Rezepte für Arzneimittel und Medikationspläne sollen künftig grundsätzlich elektronisch ausgestellt und eingelöst werden. So sollen die Behandlungsqualität und die Patientensicherheit erhöht werden. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) ist auf die Revision 3a des Heilmittelgesetzes eingetreten und stimmt den Vorschlägen des Bundesrates zur Digitalisierung des Medikationsprozesses zu. Zudem verlangt sie, dass der Bund die Datenbank SwissPedDose weiterhin finanziert.

Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Revision 3a des Heilmittelgesetzes (HMG; 25.074) eingetreten. Mit dieser Revision sollen deutliche Fortschritte bei der Digitalisierung des Medikationsprozesses erzielt, neue spezifische Regelungen zu den Arzneimitteln für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) eingeführt sowie die Tierarzneimittelregeln an diejenigen der Europäischen Union angepasst werden.

Die SGK-S hat sich an ihrer Sitzung in erster Linie mit den Änderungen betreffend die Digitalisierung der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln befasst. Im Bundesratsentwurf ist vorgesehen, dass die Verschreibung der Arzneimittel und die Erstellung der Medikationspläne auf elektronischem Weg zu erfolgen hat (Art. 26 und 26a). Die Kommission stimmt diesem Vorschlag zu, wie zuvor der Nationalrat. In ihren Augen kann die Digitalisierung des Medikationsprozesses nur mit einer solchen Pflicht endlich vorangetrieben und so das Risiko falscher Abgaben verringert sowie die Patientensicherheit erhöht werden. Die Patientinnen und Patienten können allerdings verlangen, die Verschreibung oder den Medikationsplan in Papierform zu erhalten.

In Bezug auf die elektronischen Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen (Art. 26b) beantragt die Kommission, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen und im Gesetz den allgemeineren Ausdruck «elektronische Systeme zur Entscheidunterstützung» zu verwenden. Einstimmig beantragt die Kommission hingegen, die zweite Änderung des Nationalrates abzulehnen: Die Verwendung solcher Systeme in Einrichtungen, die stationäre pädiatrische Behandlungen durchführen, soll auf die Berechnung der Dosierung von Medikamenten im Off-Label-Use beschränkt bleiben, wie im Entwurf des Bundesrates vorgesehen.

Die SGK-S beantragt ausserdem einstimmig, eine Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen, die den Bund verpflichtet, national harmonisierte Empfehlungen über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln in der Pädiatrie zur Verfügung zu stellen (Art. 67a Abs. 1 und 2). Dadurch soll die weitere Finanzierung der Datenbank SwissPedDose sichergestellt werden, die während Jahren vom Bundesamt für Gesundheit finanziert wurde. Die Finanzierung wurde im Rahmen der Sparmassnahmen per 31. Dezember 2025 eingestellt.

Die Kommission wird die Beratung der Revision 3a an ihrer nächsten Sitzung fortsetzen. Sie hat die Verwaltung beauftragt, ihr zusätzliche Informationen zu verschiedenen Aspekten vorzulegen – darunter die allfällige Abschaffung des Verbots des Versandhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln.

Teilrevision Epidemiengesetz: Keine strafrechtlichen​​ Sanktionen bei Verstoss gegen ein Impfobligatorium

An ihrer Sitzung vom vergangenen Januar hatte die SGK-S erste Beschlüsse zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG; 25.069) gefällt (siehe Medienmitteilung vom 27. Januar 2026). Nun hat sie die Detailberatung fortgesetzt und sich dabei insbesondere vertieft mit dem Impfobligatorium auseinandergesetzt. Bereits heute können der Bundesrat in der besonderen oder ausserordentlichen Lage (Art. 6 Abs. 2 Bst. d) sowie die Kantone bei erheblicher Gefahr (Art. 22) Impfungen obligatorisch erklären für gefährdete Personengruppen, besonders exponierte Personen und Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben. Diese Bestimmungen werden im Entwurf des Bundesrates zur aktuellen Teilrevision unverändert übernommen. Auf Basis vertiefter Abklärungen der Verwaltung hat die Kommission nun beschlossen, die Vorgaben für ein mögliches Impfobligatorium im Gesetz zu präzisieren. So möchte die Kommission Artikel 22 einstimmig dahingehend ergänzen, dass ein Impfobligatorium nur angeordnet werden darf, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind (Abs. 2). Dieses Prinzip gilt bereits heute, soll neu jedoch explizit im Gesetz festgehalten werden. Ebenfalls einstimmig ergänzt werden soll, dass ein Impfobligatorium zeitlich befristet sein und Ausnahmen für Personen vorsehen muss, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Abs. 3). Weiter will die Kommission festhalten, dass eine Impfung nicht mittels physischen Zwangs erfolgen darf (Abs. 4). Mit der Verankerung dieser heute in Artikel 38 der Epidemienverordnung festgehaltenen Punkte auf Gesetzesstufe möchte die Kommission die Grenzen des Impfobligatoriums transparenter regeln. Mit 8 zu 5 Stimmen beantragt die SGK-S weiter zu ergänzen, dass eine Nichtbefolgung des Impfobligatoriums keine strafrechtlichen Folgen haben darf, weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene. Im Falle einer Nichtbefolgung weiterhin möglich sind unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen nach Artikel 30 und folgende EpG wie eine Maskenpflicht oder personalrechtliche Konsequenzen wie die vorübergehende Zuweisung einer anderen Tätigkeit ohne Kontakt zu vulnerablen Personen.

Mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission weiter, den Einbezug der Verbände der Leistungserbringer bei der Vorbereitung einer besonderen Lage im Gesetz festzuhalten (Art. 6a Abs. 3). Die Kantone sollen zudem die dauerhafte Organisation und Finanzierung von Infrastruktur- und Personalreservekapazitäten für die Bewältigung von epidemiebedingten Spitzenbelastungen in den Spitälern sicherstellen (Art. 8 Abs. 1, mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen). In die Erarbeitung der Pandemiepläne sollen zukünftig auch die nationalen Fachorganisationen des Gesundheitswesens einbezogen werden (ebenfalls Art. 8 Abs. 1, mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung). Einstimmig ergänzt die Kommission den Entwurf auch dahingehend, dass Bund und Kantone die Vorbereitungsmassnahmen unter Einbezug der medizinischen und fachlichen Expertise und Versorgungsstrukturen treffen müssen (Art. 8 Abs. 8). Ebenfalls einstimmig präzisiert die Kommission, dass die Kooperationspflicht in Artikel 11 Absatz 3 generell für die umweltbasierte Überwachung von übertragbaren Krankheiten und nicht nur für die Überwachung des Abwassers gilt.

Im Hinblick auf die Fortsetzung der Beratungen an einer nächsten Sitzung hat die Kommission die Verwaltung unter anderem mit Abklärungen zu den vorgesehenen Finanzhilfen beauftragt.

Krankenkasse: Keine n​​eue Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Schweizer Wohnsitz

Die Kommission ist mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des KVG zur Versicherung von inhaftierten Personen(25.099) eingetreten. Mit der Vorlage soll die Versicherungspflicht auf inhaftierte Personen ohne Schweizer Wohnsitz ausgedehnt werden. Zudem sollen die Kantone mit den Versicherungen spezielle Versicherungsformen für alle inhaftierte Personen vereinbaren können. Die Kommission lehnt die Ausdehnung der Versicherungspflicht ab, weil sie einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand befürchtet, da inhaftierte Personen ohne Schweizer Wohnsitz in der Regel nur für wenige Monate in die Krankenversicherung aufgenommen würden. Ausserdem seien die Kantone unabhängig von der Versicherungspflicht dafür zuständig, dass auch inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Die Vorlage kommt in der Sommersession in den Ständerat.

Keine gemeinsamen​​ IV-Gutachten bei Uneinigkeit

Die Kommission beantragt mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, nicht auf die Vorlage in Erfüllung der pa. Iv. Roduit «Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV» (21.498) einzutreten. Mit der Vorlage soll sichergestellt werden, dass die versicherte Person bei den monodisziplinären Gutachten frühzeitig in die Wahl der sachverständigen Person einbezogen wird und bei Uneinigkeit zwei Sachverständige ein gemeinsames Gutachten erstellen. Die Kommission sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, da sich die Parteien nur in Einzelfällen bei der Wahl der sachverständigen Person nicht einig sind (2024: 12 Fälle). Für die SGK-S stehen vielmehr Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten im Vordergrund. Der Ständerat wird in der Sommersession über Eintreten entscheiden.

Weitere Geschäfte

Die Kommission stimmt mit 6 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen dem Beschluss ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission zu, der pa. Iv. Roduit «Explizite Verankerung des Bereichs Aus- und Weiterbildung im AVIG» (24.456) Folge zu geben. Diese zielt darauf ab, die Langzeitarbeitslosigkeit und die strukturelle Arbeitslosigkeit durch die Förderung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen zu verringern. Nun ist es an der SGK-N, einen entsprechenden Revisionsentwurf auszuarbeiten.

Die Kommission hat mit jeweils 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung ihre Zustimmung verweigert zur Ausarbeitung der Kommissionsinitiativen «BVG-Altersgutschriften: Nur noch zwei statt vier Gutschriftensätze»(26.400) und «BVG-Alterssparen ab dem 1. Januar nach dem 19. Geburtstag» (26.401) durch ihre Schwesterkommission. Die beiden Kommissionsinitiativen wollen einerseits einen früheren Sparbeginn ermöglichen sowie anderseits die Attraktivität von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt durch eine Reduktion der Lohnnebenkosten mit neu zwei statt vier Beitragssätzen stärken. Aus Sicht der Kommission sind isolierte Anpassungen in einem komplexen und aufeinander abgestimmten System wie der beruflichen Vorsorge nicht zielführend. Stattdessen möchte sie die Anliegen der beiden Kommissionsinitiativen und die Forderungen mehrerer, hängiger Motionen in sinnvoller Weise bündeln. Sie wird an der nächsten Sitzung über die Motionen (24.3920, 24.3921, 24.4066, 24.4074, 24.4198, 24.4330) entscheiden.

Die Kommission beantragt einstimmig, die Mo. SGK-N «Temporärbranche nicht weiter von der Schlechtwetterentschädigung ausschliessen» (25.3429) in geänderter Form anzunehmen. Sie unterstützt das Anliegen der Motion, die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung auch in der Temporärbranche zu erlauben. Jedoch möchte die Kommission diese Möglichkeit auf Arbeitnehmende beschränken, die mindestens seit sechs Monaten in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

Im Weiteren beantragt die Kommission einstimmig die Annahme der Mo. Lohr «Eliminierung von HPV-bedingten Krebserkrankungen in der Schweiz» (25.3041).

Ebenfalls einstimmig beantragt die Kommission, die Mo. de Courten «Kostensenkung im Gesundheitswesen und Minderung der Prämienlast durch Abbau unnötiger bürokratischer Regulierungen in der medizinischen Versorgung und Pflege» (24.3441) anzunehmen.

Die Kommission tagte am 30. und 31. März 2026 in Bern unter der Leitung von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider.