Die Kommission hat den Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (02.090 Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz) begrüsst und ohne Gegenstimme beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Diese sieht die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts vor, das es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen soll, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die eingetragene Partnerschaft ist Gegenstand eines eigenständigen Gesetzes, das klar und knapp der Abschluss und die Auflösung einer Partnerschaft sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner und Partnerinnen regelt. Nicht vorgesehen sind die Adoption eines Kindes und die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. Bevor die Kommission die Detailberatung in Angriff nimmt, wird sie Fachleute zu den Themen Adoption und medizinisch unterstützte Fortpflanzung anhören.
Die Kommission hat im weiteren mit 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (01.064 ) angenommen. Der Entwurf des Bundesrates, dem der Ständerat zugestimmt hat, sieht vor, dass das Gemeinwesen - der Bund oder ein Kanton -, dessen Behörden die Einziehung verfügt haben, 5/10 der eingezogenen Vermögenswerte erhalten. Dem Kanton, in dem sich die eingezogenen Vermögenswerte befinden, fallen 2/10 zu. Der Bund erhält in jedem Fall 3/10. Die Kommissionsmehrheit hat sich den Anträgen, welche die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates im Rahmen eines Mitberichtes gestellt hatte, mit 9 zu 8 Stimmen angeschlossen. Darin ist die Schaffung von zwei Spezialfonds vorgesehen. Die Mittel des ersten Fonds sollen in Projekte für die Suchtprävention und die Suchtbehandlung im Inland fliessen und aus 2/10 der eingezogenen Vermögenswerte bestehen. Der Fonds soll insbesondere dazu dienen, die finanziellen Lücken bei stationären Einrichtungen für Drogenabhängige zu schliessen. Mit dem zweiten Fonds sollen Projekte in den Ländern der schweizerischen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit mit Drogenanbaugebieten realisiert werden. Er besteht aus 1/10 der eingezogenen Vermögenswerte. Die restlichen 7/10 werden folgendermassen aufgeteilt: 3/10 für das Gemeinwesen, welches die Einziehung verfügt hat, 2/10 für den Bund und 2/10 für die Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte lagen. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass das schmutzige Geld nicht allein die Staatskassen füllen soll, sondern dass sich aus moralischen Gründen ein System aufdrängt, mit dem die eingezogenen Vermögenswerte für die Prävention und die Behandlung eingesetzt werden. Eine Minderheit spricht sich gegen die Bindung der eingezogenen Gelder an bestimmte Zwecke aus und schliesst sich dem Entwurf des Bundesrates an. Sie vertritt die Auffassung, dass es keinen offensichtlichen Zusammenhang zwischen den eingezogenen Vermögenswerten und ihrer Verwendung gibt, da die eingezogenen Gelder nicht zwangsläufig aus dem Drogenhandel stammen. Eine zweite Minderheit schliesst sich zwar dem Verteilschlüssel des Bundesrates an, beantragt aber, dass ein Teil der Vermögenswerte, welche die Kantone eingezogen haben, von diesen für die Drogenprävention und die Drogenbehandlung eingesetzt werden müssen. Ein Teil der Gelder, die dem Bund zustehen, müsste für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in Drogenanbaugebieten verwendet werden.
Der Entwurf zur Änderung des Militärstrafgesetzes ( 02.081 ), welche die Disziplinarstrafordnung betrifft, wurde von der Kommission mit 14 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Kommission ist mehrheitlich dem Entwurf des Bundesrates gefolgt, der vom Ständerat bereits angenommen wurde. Die Kommissionsmehrheit schlägt allerdings vor, den Begriff des Disziplinarfehlers auf die Zuwiderhandlung gegen dienstliche Pflichten sowie die Störung des Dienstbetriebes zu beschränken. Eine Minderheit beantragt, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und unter den Begriff des Disziplinarfehlers auch die Erregung öffentlichen Ärgernisses und die Verletzung der Grundregeln des Anstandes zu fassen (Art. 180 MStG). Eine zweite Minderheit möchte den Straftatbestand der Missachtung eines Aufgebotes zum Militärdienst abschaffen (Art. 84 MStG). Eine weitere Minderheit beantragt schliesslich, dass die Arrestanten über literarische oder kulturelle und nicht nur über religiöse Schriften verfügen können (Art. 190 MStG).
