Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
In Umsetzung ihrer parlamentarischen Initiative «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung» (17.400) hat die WAK-S am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf verabschiedet, den sie nun in eine Vernehmlassung schicken wird.
Die Vernehmlassung wird voraussichtlich Mitte März 2019 eröffnet.
Wichtigste Punkte:
- Für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum entfällt der Eigenmietwert sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene. Gleichzeitig werden die Abzüge für die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte (die sogenannten Gewinnungskosten) aufgehoben.
- Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau werden auf Bundesebene aufgehoben, auf Kantonsebene können die Kantone solche Abzüge in ihrer Steuergesetzgebung hingegen weiterhin zulassen. Somit kann z. B. ein kleiner Kanton mit vielen historischen Bauten gerade im Bereich der Denkmalpflege seinen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.
Dass mit einer Beibehaltung der Energiespar- und Umweltschutzabzüge im Steuerharmonisierungsgesetz administrative Erschwernisse einhergehen – die Veranlagungsbehörde muss künftig prüfen, ob die geltend gemachten Abzüge nicht abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten oder abzugsfähige Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind –, nimmt die Kommission in Kauf. Sie möchte den Entscheid, ob solche Abzüge weiterhin zugelassen sein sollen oder nicht, dennoch den Kantonen überlassen.
Bei den denkmalpflegerischen Abzügen ist nicht mit neuen Abgrenzungsproblemen zu rechnen, da solche Arbeiten weiterhin aufgrund gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Anordnungen vorzunehmen sind.
- Zweitliegenschaften sollen vom Systemwechsel ausgenommen sein; dort bleibt der Eigenmietwert aus fiskalischen Gründen steuerbar. Ebenso bleiben die Erträge aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften steuerbar. Entsprechend bleiben die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte bei solchen Liegenschaften weiterhin abzugsfähig. Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau werden jedoch aufgehoben.
Ein Systemwechsel, der auch für Zweitliegenschaften gälte, würde in den hauptsächlich betroffenen Gebirgskantonen zu einer erheblichen Abnahme von Steuersubstrat und somit zu Steuerausfällen führen. Zudem sollen Zweitliegenschaften nicht durch die Abschaffung des Eigenmietwerts wieder attraktiver gemacht werden. Schliesslich gibt es einerseits einen Finanzausgleich innerhalb eines Kantons zwischen Gemeinden mit mehr und weniger Zweitliegenschaften, andererseits den interkantonalen Finanzausgleich. An diesem fein austarierten Gleichgewicht will die Kommission nicht rütteln.
- Zur Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen gibt die Kommission mehrere Varianten in die Vernehmlassung: Bei Variante 1 und 2 sollen die Zinsen im Umfang von 100 bzw. 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sein; bei Variante 3 sollen Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus 50 000 Franken für Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, bei Variante 4 nur Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen erlaubt sein. Bei der letzten Variante sollen keine Schuldzinsen abgezogen werden können. Sämtliche Varianten sind deutlich strenger als das geltende Recht, wo die Schuldzinsen im Umfang des Ertrags aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiterer 50 000 Franken abzugsfähig sind.
- Für den Erwerb von am Wohnsitz selbstbewohntem Wohneigentum wird ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Ersterwerberabzug eingeführt. So soll es insbesondere auch jüngeren Leuten einfacher möglich sein, Wohneigentum zu erwerben. Dieser Ersterwerberabzug von maximal 10 000 Franken für Ehepaare und maximal 5000 Franken für Alleinstehende im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb des Eigenheims soll über 10 Jahre hinweg gewährt werden und linear abnehmen.
Parlamentarische Initiativen über die Arbeitszeit
Im September 2018 schickte die Kommission zwei Vorentwürfe zur Änderung des Arbeitsgesetzes in die Vernehmlassung, die sie im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiativen 16.414 und 16.423 ausgearbeitet hatte (siehe
Medienmitteilung vom 4. September 2018). Mit den beiden Vorentwürfen soll den Änderungen in der Arbeitswelt Rechnung getragen und Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeits- und Ruhezeit gegeben werden. Die Kommission hat nun Kenntnis genommen vom
Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse. Die Reaktionen der Vernehmlassungsteilnehmenden sind sehr unterschiedlich: Während 12 Kantone beide Vorentwürfe ablehnen, befürworten 12 weitere Kantone entweder den einen oder den anderen Entwurf oder wünschen Anpassungen. Von den politischen Parteien sprechen sich FDP, GLP und SVP für beide Vorentwürfe aus, die CVP stimmt den Entwürfen mit Änderungswünschen zu. SP und Grüne lehnen beide Entwürfe ab.
Die Kommission hat letztlich mit 10 zu 3 Stimmen beschlossen, den Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative Graber ohne Änderungen anzunehmen. Sie wird sich im zweiten Quartal mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen, die dieser nun zuhanden des Parlaments zu verfassen hat. Die Kommission behält sich entsprechend dem Parlamentsgesetz das Recht vor, in Abhängigkeit von der Stellungnahme des Bundesrates Änderungen an ihrem Entwurf vorzulegen.
Über den Entwurf zur parlamentarischen Initiative Keller-Sutter will sie erst endgültig befinden, nachdem das SECO seine Evaluation über die Umsetzung von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz abgeschlossen hat. Dieser Artikel sieht bereits vor, dass auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden kann, allerdings im Unterschied zum Vorentwurf nur dann, wenn dies in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist und das Jahreseinkommen der entsprechenden Person mehr als 120 000 Franken beträgt. Diese Evaluation sollte nach der Sommerpause 2019 vorliegen.
16.484 n Pa.Iv. Burkart. Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice
Die Kommission hat dem Entscheid ihrer Schwesterkommission, der Initiative Folge zu geben, mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Weitere Beschlüsse
16.3360 Mo. Nationalrat (Fraktion RL). Mit einer Regulierungsbremse den Anstieg der Regulierungskosten eindämmen
16.3388 Mo. Nationalrat (Sollberger). Entwurf für ein Bundesgesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für Unternehmen
Die Kommission beantragt, beide Motionen mit je 9 zu 4 Stimmen anzunehmen.
Sie beschloss zudem mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung folgende neue Kommissionsinitiative:
19.402 Pa.Iv. WAK-SR. Unabhängige Regulierungsfolgeabschätzung
Im Sinne der überwiesenen Motionen 15.3445 und 15.3400 soll im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) eine unabhängige Stelle verankert werden, welche die Regulierungsfolgeabschätzungen (RFA) der Verwaltung bei wichtigen Regulierungsprojekten auf ihre Richtigkeit und Qualität unabhängig überprüft.
Begründung
Stände- und Nationalrat haben in den Jahren 2015 bzw. 2016 die Motionen 15.3445 und 15.3400 angenommen. Beide fordern im Kern eine unabhängige Stelle zur Überprüfung bedeutsamer RFA mit dem Ziel, die Transparenz über die Auswirkungen von geplanten Regulierungen zu verbessern. Der Bundesrat hat per Medienmitteilung vom 19. Dezember 2018 mitgeteilt, dass er sich weigere, diese Motionen in ihrem Kern umzusetzen. Es ist somit am Parlament, das Heft mittels einer parlamentarischen Initiative selbst in die Hand nehmen (vgl. Art. 110 Abs. 2 Bst. b ParlG).
17.3298 Mo. Nationalrat (Vitali). Bürokratieabbau. Mit elektronischer Exportvalidierung in die Zukunft
Die Kommission beantragt mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Ablehnung der Motion, da der Bundesrat sie auf Verordnungsebene bereits umsetzt.