Nachbesserung der Pflegefinanzierung
​Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) will dafür sorgen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restkosten der Pflege aufkommt, wenn jemand in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt. Sie verabschiedete eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage.

​Einstimmig hiess die Kommission den Vorentwurf und erläuternden Bericht ihrer Subkommission zur Pa. Iv. Nachbesserung der Pflegefinanzierung (Egerszegi-Obrist; 14.417 s) gut. Sie schlägt vor, dass der Kanton, in dem jemand seinen Wohnsitz hat, auch dann für die Restkosten der Pflege aufkommen muss, wenn diese Person in einem anderen Kanton in ein Pflegeheim eintritt. Diese Regelung, die den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen nachgebildet ist, soll Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Kantonen künftig verhindern. Sie erleichtert zudem eine überregionale Planung von Pflegeheimen, da jene Kantone, die mehr Pflegeheimplätze schaffen, als sie für die eigene Bevölkerung benötigen, finanziell nicht benachteiligt werden. Für diese Regelung spricht auch, dass jener Kanton die Restkosten trägt, in dem die pflegebedürftige Person vorher in der Regel Jahre lang ihre Steuern bezahlt hat.
Jeder Kanton soll die Höhe der Restfinanzierung nach seinen eigenen Regeln bestimmen können. Die Kommission nimmt dabei in Kauf, dass die vom Herkunftskanton gesprochenen Beträge die Kosten in einem ausserkantonalen Heim nicht in jedem Fall decken. Die neue einheitliche Regelung soll auch für ambulante Pflegeleistungen gelten, die jemand ausserhalb seines Wohnkantons benötigt. Das Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zur Änderung von Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung soll kommende Woche eröffnet werden. Bei verschiedenen anderen Anliegen, die im Zusammenhang mit einer Nachbesserung der Pflegefinanzierung vorgebracht wurden, müssen nach Einschätzung der Kommission der Bundesrat, die Kantone, die Versicherer oder die Leistungserbringer tätig werden.

 

Weiterhin gewichtige Differenzen in der Revision des Heilmittelgesetzes

Die Kommission beriet die Differenzen in der Revision des Heilmittelgesetzes (12.080 n). Sie beantragt, in drei zentralen Punkten am Beschluss des Ständerates festzuhalten: Sie lehnt ein befristetes Monopol (Marktexklusivität) bei Arzneimitteln für seltene Krankheiten weiterhin ab und will stattdessen die Forschungsanstrengungen der Pharmaindustrie mit einem länger dauernden Schutz der Zulassungsunterlagen für „orphan drugs“ honorieren (6 zu 5 Stimmen; Art. 11b Abs. 4 und Art. 12a). Weiterhin will sie die Anforderungen an ärztliche Rezepte nicht detailliert im Gesetz zu regeln (8 zu 3 Stimmen; Art. 26 Abs. 2bis, 3 und 4). Auch bei der Regelung der geldwerten Vorteile will die Kommission am Beschluss des Ständerates festhalten und somit insbesondere nur verschreibungspflichtige Arzneimittel erfassen (8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung; Art. 57a und 57c Abs. 1 HMG sowie Art. 56 Abs. 3bis KVG und Art. 82a KVG).
Mit einem Kompromissvorschlag will die Kommission dem Nationalrat bei der vereinfachten Zulassung von gewissen Arzneimitteln entgegenkommen, die seit mindestens 10 Jahren in einem EU- oder EFTA-Land zugelassen sind (10 zu 1 Stimmen; Art. 14 Abs. 1 Bst. abis). Mit Stichentscheid der Präsidentin beantragt sie auch bei der Zuordnung der Arzneimittel zu den einzelnen Abgabekategorien einen Kompromiss (Art. 23a Abs.3 und neue Übergangsbestimmung). Bei den übrigen Differenzen beantragt sie, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Eine längere Diskussion gab es dabei über die Anforderungen an Versandapotheken (8 zu 5 Stimmen; Art. 27 Abs. 2 Bst. a).

 

Die Kommission hat die Behandlung der Pa. Iv. Candinas. Zwei Wochen über die EO bezahlten Vaterschaftsurlaub (14.415 n) mit 10 zu 3 Stimmen auf eine nächste Sitzung verschoben, weil sie dieses Geschäft einerseits in Kenntnis der Antwort des Bundesrates auf die Ip. Keller-Sutter 15.3503 (Unternehmen und Arbeitnehmende entlasten. Senkung der EO-Sätze statt Verlängerung) beraten will. Zudem will sie diese Diskussion auf der Basis zusätzlicher Unterlagen, unter anderem zur Finanzperspektive der EO, führen, die sie angefordert hat.

Mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission, der Kt. Iv. TI. Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für EL-Bezügerinnen und –Bezüger (14.315 s) keine Folge zu geben, da das Anliegen ohnehin im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen diskutiert wird, zu welcher der Bundesrat voraussichtlich gegen Ende Jahr eine Vernehmlassung eröffnen wird.

Einstimmig beantragt die Kommission ihrem Rat, der Mo. Nationalrat (Kessler). Cannabis für Schwerkranke (14.4164 n) zuzustimmen. Wie bereits der Nationalrat unterstützt es auch die SGK-SR, dass der Bundesrat im Rahmen eines wissenschaftlichen Pilotprojektes prüft, ob und unter welchen Umständen zu medizinischen Zwecken natürlicher Cannabis als Alternative zu synthetisiertem Cannabis oder mittels Magistralrezeptur hergestellter Cannabistinktur verwendet werden kann.

 

Die Kommission tagte am 1. September 2015 in Bern unter dem Vorsitz von Liliane Maury Pasquier (SP, GE) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Alain Berset.

 

 

Bern, 2. September 2015 Parlamentsdienste