Wie schon an der letzten Sitzung, ist die WAK-N nochmals auf einige Beschlüsse zurückgekommen, die sie bereits getroffen hatte. So beschloss sie einstimmig auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e zurückzukommen. Aufgrund eines Berichts der Verwaltung erachtete sie es nun doch als kritisch, Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen dem öffentlichen Beschaffungsrecht zu unterstellen. Sie bevorzugt eine Regelung im Subventionsgesetz mit 17 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Auch auf den Artikel 29 Absatz 1 kam die Kommission zurück (mit 17 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen). Sie beantragt ihrem Rat mit 16 zu 8 Stimmen, dass neben dem Preis und der Qualität der Leistung alle vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien (inklusive der Nachhaltigkeit, die an der Januarsitzung von der Mehrheit noch gestrichen wurde), sowie die Plausibilität des Angebots und die Verlässlichkeit des Preises zwingend berücksichtigt werden müssen. Schliesslich beschloss die WAK-N einstimmig das Rückkommen auch auf Artikel 41. Die Kommission sprach sich für den neuen Terminus «vorteilhaftestes Angebot» aus, der nicht nur das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, sondern alle in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Kriterien widerspiegeln soll.
Zu einer grösseren Diskussion führte die Frage, in welchen Sprachen die Ausschreibungen verfasst werden müssen (Artikel 48 Absatz 5). Letztlich einigte man sich auf folgende Mindestanforderungen:
- Bei Bauaufträgen müssen die Ausschreibungen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute veröffentlicht werden.
- Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungen mindestens in zwei Amtssprachen erfolgen.
- Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen zulässig.
In der Verordnung soll der Bundesrat aber festlegen können, in welchen begründeten Fällen von Mindestvorschriften abgewichen werden kann.
In Artikel 49 und 59 beantragte der Bundesrat Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips. Die Kommission will nun aber mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Geheimhaltung von Ausschreibungsunterlagen streichen (Artikel 49 Absatz 3), und mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Beschränkung des Einsichtsrechts in Artikel 59 Absätze 4 und 5 nicht zuzulassen.
Die beiden Geschäfte (17.019 und 17.020) werden in der Sommersession 2018 im Nationalrat beraten.
2. Bereinigung der Differenzen bei FIDLEG und FINIG
Die WAK-N hat die nach der Beratung im Ständerat rund zwanzig verbleibenden Differenzen im Finanzdienstleistungs- und im Finanzinstitutsgesetz (15.073) behandelt. Bei den Änderungen redaktioneller Natur beantragt sie diskussionslos, dem Ständerat zu folgen. Auch bei Artikel 8 FIDLEG betreffend die aufsichtsrechtlichen Pflichten will die Kommission dem Ständerat folgen und damit zum Entwurf des Bundesrates zurückkehren (16 zu 8 Stimmen, 1 Enthaltung), ebenso bei Artikel 78, wo es um die Kosten des Verfahrens vor der Ombudsstelle geht (11 zu 7 Stimmen, 6 Enthaltungen). Hingegen beharrt sie bei Artikel 6 Absatz 2 FIDLEG einstimmig darauf, dass die Finanzdienstleister Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung festlegen sollen. Artikel 10 Absatz 5 FIDLEG möchte die Mehrheit nach wie vor streichen, während die Minderheit der Meinung ist, die Information der Kunden sei wesentlich, und deshalb dem Ständerat folgen möchte (18 zu 7 Stimmen). Artikel 72 Absatz 1 FIDLEG möchte die Kommissionsmehrheit im Vergleich zum ersten Beschluss ihres Rates so umformulieren, dass das Basisinformationsblatt wieder im Text steht und auch eine Sorgfaltspflicht genannt wird, während die Minderheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates beantragt (18 zu 7 Stimmen). Bei Absatz 2 desselben Artikels will die Kommission nun dem Ständerat folgen. Bei Artikel 93 FIDLEG will sie bei Absatz 1 festhalten; die Bussenandrohung bei Absatz 1bis soll auf 250 000 Franken erhöht werden. Im Anhang des FIDLEG will die Kommissionsmehrheit Artikel 40a OR so anpassen, dass bei Bank- oder Finanzdienstleistungen für bestehende Kunden eines Finanzinstituts oder einer Bank ein Widerrufsrecht ausgeschlossen wird (16 zu 7 Stimmen, 1 Enthaltung). In den Übergangsbestimmungen des FINIG schliesslich (Art. 70 Abs. 3 und 5) hält die Kommission daran fest, dass es keine Grandfathering-Klausel geben soll. Den Entscheid zu den Genossenschaftsbanken, die im Anhang des FINIG im Bankengesetz geregelt werden sollen, hat die WAK-N ausgesetzt. Sie bemängelt, dass zu den entsprechenden Artikeln keine Vernehmlassung stattgefunden hat, und will deshalb bis zur nächsten Sitzung verschiedene Stellungnahmen zur vorgesehenen Regelung einholen und erst dann einen Beschluss fassen.
