Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schickt einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.504 («Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht») in die Vernehmlassung.

Die Kommission schlägt vor, das Strafgesetzbuch sowie das Militärstrafgesetz (MStG) um eine neue, spezifische Strafnorm zu ergänzen, damit Folterhandlungen ausdrücklich und ohne Bezug zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt werden. Die neue Strafnorm soll unter die Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet werden. Die Vorlage verfolgt einerseits das Ziel, die Gesetzgebung zu stärken und ein Zeichen gegen solche Verbrechen zu setzen. Andererseits soll auch die Fähigkeit der Schweiz zur Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausgebaut werden.

Die Kommission stellt zwei verschiedene Optionen zur Debatte. In der einen Variante beschränkt sich der Anwendungsbereich der Strafbestimmung auf den engen Kreis der staatlichen oder staatsähnlichen Akteure wie Behörden, Beamte oder Mitglieder politischer Organisationen. Hier ist ein Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. In der zweiten Variante fällt der Anwendungsbereich weiter aus, indem der Täterkreis auch auf Privatpersonen ohne Bezug zu staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen ausgeweitet wird. Für diese Variante ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. Beide Varianten sehen jedoch eine spezifische Intention der Täterschaft vor, setzen also voraus, dass die Tat begangen wird in der Absicht zu bestrafen, eine Aussage zu erlangen, einzuschüchtern oder zu nötigen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 2. April 2025. Die Parlamentsdienste werden bei der Durchführung der Vernehmlassung vom Bundesamt für Justiz unterstützt. Die Stellungnahmen sind unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen:

info.strafrecht@bj.admin.ch

Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der Bundesverwaltung abgerufen werden.