Mit einer Interpellation verlangt ein Ratsmitglied, die Mehrheit einer Kommission oder eine Fraktion vom Bundesrat Auskunft über wichtige innen- und aussenpolitische Ereignisse und Angelegenheiten des Bundes. Ihre Urheberin oder ihr Urheber kann beim Einreichen der Interpellation beantragen, dass diese dringlich erklärt wird.
Der
Bundesrat beantwortet Interpellationen in der Regel bis zur nächsten
Session schriftlich (Art. 125 Abs. 2 ParlG). Der Urheber oder die Urheberin der Interpellation kann erklären, ob er oder sie von der Antwort ganz, teilweise oder nicht befriedigt ist, und eine Diskussion darüber verlangen (Art. 125 Abs. 2 ParlG;
Art. 28 Abs. 4 GRN;
Art. 24 Abs. 3 GRS). Solche Diskussionen finden in der Praxis jedoch nur noch im
Ständerat statt.
Eine dringliche Interpellation muss spätestens bis zur dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden (Art. 30 Abs. 3 GRN;
Art. 26 Abs. 3 GRS). Für die Dringlicherklärung ist das jeweilige
Ratsbüro zuständig (Art. 30 Abs. 2 Bst. a GRN;
Art. 26 Abs. 2 GRS).
Wird eine Interpellation für dringlich erklärt, muss sie vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet und in der dritten Sessionswoche diskutiert werden (Art. 30 Abs. 3 GRN;
Art. 26 Abs. 3 GRS).
Lehnt das Büro die Dringlicherklärung hingegen ab, wird die Interpellation wie eine normale Interpellation behandelt, oder das Büro wandelt sie – im Einverständnis mit der Urheberin oder des Urhebers – in eine dringliche
Anfrage um (Art. 30 Abs. 4 GRN;
Art. 26 Abs. 4 GRS). Wie dringliche Interpellationen werden auch dringliche Anfragen vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet (Art. 30 Abs. 3 GRN;
Art. 26 Abs. 3 GRS); bei dringlichen Anfragen kann die Urheberin resp. der Urheber jedoch keine Diskussion verlangen.
Fakten und Zahlen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 24 132 Vorstösse nach Einreichungslegislatur und den Anteil der Interpellationen. 2 571 der 8 056 in der 49. Legislatur eingereichten Vorstösse waren Interpellationen, d. h. etwas weniger als ein Drittel. Es handelt sich um erledigte oder hängige Vorstösse.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 7 387 seit Anfang der 48. Legislatur eingereichten Interpellationen nach Urheber. 94 Prozent der nach dem 3. Dezember 2007 eingereichten Interpellationen wurden von Ratsmitgliedern eingereicht. Von Fraktionen stammt nur ein sehr kleiner Teil der Interpellationen und Kommissionsinterpellationen gab es in diesem Zeitraum nur eine.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 422 von Fraktionen eingereichten Interpellationen nach Einreichungslegislatur sowie den Anteil der dringlichen Interpellationen. Während der Anteil der dringlichen Interpellationen bei den von Ratsmitgliedern eingereichten Interpellationen zwischen 0,1 und 0,3 Prozent liegt, beläuft er sich bei den von Fraktionen eingereichten Interpellationen auf Werte zwischen 21 und 38 Prozent. Als dringliche Interpellationen zählen jene Interpellationen, deren Dringlichkeit vom Büro anerkannt wurde, sowie die in dringliche Anfragen umgewandelten Interpellationen. Die Interpellationen können erledigt oder hängig sein.