Forschung am Menschen. Bundesgesetz
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) beschloss, auf das Humanforschungsgesetz einzutreten. Die Vorlage zielt auf die Regelung der Forschung zu Krankheiten am Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.

Im Wissen darum, dass die Forschung am Menschen einen unverzichtbaren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung leistet, trat die Kommission einstimmig auf die Vorlage ein. Mit dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (09.079) wird der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsartikels 118b umgesetzt. Die Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung sollen mit diesem Gesetz geschützt werden.

Der Zweckartikel (Art. 1) bot Anlass zu intensiver Diskussion. Die Frage, ob die im Verfassungsartikel erwähnte Forschungsfreiheit, die keinen Eingang ins Gesetz gefunden hat, hier erneut aufgegriffen werden soll, wurde kontrovers diskutiert. Einige der Kommissionsmitglieder befürchteten eine allzu starke Einschränkung der Forschungsfreiheit, wenn diese im Gesetz nicht erwähnt wird. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder lehnte diese Forderung jedoch mit Blick auf Artikel 20 BV ab, der die Freiheit der Forschung bereits gewährleistet. Mit Stichentscheid des Präsidenten entschied sich die Kommission schliesslich für eine Ergänzung von Artikel 1 Absatz 1, die festhält, dass die Menschen in der Forschung geschützt werden sollen, soweit es ihre Würde, Persönlichkeit und Gesundheit erfordern. In der bundesrätlichen Version sind der Schutz von Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen dagegen absolut formuliert. Eine Minderheit beantragt, bei der Version des Bundesrates zu bleiben.  

Intensiv diskutiert wurde auch der Geltungsbereich (Art. 2). Die Kommission beschäftigte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob die Entwicklung und Funktion der menschlichen Psyche ins Gesetz aufgenommen werden soll. Damit sollen Gefahren, die von nicht-medizinischen Studien ausgehen können, minimiert werden. Der Bundesrat wies die Antragstellenden darauf hin, dass etwa psychologische Studien, die sich mit pathologischen Befunden befassen, unter dieses Gesetz fallen, worauf die Antragstellenden ihre Anträge zurückzogen. Neu wird ins Gesetz dagegen der Begriff der Intervention aufgenommen und definiert. Er umfasst alle Eingriffe oder Einwirkungen, die Risiken oder Belastungen für die physische oder psychische Integrität von Personen mit sich bringen. Diese Definition orientiert sich am Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention bezüglich der Forschung am Menschen. Auch dieser Entscheid kam mit Stichentscheid des Präsidenten zustande. Eine Minderheit möchte dagegen an der bundesrätlichen Version festhalten.

In Artikel 3 wurde ein Antrag angenommen, der die Begriffe „Kind“ und „Jugendliche/r“ definiert. Bei Artikel 4 (Vorrang der Interessen des Menschen) stimmte die Kommission einer leichten Modifikation des ursprünglichen Wortlauts zu, bei den Artikeln 5 (Relevanz) und 6 (Nichtdiskriminierung) folgte sie der bundesrätlichen Version, während eine Minderheit alle drei Artikel streichen will.

Die WBK-N beriet auch die Pa. Iv. von Graffenried. Förderung von Schweizer Galerien bei Messeauftritten im Ausland (09.496), die eine finanzielle Unterstützung der Schweizer Galerien bei internationalen Messeauftritten fordert. Diese Unterstützung soll jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass mehrere Galerien gemeinsam an einer solchen Messe teilnehmen, und dass jede von ihnen die Werke von mindestens drei Schweizer Künstlerinnen oder Künstlern zeigt. Die Kommission teilte die Meinung des Initianten, dass Galeristen viel dazu beitragen, das Schaffen von Schweizer Künstlern und Künstlerinnen im Ausland bekannt zu machen. Dennoch beschloss die Kommission mit 16 zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen Ihrem Rat zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Mehrheit will die mit der Initiative anvisierten Ziele im Rahmen der für Frühjahr 2011 erwarteten Kulturbotschaft 2012 – 2015 prüfen und gegebenenfalls umsetzen. Einige Mitglieder vertraten die Auffassung, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, Galerien bei Messeauftritten im Ausland zu unterstützen.

Auf dem Programm stand ausserdem die Petition LausAnimaliste ATRA. Nein zu Pelzverkauf in Lausanne, mit welcher ein Pelzverbot in der Stadt Lausanne gefordert wird. Die WBK-N lehnte das Anliegen der Petition ab und beantragt ihrem Rat, der Initiative keine Folge zu geben. Sie sprach sich gegen die Einführung eines generelles Verkaufsverbots aus.

 

Bern, 10. September 2010 Parlamentsdienste