Die Kommission möchte die Frage der Teilbesteuerung der Dividenden auf Kantonsebene nicht erneut diskutieren und lehnt den Rückkommensantrag der WAK-S ab.

​1. USR III: Keine Zustimmung zum Rückkommensantrag der WAK-S

Die WAK-S hatte am 12. April mit der Differenzbereinigung der Unternehmenssteuerreform III (USR III, 15.049) begonnen und dabei mit 10 zu 2 Stimmen einen Rückkommensantrag gutgeheissen, um die kantonale Teilbesteuerung von Dividenden erneut beraten zu können. Sie möchte dem Ständerat eine Mindestbesteuerung von 60% beantragen.

Nun hat die WAK-N dem Rückkommensantrag der WAK-S mit 15 zu 10 Stimmen nicht zugestimmt. Sie wünscht keine Harmonisierung bei der Teilbesteuerung von Dividenden und möchte deswegen auch nicht auf diese Frage zurückkommen. Die USR III soll den Kantonen möglichst offen lassen, wie sie auf die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus reagieren möchten. Die WAK-S kann dem Ständerat somit keine Anträge zur Dividendenbesteuerung mehr unterbreiten.

 

2. WAK-N tritt auf direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" ein

Nachdem die Kommission an ihrer Sitzung im Januar entschieden hatte, auf ihre Beschlüsse vom Oktober 2015 zurückzukommen und einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" (15.057) zu diskutieren, ist sie nun mit 18 zu 7 Stimmen auf den Gegenentwurf eingetreten. Sie verfolgt damit grundsätzlich das gleiche Ziel wie die Initianten der Volksinitiative: die heutigen Regelungen zum Bankenkundengeheimnis in der Bundesverfassung zu verankern.

Die Minderheit der Kommission lehnt das Anliegen ab, da es für den Finanzplatz Rechtsunsicherheit schaffe, den ehrlichen Steuerzahlern keine Vorteile bringe und nicht zur vom Bundesrat erklärten Weissgeldstrategie passe. Die Kommission wird die Detailberatung vermutlich an der Sitzung vom 19./20. Mai abschliessen und danach den Text des Gegenentwurfs in eine Vernehmlassung schicken.

 

3. Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Ziel der Vorlage 16.029 ist es, die Voraussetzungen zu definieren, unter denen ein befristeter Normalarbeitsvertrag (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen nach Artikel 360a des Obligationenrechts erleichtert verlängert werden kann. Der Nationalrat hat im Rahmen der Änderung des Entsendegesetzes (15.054) mit 103 zu 77 Stimmen und 11 Enthaltungen bereits eine Revision von Artikel 360a des Obligationenrechts angenommen, die in die gleiche Richtung zielt wie die Vorlage 16.029. Die Version des Nationalrates geht allerdings weiter als der Vorschlag des Bundesrates: Für eine Verlängerung eines NAV genügen gemäss Nationalrat entweder wiederholte Verstösse gegen die Mindestlohnvorgaben oder Hinweise darauf, dass der Wegfall des NAV zu erneuten Missbräuchen führen kann, während der Bundesrat eine Kumulierung dieser beiden Voraussetzungen vorsieht.

Das Geschäft 15.054 ist derzeit in der WAK-S hängig; sie hat dessen Behandlung sistiert, um den Beschluss des Nationalrates zur Vorlage 16.029 abzuwarten.

Nachdem die Kommission Anhörungen (namentlich der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz und der Sozialpartner) durchgeführt hat, beantragt sie mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf diese Vorlage einzutreten. Ein Teil der Kommission unterstützt zwar die vorgeschlagene Regelung, beantragt aus formalen Gründen aber dennoch Nichteintreten, da die Vorlage 15.054 bereits eine verschärfte Form dieser Regelung beinhaltet. Ein anderer Teil führt für das Nichteintreten materielle Gründe an; diese Kommissionsmitglieder halten fest, dass nur gewisse Kantone von dieser Problematik betroffen sind und die aktuellen flankierenden Massnahmen bei weitem ausreichen.

 

4. Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückkehr zur früheren Steuerpraxis

Die Botschaft des Bundesrates zur Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (16.031) geht zurück auf eine Motion Müller Leo (12.3172, Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). Sie sieht für die Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen, die beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielt werden, eine Rückkehr zur Praxis vor, wie sie bis zu einem Bundesgerichtsentschied vom 2. Dezember 2011 galt. Mit 13 zu 12 Stimmen ist die WAK-N ist auf die Vorlage eingetreten und hat ihr mit demselben Stimmenverhältnis in der Gesamtabstimmung zugestimmt. Sowohl bei der Beurteilung des Bundesgerichtsentscheids wie bei der Einschätzung von dessen Konsequenzen stehen sich Befürworter und Gegner der Vorlage diametral gegenüber: Aus Sicht der Kommissionsmehrheit verkannte das erwähnte Urteil den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und nahm eine einschneidende Praxisänderung vor. Für Landwirtinnen und Landwirte würden Wertzuwachsgewinne auf Grundstücken im Vergleich zu Privaten seither unverhältnismässig hoch besteuert. Die Minderheit hält dagegen, das Bundesgerichtsurteil sei nicht zu beanstanden. Eine Rückkehr zur Steuerpraxis vor 2011 würde zu einer erneuten Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden gegenüber den Landwirtinnen und Landwirten führen und die Verfassungsgrundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen. Mit 18 zu 7 Stimmen hat sich die Mehrheit ferner dafür ausgesprochen, dass die neue Regelung auch für alle derzeit sistierten, d.h. noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen gelten soll.
Der Nationalrat wird die Vorlage in der Sondersession vom April 2016 beraten.

