Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
​Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat im Rahmen der Differenzbereinigung des BÜPF 13.025 die Frist für die Aufbewahrung der Randdaten sowohl beim Postverkehr (11/9/1) wie auch beim Fernmeldeverkehr (11/8/2) von 12 auf 6 Monate verkürzt und ist damit dem Ständerat gefolgt. Eine Minderheit beantragt, am Beschluss des Nationalrats festzuhalten und die Aufbewahrungsfrist für Randdaten bei 12 Monaten zu belassen.

​Die Mehrheit der Kommission vertritt die Ansicht, dass das Hauptziel der Vorlage darin besteht, zukünftig auch die verschlüsselte Kommunikation überwachen zu können. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kommt sie zum Schluss, dass der Strafverfolgung auch mit einer 6-monatigen Aufbewahrungsfrist wirkungsvollere Mittel zur Verfügung stehen werden, als dies heute der Fall ist. Die Minderheit weist darauf hin, dass sich die Ausgangslage betreffend der Frist für die Aufbewahrung der Randdaten seit dem Beschluss des Nationalrats nicht verändert hat. Die Kommission ist dem Ständerat überdies in folgenden Punkten gefolgt:

- Sie verzichtet darauf, im BÜPF den Einbezug des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen bei Sicherheitslücken im Verarbeitungssystem zu regeln.
- Sie schliesst sich im Grundsatz der vom Ständerat eingefügten Beschränkung auf 6 Monate betreffend die Aufbewahrung und Lieferung der zum Zweck der Identifikation dienenden Angaben durch die Fernmeldedienstanbieter an.
- Sie verzichtet auf eine vorgängige Zertifizierung und eine zentralisierte Beschaffung der GovWare durch den Bund.

In Abweichung zum Ständerat hat die Kommission am Beschluss des Nationalrats festgehalten, wonach die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in der Schweiz aufbewahren müssen (16/6/0). Eine Minderheit beantragt, dem Ständerat zu folgen und auf diese Regelung zu verzichten.

 

Beratung der Wiedergutmachungsinitiative hat begonnen

Die Kommission hat mit der Beratung der Volksinitiative zur Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative, 15.082) begonnen und in diesem Zusammenhang Anhörungen und eine erste allgemeine Aussprache durchgeführt. Der Bundesrat beantragt, die Initiative sei Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Ablehnung zur Abstimmung zu unterbreiten. Gleichzeitig hat der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative unterbreitet. Das neue Gesetz möchte die Kernanliegen der Initiative erfüllen, indem es die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts und des Leides ermöglicht, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. Die Kommission wird in ihrer nächsten Sitzung vom 25./26. Februar 2016 den Gegenvorschlag beraten und anschliessend zur Abstimmungsempfehlung für die Volksinitiative Stellung nehmen.

 

Kommissionspostulat betreffend die Löschung der DNA-Profile verurteilter Straftäter

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat Anhörungen betreffend die Löschung von DNA-Profilen verurteilter Straftäter durchgeführt. Angehört wurden Vertretungen der Bundesverwaltung, des Datenschutzes sowie der Strafverfolgungsbehörden.

Gestützt auf die Voten der Anhörungsteilnehmer kam die Kommission zum Schluss, dass im Bereich der Löschfristen des DNA-Profil-Gesetzes Handlungsbedarf besteht. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass durch verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen die Strafverfolgung erleichtert und der administrative Aufwand der Behörden verringert werden könnte. Im Anschluss an die Anhörungen und die kommissionsinternen Diskussionen wurde einstimmig beschlossen, den Bundesrat mittels eines Kommissionspostulats zu beauftragen, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, welcher die Nichtlöschung der DNA-Profile verurteilter Straftäter prüft und eine Evaluation bezüglich der verschiedenen Aufbewahrungsfristen der fraglichen Profile beinhaltet.

 

Zustimmung zum Ordnungsbussengesetz

Die Kommission hat den Entwurf des Bundesrats zum Ordnungsbussengesetz 14.099 in der Gesamtabstimmung angenommen (17/3/2). Eine Minderheit beantragte, auf die Vorlage nicht einzutreten. Eine zweite Minderheit beantragte, Ziff. 13 aus dem Gesetzeskatalog von Art. 1 Abs. 1 lit. a OBG zu streichen. Dies hätte zur Folge, dass Übertretungen, die im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind  - namentlich im Zusammenhang mit Cannabiskonsum – nicht mit Ordnungsbussen in einem vereinfachten Verfahren bestraft würden.

 

Kommissionspostulat zur Bussenkompetenz von Transportunternehmen

Die Motion 15.4080 betreffend die Übertragung von Bussenkompetenzen auf die Sicherheitsorgane von Transportunternehmen wurde von der Kommission abgelehnt (7/13/2). Im Rahmen der Diskussionen wurden insbesondere Bedenken gegenüber der Übertragung der staatlichen Strafkompetenz auf Private geäussert. Eine Mehrheit der Kommission war der Meinung, dass die von der abgelehnten Motion aufgeworfene Frage grundsätzlich interessant und daher auf weniger zwingende Weise weiter abzuklären sei. Es wurde daher beschlossen, ein Kommissionspostulat bezüglich der gleichen Thematik einzureichen (13/1/7). Durch das Postulat wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht vorzulegen, welcher die Möglichkeit, die Zweckmässigkeit sowie die Machbarkeit einer Gesetzesänderung hinsichtlich der Erteilung von Bussenkompetenzen an die Sicherheitsorgane von Transportunternehmen untersucht.

 

Die Kommission hat am 21./22. Januar 2016 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP, VD) in Bern getagt.

 

 

Bern, 22. Januar 2016 Parlamentsdienste