Die Energiekommission des Nationalrates will das gegenwärtige Wasserzinsmaximum beibehalten. Sie will im Gesetz auch keine Randbedingungen festlegen, wie die Wasserzinsregelung nach 2024 aussehen soll.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat dem Entwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes (18.056) mit 16 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt. Dabei übernimmt sie das Wasserzinsmaximum von 110 Franken, wie es der Bundesrat bis 2024 vorschlägt, mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, und folgt damit auch dem Ständerat (Art. 49 Abs. 1). Eine Minderheit beantragt, das Maximum auf 80 Franken zu senken. Weitgehend einig ist sich die Kommission hingegen beim Auftrag an den Bundesrat, rechtzeitig einen Vorschlag für ein neues Wasserzinsmaximum nach 2024 vorzulegen. Mit 19 zu 4 Stimmen lehnt sie es ab, im Gesetz Rahmenbedingungen für ein zukünftiges, flexibles Wasserzinsmodell festzuhalten, und folgt damit in Art. 49 Abs. 1bis dem Entwurf des Bundesrates. Während die Minderheit jetzt das Wasserzinsmaximum senken will, um die Wasserkraftwerksbetreiber bei den gegenwärtig tiefen Marktpreisen zu entlasten, ist die Mehrheit der Kommission der Überzeugung, der Zeitpunkt sei verfrüht. Das hätten auch die Reaktionen aus der Vernehmlassung gezeigt. Sie will die Diskussion zu Änderungen beim Wasserzinsmodell zusammen mit den Beratungen zu einem neuen Strommarktdesign im Rahmen der kommenden Revision des Stromversorgungsgesetzes führen.

Kommission will Verdichtung einfacher ermöglichen

Mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission beschlossen, der parlamentarischen Initiative 17.525 von Nationalrat Gregor Rutz Folge zu geben. Die Initiative zielt darauf ab, Art. 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu ergänzen, um ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Bundesinventare (ISOS) zu ermöglichen, sofern öffentlichen Interessen wie insbesondere die Verdichtung von Siedlungsfläche nach innen vorliegen. So könne eine Verdichtung in städtischen Gebieten angestrebt werden, um letztlich die Grünflächen auf der Landschaft zu schützen. Eine entsprechende, gesetzlich verankerte Abweichungsmöglichkeit ist gemäss der knappen Mehrheit der Kommission zwingend notwendig, um dem aktuellen Widerspruch zwischen dem Natur- und Heimatschutzgesetz und dem Raumplanungsgesetz, welches eine Siedlungsentwicklung nach Innen anstrebt, entgegenzuwirken. Faktisch sei es heute so, dass es für Eigentümer schwierig sei zu bauen, wenn ihr Eigentum dem ISOS, das heute praktisch gesetzesähnlichen Charakter habe, unterstehe. Würden sich inventarisierte Bauwerke oder Siedlungen durch eine aussergewöhnliche historische Bedeutung oder Einzigartigkeit auszeichnen, solle die Ausnahme gemäss Initiativtext jedoch nicht gelten.

Revision des Jagdgesetzes

Die Kommission hat die Detailberatung zur Änderung des Jagdgesetzes (17.052) aufgenommen. Bei ihren ersten Entscheiden ist sie weitgehend der Vorlage des Bundesrates gefolgt. So beantragt sie mit 14 zu 11 Stimmen, «Jagdbanngebiete» in «Wildtierschutzgebiete» umzubenennen. Die neue Bezeichnung soll unterstreichen, dass diese Gebiete nicht nur für jagdbare, sondern auch für geschützte Tierarten eine zentrale Funktion haben. Eine Minderheit dagegen befürchtet, dass die Umbenennung zu einer Verschärfung der Schutzbestimmungen führen könnte. Bei den Grundsätzen der Jagdausübung unterstützt die Mehrheit den bundesrätlichen Entwurf, wohingegen mehrere Minderheiten Anpassungen fordern: Sie wollen etwa die Aufsicht professionalisieren oder bestimmte Jagdformen einschränken. Auch was die Jagdprüfung betrifft, folgt die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen dem Bundesrat. Künftig sollen die Kantone Jagdprüfungen gegenseitig anerkennen. Eine Minderheit beantragt, hier dem Ständerat zu folgen, der diese Neuerung in der Sommersession 2018 abgelehnt hat.

Historische Schiessen

Nachdem die Kommission im Juni 2018 einen Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 15.486 in die Vernehmlassung geschickt hatte, prüfte sie nun deren Ergebnisse (Der Bericht kann auf der Internetseite der Kommission abgerufen werden). Aufgrund der breiten Kritik, insbesondere der Kantone, hat sie mit Stichentscheid des Präsidenten beschlossen, ihren Entwurf anzupassen. Die Sonderregelung bei der Sanierung von Altlasten soll sich auf historische Schiessen als Anlässe mit langer Tradition beschränken und nicht auch für Feldschiessen gelten. Die Kommission will, dass der Bund bei historischen Schiessen die Sanierung der belasteten Standorte unterstützt, auch wenn nach 2020 noch in den Boden geschossen wird. Zudem sollen Beiträge für die Installation von Kugelfängen gewährt werden, damit die Umweltschäden vermindert werden. Eine Minderheit lehnt die Gesetzesänderung ab und beantragt Nichteintreten. Eine weitere Minderheit fordert, dass auch Feldschiessen wie ursprünglich vorgesehen von der Ausnahme und zusätzlich von Umrüstungssubventionen profitieren können. Schliesslich hat die Kommission ihren definitiven Entwurf mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

Im Weiteren hat die Kommission die Motion Wobmann 15.3733 in der Version des Ständerates einstimmig angenommen, mit dem Ziel, die VOC-Abgabe administrativ zu vereinfachen.

Mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen schliesslich beantragt die Kommission, der Standesinitiative des Kantons Bern 16.316 «Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Moorlandschaften ermöglichen» keine Folge zu geben.

Die Kommission hat am 21. und 22. Januar 2019 unter dem Vorsitz von Nationalrat Roger Nordmann (S, VD) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrätin Simonetta Sommaruga in Bern getagt.