 

5. Automatischer Informationsaustausch

Die Kommission hat ohne Gegenstimme beschlossen, auf den Bundesbeschluss über das Protokoll zum Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (15.081) einzutreten, das der Ständerat bereits genehmigt hat. Dieses Abkommen umfasst folgende drei Hauptpunkte: den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) gemäss globalem AIA-Standard der OECD, den Informationsaustausch auf Anfrage gemäss geltendem OECD-Standard und die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Mit 16 zu 8 Stimmen hat die Kommission einen Rückweisungsantrag abgelehnt, wonach der Bundesrat beauftragt werden soll, das Abkommen dahingehend zu ergänzen, dass mit jenen Ländern innerhalb der EU keine Daten ausgetauscht werden dürfen, welche noch keine faire Regularisierung lanciert haben. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die unversteuerten Vermögen faktisch weitgehend regularisiert werden konnten und es deshalb unrealistisch und unangebracht wäre, das gesamte Abkommen in Frage zu stellen. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission den Bundesbeschluss mit 16 zu 8 Stimmen angenommen.

Ferner ist die Kommission dem Ständerat gefolgt und hat den Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Australien (15.076) mit 16 zu 8 Stimmen angenommen. Unter anderem hat sie mit 16 zu 8 Stimmen einen Antrag abgelehnt, der verlangte, dass der Bundesrat nur zum automatischen Informationsaustausch mit Australien ermächtigt werden soll, wenn die anderen wichtigen Finanzplätze dessen Einführung definitiv beschlossen haben. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit sollte die Schweiz vermeiden, dass ihr vorgeworfen wird, sie lasse sich bei der Umsetzung ihrer OECD-Verpflichtungen zu viel Zeit.

 

6. Abschaffung der Stempelabgaben

Die parlamentarische Initiative 09.503 verlangt, die noch verbleibenden Stempelabgaben abzuschaffen. Eine erste Vorlage, die im Rahmen dieser Initiative separat ausgearbeitet wurde und die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital betrifft, ist derzeit in der WAK-S hängig; eine zweite inhaltlich identische Vorlage ist in der WAK-N im Rahmen der USR III hängig.

Bei einer dritten Vorlage, die nun innerhalb des Geschäfts 09.503 in der WAK-N erarbeitet worden ist, geht es um die Abschaffung der weiteren noch verbleibenden Stempelabgaben, das heisst der Umsatzabgabe und der Versicherungsabgabe.

Die Kommission hat sich mit 14 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen für diesen Vorentwurf ausgesprochen. Die Mehrheit ist der Auffassung, diese Vorlage sei nötig, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu gewährleisten. Die Minderheit beantragt, die Initiative abzuschreiben, da diese Vorlage massive finanzielle Einbussen nach sich ziehe, für die keine Kompensationen vorgesehen seien.

Dieser von der Kommission angenommene Vorentwurf sieht vor, dass der Bundesrat das Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt. Er kann die Abschaffung der verschiedenen von dieser Vorlage betroffenen Stempelabgaben gestaffelt vornehmen. Die Einnahmen aus der Umsatzabgabe beliefen sich 2015 auf 1,319 Milliarden Franken, jene der Versicherungsabgabe auf 710 Millionen Franken.

Die Kommission wird in einer der nächsten Sitzungen die Vorlage für das Vernehmlassungsverfahren bereinigen und über das weitere Vorgehen entscheiden.

 

7. Revision der Eigenmittelverordnung

Die Kommission hat sich zur Revision der Eigenmittelverordnung (Too big to fail) konsultieren lassen. Sie hat dazu eine umfangreiche Anhörung mit Vertretern der Schweizerischen Bankiervereinigung, der UBS Group AG, der CS Group AG, der Zürcher Kantonalbank (ZKB) sowie der Raiffeisen Gruppe durchgeführt. Ausserdem hat sie sich von Nationalbank- und FINMA-Vertretern darüber informieren lassen. Die WAK-N verzichtet darauf, dem Bundesrat konkrete Empfehlungen zur Verordnung abzugeben.

 

Schliesslich ist die WAK N auf einen früheren Entscheid zurückgekommen und verzichtet nun darauf, einen Mitbericht zuhanden der zuständigen Staatspolitischen Kommission (SPK) zum Ausländergesetz (16.027) zu verfassen. Sie vertraut darauf, dass die SPK die Vorlage umfassend und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte behandeln wird.

 

Die Kommission hat am 18. und 19. April 2016 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP, BL) und in Anwesenheit von Bundespräsident Johann Schneider-Ammann und Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.

 

 

Bern, 20. April 2016 Parlamentsdienste