Wie ihre Schwesterkommission und der Ständerat befürwortet die RK-N die Bestrebungen des Bundesrates, künftig noch konsequenter gegen Minderjährigenheiraten in der Schweiz vorzugehen. Entsprechend unterstützt die Kommission die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen im Zivilgesetzbuch und im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. So befürwortet sie die künftige Ungültigkeit von sogenannten «Sommerferienheiraten», in welchen in der Schweiz wohnhafte Minderjährige während ihrer Ferien im Ausland verheiratet werden. Ebenfalls begrüsst die Kommission, dass Ungültigkeitsklagen wegen Minderjährigkeit neu bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres eines minderjährig verheirateten Ehegatten eingereicht werden können.
Weiter begrüsst die RK-N die vom Ständerat eingefügte Spezifizierung von Artikel 181a StGB, durch welche sich sowohl zivile als auch religiöse Zwangsheiraten strafrechtlich ahnden lassen sollen.
Kritischer sieht die Kommission die sogenannte Interessensabwägung, welche sowohl im Entwurf des Bundesrates als auch in der Fassung des Ständerates vorgesehen ist. Ehen mit einem ursprünglich minderjährig verheirateten Ehegatten, welcher zum Zeitpunkt der Ungültigkeitsklage volljährig ist, können fortgeführt werden, wenn der mittlerweile volljährige Ehegatte aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen. Ist einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Ungültigkeitsklage allerdings noch minderjährig, so nimmt die Richterin bzw. der Richter eine Interessensabwägung vor: Die Ehe wird bei überwiegendem Interesse des minderjährig verheirateten Ehegatten weitergeführt. Da die Kommission der Meinung ist, dass die Interessensabwägung die Wirkung der vorgeschlagenen Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten schwächt, beantragt sie ihrem Rat mit 17 zu 7 Stimmen, diese Abwägung aus dem Entwurf zu streichen. Die Kommissionsminderheit macht geltend, dass eine solche Verschärfung junge Ehegatten, die beide in die Ehe eingewilligt haben, treffen könnte, da in einigen europäischen Ländern eine Heirat bereits ab 16 Jahren möglich ist.
Wiedereinführung von Doppelnamen für Ehegatten: Kommission spricht sich für eine starke Vereinfachung ihrer Vorlage aus
In der Frühjahrssession 2024 trat der Nationalrat auf den Entwurf der Kommission in Erfüllung der parlamentarischen 17.523 («Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat») ein und wies diesen an die Kommission zurück mit dem Auftrag, den Entwurf dahingehend zu überarbeiten, dass Doppelnamen nur für die Ehegatten und nicht für die Kinder eingeführt werden.
Entsprechend dem Auftrag des Plenums des Nationalrates hat die Kommission den materiellen Inhalt des Entwurfs nicht verändert, soweit nicht die Kinder betroffen sind. Sie hat die Rückweisung aber zum Anlass genommen, ihren Entwurf stark zu vereinfachen, wie dies vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2024 angeregt wurde. Sie hat demnach beschlossen, das heute geltende System mit der gestuften Wahlmöglichkeit der Verlobten bei Heirat (Name behalten oder Wahl eines Familiennamens) wegzulassen. Der überarbeitete Entwurf basiert auf dem Konzept, dass jede und jeder Verlobte für sich individuell den eigenen Namen bestimmen kann, den sie oder er nach der Heirat tragen möchte, sei dies der Name der bzw. des anderen Verlobten (es kann sich hierbei auch um einen Doppelnamen handeln), einer der zwei Namen ihres bzw. seines eigenen Doppelnamens oder desjenigen der bzw. des Verlobten oder aber ein aus den Namen beider Verlobten zusammengesetzter Doppelname. Bei der Wahl eines Doppelnamens muss sie oder er erklären, in welcher Reihenfolge die Namen stehen sollen und ob diese mit einem Bindestrich verbunden werden sollen oder nicht. Eine Minderheit ist gegen den Bindestrich und beantragt, am Allianznamen festzuhalten. Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, behalten beide Personen ihren Namen. Das Konzept des «gemeinsamen Familiennamens» wird begrifflich abgeschafft. Da die Verlobten aber erklären können, dass alle (Eltern und Kinder) denselben Namen tragen sollen, ändert sich im Ergebnis nichts im Vergleich zur bestehenden Möglichkeit, einen Familiennamen wählen zu können. Der gemeinsame Name der Eltern wird jedoch nicht mehr automatisch an die Kinder weitergegeben. Die verheirateten Eltern müssen den Namen ihrer Kinder neu in jedem Fall bestimmen. Im Unterschied zum bisherigen Entwurf der Kommission kann der Name der Kinder kein Doppelname sein. Eine Minderheit will diese Möglichkeit allerdings weiterhin vorsehen. Die nachträgliche Erklärung eines Doppelnamens ist gemäss dem vorgesehenen Übergangsrecht möglich, dies unabhängig davon, ob die Ehegatten bei Heirat ihren Namen behalten oder einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben. Der Nationalrat wird die von der Kommission überarbeitete Vorlage voraussichtlich in der Sommersession 2024 behandeln.
Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht
Die Kommission hat Anhörungen zum Entwurf des Bundesrates betreffend den Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht (23.085) durchgeführt. Die Vorlage zielt darauf ab, die Bedingungen zu verbessern, unter welchen sich die von einer Hausbesetzung Betroffenen ihres Eigentums oder Besitzes wieder ermächtigen dürfen. Neu soll unter anderem die Möglichkeit einer gerichtlichen Verfügung die Räumung gegen unbekannte Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer vereinfachen. Die Kommission wird an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Eintreten auf die Vorlage befinden.
Angemessenheit der Ressourcen in der Strafverfolgung
Die Kommission hat sich als Reaktion auf diverse Medienberichte der letzten Monate mit der Frage der Überlastung und der Effizienz der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz befasst und dazu je eine Vertretung der Strafrechtskommission der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie des Schweizerischen Anwaltsverbands (SFA) angehört. Sie begrüsst es, dass die KKJPD an ihrer vergangenen Frühjahrskonferenz ein breit angelegtes Projekt zur Analyse der Situation freigegeben hat, welche auch die kantonalen Organisationsstrukturen zum Gegenstand haben wird. Die Kommission wünscht, dass das Projekt möglichst ergebnisoffen und selbstkritisch durchgeführt wird und sieht den für 2026 erwarteten Ergebnissen mit grossem Interesse entgegen.
Verschärfung des Strafrechts zum Schutz von bedeutenden Gebäuden
Die Kommission sieht beim Schutz von bedeutenden Gebäuden und Denkmälern Handlungsbedarf und hat der parlamentarischen Initiative 23.433 von Nationalrätin Amaudruz mit 12 zu 9 Stimmen Folge gegeben. Die Initiative verlangt, dass Personen, die ein öffentliches Gebäude oder Denkmal beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft werden.
Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in Organisationen mit einem Auftrag in der Betreuung von vulnerablen Personen in der Schweiz
Die Kommission hat mit 12 zu 8 Stimmen ein Kommissionspostulat (24.3472) beschlossen, das den Bundesrat dazu auffordert, in einem Bericht darzulegen, inwiefern Organisationen mit einem Auftrag in der Betreuung von vulnerablen Personen wie etwa Jugendlichen oder Personen, die der Seelsorge bedürfen (z. B. Kirchen, Sportverbände oder Religionsgemeinschaften) in der Schweiz vergangene interne Fälle von sexuellem Missbrauch aufarbeiten und die zuständigen Strafbehörden einschalten sowie welche Massnahmen getroffen wurden, um künftige Missbrauchsfälle zu verhindern. Eine Kommissionsminderheit sieht hier keinen Handlungsbedarf des Bundes. Nach der Diskussion in der Kommission hat Nationalrätin Kathrin Bertschy ihre parlamentarische Initiative zu diesem Thema (23.460) zurückgezogen.
Die Kommission tagte am 2./3. Mai 2024 unter dem Vorsitz von Nationalrat Vincent Maitre (M-E GE) in Bern.