Verjährungsrecht
​Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Vorlage betreffend Verjährungsrecht (13.100) einstimmig angenommen. Sie hat für zukünftige Spätschäden mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren für sämtliche Personenschäden beschlossen und ist damit - im Gegensatz zum Nationalrat, welcher die Frist auf 20 Jahre festsetzte – dem Bundesrat gefolgt. Eine Minderheit beantragt, beim geltenden Recht (10-jährige absolute Verjährungsfrist) zu bleiben. Für Asbestopfer hat die Kommission die Vorlage mit einer übergangsrechtlichen Sonderregelung ergänzt.

​Diese sieht vor, dass das neue Verjährungsrecht abweichend vom Grundsatz „verjährt ist verjährt“ für asbestbedingte Personenschäden unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend zur Anwendung kommen soll. Gemäss der übergangsrechtlichen Sonderregelung soll in Fällen von asbestbedingten Personenschäden, in denen die Verjährung auch nach neuem Recht bereits eingetreten ist oder Ansprüche bereits wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen wurden, eine besondere Nachfrist von einen Jahr ab Inkrafttreten gelten. Mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission beschlossen, dass diese übergangsrechtliche Sonderregelung nur subsidiär gegenüber einem Fonds zur Anwendung kommen soll. Sie soll keine Anwendung finden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung eines Begehrens auf Schadenersatz oder Genugtuung ein Sonderregime zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, besteht. Die Kommission hat zudem einstimmig beschlossen, die Sonderregelung auf Ansprüche von direkt Geschädigten zu beschränken. Mit 7 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission ihrem Rat, die Verjährungsfrist für vertragliche Forderungen auf 10 Jahre zu vereinheitlichen. Eine Minderheit will dem Nationalrat folgen und die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss dem Ausnahmekatalog von Art. 128 OR beibehalten.

 

Differenzbereinigung beim BÜPF

Die Kommission hat sich im Rahmen der Differenzbereinigung mit der Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (13.025) befasst. Bei den Randdaten des Postverkehrs beantragt die Kommission einstimmig, am Beschluss des Ständerates bezüglich einer Frist für die Aufbewahrung der Randdaten von 6 Monaten festzuhalten. Bei den Randdaten des Fernmeldeverkehrs hat die Kommission einstimmig Rückkommen beschlossen und beantragt ihrem Rat – unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rückkommen durch ihre Schwesterkommission – eine Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten für die Randdaten. Der Nationalrat hat sowohl beim Post- wie auch beim Fernmeldeverkehr eine 12-monatige Aufbewahrungsfrist für die Randdaten beschlossen. Der Nationalrat hat mit Art. 269quater StPO und Art. 70quater MStP neue Bestimmungen betreffend die Anforderungen an den Einsatz von Staatstrojaner (GovWare) geschaffen. Die Kommission schliesst sich diesen Bestimmungen im Grundsatz an, will aber – im Gegensatz zum Nationalrat - auf eine vorgängige Zertifizierung und eine zentralisierte Beschaffung der GovWare durch den Bund verzichten.

 

Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz

Die Kommission möchte den Stiftungsstandort Schweiz stärken. Sie hat deshalb der parlamentarischen Initiative 14.470 mit 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge gegeben, die verschiedene privat- und steuerrechtliche Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stiftungen vorschlägt.

 

Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle

Die Kommission hat sich mit der Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (09.530) befasst, die der Nationalrat am 21. September 2015 angenommen hatte. Sie hat beschlossen, sich mit gewissen Fragen eingehender auseinanderzusetzen, so namentlich mit der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (BBl 2015 5785) aufgezeigten Alternativlösung. Sie wird an einer ihrer nächsten Sitzungen entscheiden, ob sie auf die Vorlage eintritt.

 

Die Kommission hat am 3. November 2015 unter dem Vorsitz von Ständerat Stefan Engler (CVP, GR) in Bern getagt.

 

 

Bern, 4. November 2015 Parlamentsdienste