Die von der SPK erarbeitete und mit 8 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen zuhanden der Vernehmlassung verabschiedete Vorlage (14.307 / 14.316 s Kt.Iv. ZG. Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung / Kt.Iv. UR. Souveränität bei Wahlfragen) sieht eine Änderung von Artikel 39 der Bundesverfassung vor. In Artikel 39 BV soll neu festgehalten werden, dass die Kantone bei der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Auch wird klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Grösse der Wahlkreise machen darf.
Die von den Kantonen Zug und Uri geforderte und hier vorgeschlagene Verfassungsänderung stellt eine Reaktion dar auf die vom Bundesgericht in den letzten fünfzehn Jahren entwickelte Praxis. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an Proporzwahlsysteme. Seiner Ansicht nach kann dem Proporzgedanken nur dann Rechnung getragen werden, wenn in einem Wahlkreis mindestens neun Personen gewählt werden. Dies stellte Kantone, die aus historischen oder regionalpolitischen Gründen kleinere Wahlkreise gebildet haben, vor Probleme. Zur Verunsicherung beigetragen haben auch zwei Urteile des Bundesgerichts, in welchen zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Majorzsysteme nur unter besonderen Umständen zu tolerieren seien.
Der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Wortlaut der Verfassungsänderung will die Kantone inskünftig ganz davor schützen, dass ihnen das Bundesgericht Vorgaben zur Ausgestaltung ihres Wahlverfahrens macht. In Artikel 39 der Verfassung soll deshalb neu festgehalten werden, dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder einer Mischform. Ebenso sind sie frei in der Ausgestaltung ihrer Wahlkreise und sie können spezielle Wahlrechtsregelungen, z.B. zum Schutz regionaler Minderheiten, festlegen.
Dagegen will die Kommissionsminderheit in der Verfassung die heutige Praxis des Bundesgerichts verankern. Danach sollen Proporz-, Majorz- und Mischsysteme grundsätzlich zulässig sein. Bei der Festlegung der Wahlkreise kann historischen, föderalistischen, regionalen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Besonderheiten getragen werden. Mit dieser Formulierung will die Kommissionsminderheit sich zwar an die heutige Praxis des Bundesgerichts anlehnen, aber sicherstellen, dass diese nicht noch weiterentwickelt wird.
Die Kommission sprach sich mit 8 zu 5 Stimmen für Formulierung der Mehrheit aus, welche den Kantonen alle Freiheiten bezüglich der Ausgestaltung ihrer Wahlverfahren lässt.
Bei der vorgeschlagenen Änderung der Bundesverfassung geht es um das Wahlverfahren. Nicht betroffen davon ist das aktive und passive Wahlrecht. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie zuvor.
Die Vernehmlassungsfrist endet am 13. Oktober 2017. Der Entwurf der SPK des Ständerates und der erläuternde Bericht finden sich unter folgendem Link:
https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html
Die Kommission tagte am 19./20. Juni 2017 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Ständerat Peter Föhn (V, SZ), in Bern.