Im Zusammenhang mit der Behandlung der Vorlage zur steuerlichen Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstückverkäufen im Bundesrat Anfang März haben die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates (GPK) zur Kenntnis genommen, dass nach Meinung des Gesamtbundesrates Bundesrat Guy Parmelin seine persönlichen Interessen hätte offen legen sollen. Die GPK verlangen vom Bundesrat, dass unmittelbare persönliche Interessen an einem Geschäft künftig konsequent offen gelegt werden, damit die Frage der Ausstandspflicht im Bun-desrat jeweils geprüft werden kann.


Anfang Mai wurde in den Medien berichtet, der Vorsteher des VBS sei bei der Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht in den Ausstand getreten, obwohl er bis im März Besitzer eines von der Vorlage betroffenen Grundstückes gewesen sei. Stattdessen habe er in einem Mitbericht eine Rückwirkung der Steuerprivilegierung bis ins Jahr 2011 verlangt, also bis zum Zeitpunkt, als ein Bundesgerichtsentscheid die vorher bestehende Privilegierung aufgehoben hatte.

Die GPK des National- und Ständerates hörten am 9. Mai 2016 im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichts des Bundesrates den Vorsteher des VBS zu diesem Geschäft an und befragten dazu am 10. Mai 2016 ebenfalls den Bundespräsidenten sowie den Bundeskanzler. Die GPK forderten zudem eine schriftliche Stellungnahme des Gesamtbundesrates ein und nahmen Einblick in den Mitbericht des VBS vom 2. März 2016.

Aufgrund der Anhörungen stellten die GPK fest, dass der Vorsteher des VBS bei der Behandlung des Geschäfts im Bundesrat die am 5. März 2016 vollzogene und auf Anfang Jahr rückwirkende Überschreibung des fraglichen Grundstückes auf seinen Bruder nicht zur Sprache brachte. Das Bundesratsgremium wusste zwar, dass sich der Vorsteher des VBS schon als Nationalrat für die Vorlage eingesetzt hatte. Seit seiner Wahl zum Bundesrat war ebenfalls bekannt, dass er sich aus dem familiären Betrieb gänzlich zurückziehen werde. Im Weiteren hat er im Nachhinein auf künftige mögliche Grundstückgewinne verzichtet. Hingegen besteht die Möglichkeit, sofern die Vorlage vom Parlament angenommen wird, dass sein Bruder bei einem künftigen Verkauf – ein solcher steht zurzeit nicht zur Diskussion – von Steuervorteilen profitieren könnte.

Der Vorsteher des VBS legte gegenüber den GPK dar, dass er sich zum Zeitpunkt seines Mitberichts und der Behandlung der Vorlage im Bundesrat keines Verstosses gegen eine allfällige Offenlegungs- oder Ausstandspflicht bewusst war. Er erklärte jedoch, er erkenne im Nachhinein, dass der Mitbericht ein politischer Fehler gewesen sei.

Die auch für Beratungen von Gesetzesvorlagen im Bundesrat geltende Ausstandsregelung in Artikel 20 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) sieht vor, dass Mitglieder des Bundesrates in den Ausstand treten, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Wo das unmittelbare persönliche Interesse beginnt, ist auslegungsbedürftig. Deshalb ist im Zweifelsfall ein betroffenes Mitglied des Bundesrates gehalten, mögliche Interessenskonflikte offen zu legen. Gemäss den Ausführungen des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers wird jeder neue Bundesrat bei Amtsantritt über die Ausstandsregel und deren Praxis informiert.

Der Bundesrat hat die Frage nicht entschieden, ob im konkreten Fall die Ausstandspflicht verletzt wurde. Die GPK können sich mit dieser Sachlage begnügen, da der endgültige Entscheid über die Vorlage nun beim Parlament liegt.

Aufgrund ihrer Abklärungen zur Handhabung der Ausstandsklausel im Bundesrat sehen die GPK zurzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie erwarten jedoch von den Mitgliedern des Bundesrates inskünftig einen kritischeren und konsequenteren Umgang mit möglichen Interessenbindungen, die als „unmittelbares persönliches Interesse" qualifiziert werden könnten, und verlangen vom Bundesrat, dass solche Interessen an einem Geschäft konsequent offen gelegt werden, damit die Frage einer möglichen Ausstandspflicht im Bundesrat jeweils geprüft werden kann.

Die GPK verurteilen die mit der Weitergabe des Mitberichts des VBS verbundene Amtsgeheimnisverletzung. Sie erwarten vom Bundesrat, dass er die Vertraulichkeit des Mitberichtsverfahrens und seiner Beratungen gewährleistet.
 

Bern, 19 Mai 2016  Parlamentsdienste