3. Nein-Empfehlung zur Hornkuhinitiative
Nachdem die WAK-S den Beschluss der WAK-N, einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere» (Hornkuh-Initiative, 17.024) auszuarbeiten, deutlich abgelehnt hatte (vgl.
Medienmitteilung WAK-S vom 24. Januar 2018), beantragt die Kommission ihrem Rat mit 10 zu 4 Stimmen und 8 Enthaltungen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Damit schliesst sie sich dem Ständerat an, der die Vorlage bereits in der Herbstsession 2017 beraten hatte.
Die Kommissionsmehrheit betonte nochmals, dass der Artikel 104 der Bundesverfassung bereits finanzielle Anreize für besonders tierfreundliche Produktionsformen vorsehe. Ausserdem bestehe das Risiko, dass horntragende Tiere aus Sicherheitsgründen in Anbindeställen gehalten würden, womit dem Tierwohl nicht gedient sei.
Die Kommissionsmitglieder, die sich für die Initiative aussprechen, sind jedoch der Ansicht, dass das Anliegen der Initiative umgesetzt werden soll; da der Gegenentwurf gescheitert sei, müsse jetzt die Initiative zur Annahme empfohlen werden.
4. Gesamtschau Agrarpolitik
Die Kommission hat sich eingehend mit dem
Bericht des Bundesrates «Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik», der auf eine Reihe von parlamentarischen Vorstössen antwortet (14.3894, 14.3991, 14.3537, 17.3401, 14.3618, 14.3514, 14.4046, 14.4098), auseinandergesetzt. Sie beantragt dem Büro des Nationalrates, den Bericht in der Sommersession zu traktandieren, damit darüber eine breite Diskussion geführt werden kann (14 zu 9 Stimmen, 2 Enthaltungen). Ausserdem beantragt sie ihrem Rat mit 13 zu 12 Stimmen, den Bericht an den Bundesrat zurückzuweisen. Sie hat diesbezüglich verschiedene Aufträge dazu verabschiedet, wie der Bundesrat den Bericht überarbeiten und ergänzen soll: Er soll eine präzise Bewertung der aktuellen Agrarpolitik vornehmen; er soll künftige Freihandelsabkommen ausserhalb der nächsten Agrarreform behandeln; er soll Artikel 104a der Bundesverfassung zur Ernährungssicherheit berücksichtigen; schliesslich soll er den im Bericht skizzierten Zeitplan überarbeiten, so dass die Abstimmungen über die Volksinitiativen berücksichtigt werden können. Eine starke Minderheit beantragt, den Bericht nicht an den Bundesrat zurückzuweisen. Ausserdem hat die Kommission einem Antrag zugestimmt, der einen Zusatzbericht des Departementes zu Fragen der Nachhaltigkeit verlangt, und ein Postulat (18.3380) angenommen, wonach ein Zusatzbericht zum Einfluss des Grenzschutzes auf die der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Branchen und Industrien zu erstellen sei.
5. Anhörungen zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
Die WAK-N hat sich zum ersten Mal mit der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) (17.043) befasst und ist oppositionslos auf die Vorlage eingetreten. Zuvor hatte die Kommission Vertreter aus verschiedenen Interessenkreise angehört, namentlich die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen (SKS, FRC, acsi), das Konsumentenforum (kf), den Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA, den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG), die Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht (SGHVR) sowie einen Rechtsprofessor. Die Detailberatung ist für die nächste Sitzung vorgesehen.