Ausländergeneration eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Sie präzisiert aber die Voraussetzungen, die für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt sein müssen.

​Der Nationalrat hat in der vergangenen Frühjahrssession einer Verfassungs- und Gesetzesrevision für eine erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration zugestimmt (08.432 Pa.Iv. Marra. Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen). Mit 7 zu 4 Stimmen ist die Kommission des Ständerates auf den Entwurf des Nationalrats für die Verfassungsrevision eingetreten.

Anders als der Nationalrat will jedoch die SPK nicht den Begriff der „Geburt in der Schweiz“ als mögliche neue Voraussetzung für eine Einbürgerung einführen, sondern sie beantragt ihrem Rat eine einschränkendere Formulierung. Nur die dritte Ausländergeneration soll als neue Anspruchsgruppe für eine erleichterte Einbürgerung genannt werden. Die Kommission erachtet diese Präzisierung für notwendig, um dem möglichen Missverständnis zu begegnen, dass die neue Verfassungsbestimmung als Grundlage für eine spätere Einführung eines «ius soli» (automatische Einbürgerung jedes Ausländers aufgrund seiner Geburt in der Schweiz) dienen könnte. Weder der Nationalrat noch die Kommission des Ständerates wollen einen solchen Einbürgerungsautomatismus. Bei der erleichterten Einbürgerung bleibt es möglich, ein Gesuch wegen mangelnder Integration abzulehnen. Die Kommission wird an ihrer nächsten Sitzung noch prüfen, wie der Kreis der anspruchsberechtigten „dritten Ausländergeneration“ auf der Stufe des Gesetzes näher definiert werden soll.

Die Kommissionsminderheit beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten, weil sie die geltenden rechtlichen Regelungen zur erleichterten Einbürgerung auch für die dritte Ausländergeneration für ausreichend erachtet. Sie lehnt den mit der Vorlage verbundenen Übergang von Kompetenzen von den Kantonen an den Bund ab.

Anforderungen an das Wahlrecht in den Kantonen gesetzlich festhalten

Wie frei sind die Kantone bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Wahl ihrer Behörden? Zu wenig, finden die Kantone Zug und Uri: Sie fordern deshalb je mit einer Standesinitiative, dass die Bundesverfassung den Kantonen die freie Ausgestaltung ihres Wahlrechts garantiert (14.307 Kt.Iv. Zug Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung / 14.316 Kt.Iv. Uri. Souveränität bei Wahlfragen). Hintergrund der Standesinitiativen bilden Bundesgerichtsurteile, mit welchen verschiedene Kantone gerügt worden sind, dass sie durch die Bildung zu kleiner Wahlkreise faktisch den Proporz unterlaufen würden. Für Irritation sorgt auch ein Bundesgerichtsurteil vom 26. September 2014 bezüglich des Wahlrechts in Appenzell Ausserrhoden, in welchem das Bundesgericht sich kritisch zum Majorzwahlrecht geäussert hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Bundesgesetzgeber im Interesse der Kantone Klarheit schaffen und die Anforderungen an die kantonalen Wahlsysteme gesetzlich festhalten soll. Sie hat deshalb mit 8 zu 1 Stimmen, bei einer Enthaltung die Einreichung einer entsprechenden Kommissionsinitiative beschlossen. So soll z.B. gesetzlich festgehalten werden, dass die Kantone Proporz-, Majorz- oder Mischsysteme festlegen können. Hingegen erachtet es die Kommission als nicht sinnvoll, den Kantonen auf Verfassungsebene einen Freipass für die Ausgestaltung ihres Wahlsystems auszustellen. Sie beantragt deshalb dem Rat mit 6 zu 4 Stimmen, die Standesinitiativen abzulehnen.

Ausserparlamentarische Kommissionen: Keine weiteren Regelungen ihrer Informationstätigkeit

Im Gegensatz zum Nationalrat ist die SPK des Ständerates der Ansicht, dass die Informationstätigkeit ausserparlamentarischer Kommission nicht weiter geregelt werden muss. Der Nationalrat hatte sich am 2. Juni 2014 mit 95 zu 89 Stimmen bei drei Enthaltungen für eine parlamentarische Initiative ausgesprochen, welche solche Regeln fordert (13.439 n Pa.Iv. Rutz Gregor. Ausserparlamentarische Kommissionen. Aktivitäten der dezentralen Bundesverwaltung). Die SPK des Ständerates beantragt nun ihrem Rat einstimmig, dieser Initiative keine Folge zu geben. Der Bundesrat hat bereits gemäss geltendem Recht die Pflicht, bei der Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission deren Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit in der entsprechenden Einsetzungsverfügung zu regeln. Die Kommission erachtet es deshalb als überflüssig, auf Gesetzesstufe allgemeine Regeln für die Informationstätigkeit parlamentarischer Kommissionen festzuhalten. Sie spricht sich auch grundsätzlich dagegen aus, den ausserparlamentarischen Kommissionen einen Maulkorb zu verpassen.

Neustrukturierung des Asylbereichs

Die Kommission wird ihre Beratungen zur Neustrukturierungsvorlage des Bundesrats (14.063 s Asylgesetz. Neustrukturierung des Asylbereichs) voraussichtlich an ihrer nächsten Sitzung vom 30. April abschliessen und über die Ergebnisse ihrer Beratungen informieren.

Die Kommission tagte am 16./17. April 2015 unter dem Vorsitz ihrer Präsidentin, Ständerätin Verena Diener Lenz (ZH, GL) in Bern.

Bern, 17. April 2015 Parlamentsdienste