Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) begrüsst, dass der Bundesrat bestimmte Empfehlungen aus ihrem Bericht von 2025 zum Reservekraftwerk Birr umgesetzt hat. Der Bundesrat will insbesondere dafür sorgen, dass die Beschlüsse der Bundesbehörden zur Bewältigung von Energiemangellagen künftig besser dokumentiert werden. Die GPK-N hält allerdings an ihrer Auffassung fest, dass der Begriff «schwere Mangellage» im Sinne des Landesversorgungsgesetzes (LVG) konkreter definiert werden muss. Sie hat ein entsprechendes Postulat eingereicht.

Die GPK-N veröffentlichte im Februar 2025 einen Bericht zu der vom Bundesrat für den Winter 2022/23 erteilten Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr. Darin hielt sie fest, dass der Bundesrat bei der Erteilung der Betriebsbewilligung über Informationen verfügte, die auf die Gefahr einer unmittelbar drohenden schweren Mangellage hindeuteten, die entsprechenden Informationen in den Anträgen und Beschlüssen zu diesem Reservekraftwerk jedoch kaum erwähnt wurden. Die Kommission richtete drei Empfehlungen an den Bundesrat.

Bessere Regelung der Massnahme​​n zur Bewältigung von Energiemangellagen

Nach der Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Bundesrates vom Mai 2025 und weiteren Abklärungen kommt die Kommission zum Schluss, dass der Bundesrat einen Grossteil ihrer Empfehlungen umgesetzt hat. Die GPK-N hält fest, dass der Rechtsrahmen für Massnahmen zur Bewältigung von Energiemangellagen in den letzten Jahren vervollständigt wurde und die entsprechenden Verfahren verbessert wurden. Dies sollte dazu beitragen, dass sich eine Situation wie beim Reservekraftwerk Birr nicht wiederholt.

Die GPK-N begrüsst insbesondere, dass der Bundesrat seine Beschlüsse über wirtschaftliche Massnahmen bei Mangellagen künftig besser dokumentieren und diese auf ein wissenschaftliches Monitoring der Versorgungslage stützen will. Zudem nimmt sie erfreut davon Kenntnis, dass die Verwaltung die Schätzungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen einer Strommangellage aktualisiert. All diese Punkte stellen eine klare Verbesserung gegenüber der früheren Situation dar.

Einheitliche Anwendung des LVG​​ durch Definition des Begriffs «schwere Mangellage»

Die Kommission bedauert hingegen, dass der Bundesrat nicht bereit ist, den Begriff «schwere Mangellage» im Sinne des LVG genauer zu definieren. Im Entwurf zur Revision des LVG, der kürzlich vom Nationalrat behandelt wurde, wird dieser Begriff mehrmals erwähnt, aber nur sehr allgemein umschrieben. Der Bundesrat hält eine konkrete Definition dieses Begriffs in seinem Zuständigkeitsbereich jedoch nicht für zweckmässig, da eine solche Präzisierung seiner Ansicht nach die Reaktionsfähigkeit der Behörden in einer Krisenlage einschränken würde.

Die GPK-N anerkennt, dass der Bundesrat in Mangellagen über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Dennoch müsste aus ihrer Sicht der Begriff der schweren Mangellage ihrer Meinung nach zwingend präzisiert werden, um eine transparente und einheitliche Anwendung des LVG sicherzustellen. Aus Sicht der Kommission ist eine solche Präzisierung gerechtfertigt, da die wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen, die das LVG im Fall von Mangellagen ermöglicht, von erheblicher Tragweite sind und unter Umständen dazu führen können, dass Bestimmungen anderer Rechtserlasse ausgesetzt werden und die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt wird. Die GPK-N kann nachvollziehen, dass eine detaillierte Definition auf Gesetzesebene nicht zweckmässig ist, erachtet eine entsprechende Präzisierung in einer Verordnung oder Weisung jedoch für wünschenswert. Vor diesem Hintergrund hat die GPK-N ein Postulat (26.3512) eingereicht, das den Bundesrat beauftragt, in einem Bericht den Ausdruck «schwere Mangellage» für die verschiedenen vom LVG betroffenen Bereiche zu definieren.

Die Kommission hat dem Bundesrat ihre Schlussfolgerungen zukommen lassen und ihre Arbeiten in diesem Dossier abgeschlossen. Die Umsetzung ihrer Empfehlungen wird sie in rund drei Jahren im Rahmen einer Nachkontrolle prüfen.

Abklärungen zur Rechtmässigkeit d​​er Revision der Gewässerschutzverordnung

Die GPK-N hat im Weiteren beschlossen, verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit den Arbeiten der Bundesbehörden zur Vorbereitung der Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zu vertiefen. Mit dieser Revision sollen für mehrere Pestizide neue ökotoxikologische Grenzwerte eingeführt werden. Der Bundesrat schickte den entsprechenden Änderungsentwurf im November 2025 in die Vernehmlassung, die am 25. März 2026 zu Ende gegangen ist. Er verzichtete im Vernehmlassungsentwurf auf neue Grenzwerte für drei Wirkstoffe, obwohl es Fragen zur Rechtsmässigkeit dieses Entscheids gab. Die zuständige Subkommission hat eine erste Anhörung durchgeführt und wird zusätzliche Abklärungen bei den weiteren beteiligten Bundeseinheiten vornehmen. Ihre Beurteilung wird sie danach zu gegebener Zeit kommunizieren. Gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag wird sich die Kommission bei ihren Arbeiten auf die Frage konzentrieren, ob das Kriterium der Rechtmässigkeit eingehalten wurde.