Mit dem Ziel, das Verfahren bei Nichtbezahlen der Prämien umfassend zu verbessern, schickt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates einen Vorentwurf zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes in die Vernehmlassung. Die Kantone sollen neu die Verlustscheine selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.

Wenn Versicherte ihre Prämien nicht zahlen, vergüten die Kantone heute bei Vorliegen eines Verlustscheins den Krankenversicherern 85 Prozent der ausstehenden Forderungen. Die Krankenversicherer erstatten ihnen 50 Prozent des Beitrags, den sie allenfalls später von den Versicherten erhalten, zurück. Die Kommission will daran grundsätzlich festhalten, sie sieht aber mit ihrem Vorentwurf Änderungen vor, um das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien zu verbessern. Dabei soll den Anliegen der Kantone, der Versicherten, der Versicherer und der Leistungserbringer ausgewogen Rechnung getragen werden.

Die Kantone sollen mehr Möglichkeiten zur Eintreibung der Prämienschulden erhalten. Kantone, die für 90 Prozent der ausstehenden Forderungen der Krankenversicherer aufkommen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Künftig sollen die Kantone jedoch keine Listen mit säumigen Prämienzahlenden mehr führen können, die nur Notfallbehandlungen vergütet erhalten. Die Minderheit der Kommission spricht sich dafür aus, solche Listen weiterhin zu erlauben; der Begriff der Notfallbehandlungen soll aber schweizweit festgelegt werden.

Weiter sollen junge Erwachsene künftig nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen neu höchstens vier Betreibungen pro Jahr und versicherte Person durchführen. Sie sollen säumige Prämienzahlende in einem günstigeren Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichern.

Anlass zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung gab eine Standesinitiative des Kantons Thurgau (16.312). Mit dem Vorentwurf sollen zudem zwei vom Parlament angenommene Motionen umgesetzt werden (17.3323, 18.4176).
Die Kommission verabschiedete den Vorentwurf mit dem erläuternden Bericht einstimmig in die Vernehmlassung. Diese dauert bis am 6. Oktober 2020. Die Unterlagen zur Vernehmlassung können über die folgenden Internetseiten abgerufen werden:

http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#PK  
oder
https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-sgk/berichte-vernehmlassungen-sgk/vernehmlassung-sgk-s-16-312