Die Kommission hat im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (00.405. Pa.Iv. Cina. SchKG. Schutz gutgläubiger Erwerber), mit 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen einer Änderung von Artikel 176 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verabschiedet. Der geänderte Artikel präzisiert, dass der Konkurs spätestens zwei Tage nach Konkurseröffnung im Grundbuch eingetragen werden muss. Diese Verkürzung der Frist zwischen Konkurseröffnung und Eintragung im Grundbuch soll den gutgläubigen Erwerber einer Liegenschaft besser schützen.
Ebenfalls in Folge einer parlamentarischen Initiative (00.459. Pa.Iv. Jutzet. Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall) hat die Kommission einstimmig den Entwurf einer Änderung von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gutgeheissen. Danach sollen, zusätzlich zu den Arbeitnehmerforderungen, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden sind, auch diejenigen Forderungen das Privileg der Kollokation in der ersten Klasse geniessen, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung fällig geworden sind. Dies erlaubt es, dass diejenigen Arbeitnehmerforderungen, die nicht ab ihrer Entstehung fällig sind - namentlich der 13. Monatslohn - und die gegenwärtig in der dritten Klasse kolloziert werden, neu ebenfalls in der ersten Klasse kolloziert werden.
Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens zur parlamentarischen Initiative 97.462 (StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutz des Geschäftsverkehrs) hat die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen beschlossen, an der Version des Nationalrates festzuhalten. Eine Minderheit möchte, dass sich der Rat dem Beschluss des Ständerates anschliesst.
Wie nach der Sitzung vom 31. März 2003 angekündigt (Medienmitteilung vom 2. April 2003), hat die Kommission den erläuternden Bericht zum Gesetzesentwurf über die Voraussetzungen der Zwangssterilisation und zum Gesetzesentwurf über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen gutgeheissen. Sie hat diese beiden Vorlagen einstimmig verabschiedet (99.451 Pa.Iv. Zwangssterilisationen. Entschädigung für Opfer).
Die Kommission hat mit 8 zu 7 Stimmen beschlossen, einer parlamentarischen Initiative (02.461 Pa.Iv. Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln ) Folge zu geben, die ein Gesetz schaffen möchte, das die Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Vertragsklauseln festlegt und ein System der abstrakten Kontrolle allgemeiner Vertragsbedingungen garantiert. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass das schweizerische Recht dem europäischen Konsumentenschutzrecht angeglichen werden sollte, und erachtet die Einführung einer präventiven Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen für nötig. Das Mittel der parlamentarischen Initiative erscheint ihr am geeignetsten, dieses Instrument möglichst rasch zu schaffen. Eine Kommissionsminderheit anerkennt zwar den gesetzgeberischen Bedarf in diesem Bereich, hält aber eine parlamentarische Initiative angesichts der Komplexität der Materie und des Umfangs der anstehenden Arbeiten für ungeeignet. Sie möchte den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, damit die konkrete und die abstrakte Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen verbessert werden können. Eine andere Minderheit schliesslich sieht keinen Rechtsetzungsbedarf und möchte der Initiative nicht Folge geben.
Schliesslich hat sich die Kommission kurz einem anderen Thema gewidmet: der Frage, ob Pädophile gemäss der durch die Räte im Dezember 2003 verabschiedeten Strafrechtsrevision (98.038; Vorlage 1) verwahrt werden können. Da unterschiedliche Auffassungen in rechtlicher Hinsicht bestehen, hat die Kommission beim Bundesamt für Justiz einen detaillierten Bericht in Auftrag gegeben und wird das Problem in ihrer nächsten Sitzung vom August 2003 eingehend diskutieren.
Die Kommission hat am 23. und 24. Juni 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Samuel Schmid und Bundesrätin Ruth Metzler getagt.
Bern, 24.06.2003 Parlamentsdienste