Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat die Vorlage zur Teilrevision des Jagdgesetzes (17.052) mit 14 zu 8 Stimmen angenommen. Im Anschluss an die vorangegangene Detailberatung hat die Kommission weitere Änderungen an den Beschlüssen des Ständerates vorgenommen.
Den Biber und den Luchs hatte die Kommission bereits früher in Art. 7a von der Bestandesregulation ausgenommen, nun hat sie aber die finanziellen Beiträge des Bundes für die Prävention und für die Vergütung im Schadenfall in Art. 12 und 13 beibehalten und leicht erweitert. In Art. 12 Abs. 2 aber setzt die Kommission die Hürden für Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere tiefer. So soll es ausreichen, dass mögliche Schäden oder eine Gefährdung von Menschen nicht mehr «erheblich» oder «konkret» sein müssen (14 zu 10 Stimmen), um einzugreifen, auch gegen «verhaltensauffällige» Tiere soll vorgegangen werden können (12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung).
Ausserdem präzisierte die Kommission die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche in Art. 8 und beschränkte in Art. 11 die Möglichkeit zum Abschuss von geschützten Tierarten in den Jagdbanngebieten auf den Steinbock, was dem geltenden Recht entspricht.
Schliesslich hat die Kommission beschlossen, dass gegen Verfügungen der kantonalen Jagdbehörden das Beschwerderecht nach Art. 12 NHG nicht ergriffen werden kann (12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung). Zahlreiche Minderheitsanträge fordern mehr Unterstützung für den Wildtierschutz, andere hingegen möchten mehr Spielraum, um Massnahmen gegen schadenstiftende Tiere ergreifen zu können. Die Beratung des Geschäfts ist in der Sondersession vorgesehen.
Im Übrigen hat die Kommission für die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes umfassende Anhörungen durchgeführt (18.077). Über das weitere Vorgehen berät die Kommission im Juni.
Die Kommission hat am 8. und 9. April 2019 unter dem Vorsitz von Nationalrat Roger Nordmann (S, VD) in Bern getagt.