Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die inhaltliche Beratung der Vorlage «17.523 Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» abgeschlossen. Sie folgt dabei in weiten Teilen den Beschlüssen des Nationalrates, lehnt jedoch die Abschaffung des sogenannten «Ledignamenprinzips» ab.

Im Rahmen der Detailberatung hat die Kommission folgende Grundsatzentscheide gefällt.

Mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung hat sie sich – analog zum Nationalrat - dafür ausgesprochen, dass beide Ehegatten künftig die Möglichkeit erhalten sollen, einen Doppelnamen zu führen. Dabei soll die Reihenfolge der Namensbestandteile frei wählbar sein. Ebenfalls unterstützt sie mit 8 zu 5 Stimmen den Entscheid des Nationalrates, die Namenswahl so auszugestalten, dass jede und jeder Verlobte seinen zukünftigen Namen aus den beiden zur Verfügung stehenden Namen individuell zusammenstellen kann, wobei es das Modell im Ergebnis erlaubt, dass die Verlobten einen gleichen (Doppel-) Namen tragen. Eine Minderheit bevorzugt ein Modell, das auch die Bildung eines offiziell so bezeichneten Familiennamens vorsieht.

Im Unterschied zum Nationalrat beantragt die Kommission jedoch mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, am «Ledignamenprinzip» festzuhalten. Dieses besagt, dass ausschliesslich der eigene Ledigname an den Ehepartner resp. die Ehepartnerin oder die gemeinsamen Kinder weitergegeben werden darf. Eine Weitergabe von Namen aus früheren Ehen wäre somit ausgeschlossen. Die Kommission will mit diesem Entscheid sicherstellen, dass auch künftig ein klarer Bezug zwischen Namen und Herkunft einer Person hergestellt werden kann. Eine Minderheit der Kommission betrachtet diese Regelung hingegen als nicht mehr zeitgemäss und weist darauf hin, dass sich viele Personen zum Zeitpunkt der erneuten Eheschliessung nicht mehr mit ihrem Ledignamen identifizieren. Unbestritten waren in der Kommission die vom Nationalrat beschlossene Übergangsbestimmungen, die Abschaffung des sogenannten Allianznamens, der Grundsatz, dass die Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich gebildet werden können, sowie der Verzicht auf die Einführung von Doppelnamen für Kinder.

Die Kommission beabsichtigt, die den Grundsatzentscheiden entsprechenden ausformulierten Anträge an ihrer nächsten Sitzung definitiv zu verabschieden, sodass der Ständerat die Vorlage in der Herbstsession behandeln kann.

Für eine Rahmenregulierung des assistierten Suizids

Nachdem die Kommission im April Anhörungen zur aktuellen Situation des assistierten Suizids in der Schweiz durchgeführt hat, sieht sie einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Zum einen soll statistisches Monitoring des assistierten Suizids in der Schweiz erstellt werden, welches sowohl die Anzahl an assistierten Suiziden als auch die jeweiligen begleitenden Umstände erfassen soll (25.3945). Mit einer weiteren Motion soll der Bundesrat darüber hinaus damit beauftragt werden, eine eigentliche Rahmenregulierung des assistierten Suizids in der Schweiz auszuarbeiten (25.3944). Diese soll den Zugang zum assistierten Suizid nicht erschweren oder dessen Bedingungen verschärfen, sondern rechtliche Klarheit schaffen, indem sie die Voraussetzungen für den assistierten Suizid und das einzuhaltende Verfahren regelt. Der Ständerat wird sich voraussichtlich in der Herbstsession mit den beiden Motionen befassen.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten​

Die parlamentarische Initiative Zopfi (21.464) verlangt, dass die öffentliche Aufforderung sowie die Verleitung zum Ungehorsam und zur Dienstverletzung nicht länger strafbar sein sollen, da es sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, das die Meinungsäusserungsfreiheit verletze. Die Kommission hat nun beschlossen, sich bei der Umsetzung der Initiative auf eine Anpassung des Strafgesetzbuches zu beschränken, das für Zivilpersonen in Friedenszeiten gilt. Auf eine Revision des Militärstrafgesetzes wird hingegen verzichtet. Sie erarbeitet nun einen entsprechenden Vorentwurf.

Transparenzregister: Differenzen

Die Kommission hat die Differenzbereinigung des Entwurf 1 der Vorlage 24.046 begonnen. Ihren Entscheid betreffend die Richtigkeitsvermutung hat sie jedoch auf die nächste Sitzung verschoben, um weitere Abklärungen vorzunehmen. Bei zwei der restlichen drei Differenzen folgt sie dem Nationalrat oppositionslos. Sie hält mit 7 zu 4 Stimmen allerdings daran fest, dass die Handelsregisterämter keine Daten, die im Transparenzregister eingetragen sind, zur Erfassung von Änderungsmeldungen abrufen können sollen (Art. 11 Abs. 3bis). Die beiden Räte werden die Differenzberatung voraussichtlich in der Herbstsession abschliessen.

Weitere Geschäfte

  • Die Kommission hat im Rahmen der Vorlage zur Änderung der Zivilprozessordnung betreffend Verbandsklage und kollektiven Vergleich (21.082) internationale Expertinnen und Experten angehört, um sich einen Überblick über die einschlägigen Vorschriften und Praktiken in verschiedenen europäischen Staaten zu verschaffen. Die Eintretensdebatte findet an der nächsten Sitzung der Kommission im August 2025 statt.
  • Einstimmig hat die Kommission beschlossen, der parlamentarischen Initiative Amaudruz 23.479, «Die Dauer der Vergewaltigung soll kein Kriterium mehr sein», nicht zuzustimmen, zumal das Bundesgericht zwischenzeitlich klargestellt hat, dass es sich in einem früheren Urteil durch eine «unangemessene Formulierung» missverständlich ausgedrückt hat (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2024).
  • Die Kommission hat ohne Gegenstimme der Initiative 24.314 des Kantos St. Gallen Folge gegeben. Diese sieht vor, dass die Strafgerichte in Zukunft vermehrt auf die schriftliche Begründung von Urteilen verzichten können. Obwohl die Kommission die von der Initiative vorgeschlagenen Umsetzungsmodalitäten in Teilen nicht unterstützt, sieht sie im Bereich der Belastung der Gerichte Handlungsbedarf. Der Beschluss bedarf noch der Zustimmung der RK-N.
  • Sie hat mit 11 Stimmen und 1 Enthaltung der parlamentarischen Initiative 24.434 von Ständerat Pirmin Schwander Folge gegeben, um eine Auslegungsfrage in Bezug auf die Prüfung der Zwischenabschlüsse einer Aktiengesellschaft mit drohender Überschuldung im Gesetz klären zu können. Dabei hält sich die Kommission offen, in welchem Sinne diese Auslegungsfrage geklärt werden soll.
  • Die Kommission sieht einen Handlungsbedarf im Bereich der Gesamtstrafen und hat einstimmig entschieden, den Bundesrat mit einer entsprechenden Revision des Strafgesetzbuchs zu beauftragen (25.3946)

Die Kommission hat am 26./27. Juni 2025 unter dem Vorsitz von Ständerat Daniel Jositsch (S, ZH) in Bern getagt.