Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat der parlamentarischen Initiative Kamerzin 21.449 «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern» mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben. Die Initiative möchte gesetzlich festhalten, dass die Weigerung eines Elternteils der Einrichtung der alternierenden Obhut zukünftig nicht mehr entgegenstehen soll. Man spricht von alternierender Obhut, wenn der Betreuungsanteil der Eltern bei mindestens 30 bis 35 Prozent liegt.

Die Kommission weist darauf hin, dass die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der Fälle angewendet wird. Was die Obhut betrifft, so entscheiden sich die erstinstanzlichen Richter und Richterinnen bei einer Trennung im Falle von Spannungen zwischen den Eltern, auch wenn diese nicht gravierend sind, aber überwiegend gegen die alternierende Obhut und wenden stattdessen die traditionelle Lösung an, wonach die Obhut einem Elternteil zugeteilt wird und dem andern Elternteil ein Besuchsrecht zusteht. In der Schweiz leben die Kinder von getrennten Eltern folglich in 85 bis 90 Prozent der Fälle bei einem Elternteil und sehen den anderen Elternteil nur an zwei Wochenenden, d.h. an vier Tagen, pro Monat. Die Kommission weist darauf hin, dass heutzutage in vielen Familien beide Elternteile sehr engagiert in der Erziehung sind und viel Zeit mit ihren Kindern verbringen. Wenn ein Elternteil nach der Trennung seine Kinder nur noch vier Tage pro Monat sehen kann ist dies sowohl für den betroffenen Elternteil wie auch für die Kinder eine sehr schmerzhafte Situation. Die Kommission ist überzeugt, dass das Kindeswohl mit der alternierenden Obhut besser gewahrt ist, selbst dann wenn es zwischen den getrennten Eltern Konflikte gibt. Die Kommission erachtet es deshalb als wichtig, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche festgehalten hat, dass die Weigerung eines Elternteils der Einrichtung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, kodifiziert wird und sich das Modell auch an den erstinstanzlichen Gerichten durchsetzen kann. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erhält somit den Auftrag innert zwei Jahren eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

Wichtige Präventionskampagnen gegen Gewalt

Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 8 zu 2 Stimmen drei gleichlautende Motionen aus dem Nationalrat zur Annahme, welche den Bundesrat damit beauftragen, regelmässig Präventionskampagnen gegen häusliche, sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt durchzuführen (21.4470; 21.4471; 22.3011). Sie ist der Ansicht, dass präventive Massnahmen ein zentrales Element in der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt darstellen, was von den Räten mit der Annahme einer weiteren gleichlautenden Motion aus dem Ständerat bereits anerkannt wurde (21.4418).

Die Motionen entsprechen überdies einem Anliegen der Frauensession 2021 (Petition 21.2045). Die Kommission lehnt es jedoch ab, für solche Kampagnen einen am Bruttoinlandprodukt orientierten Fixbetrag festzulegen, wie dies eine weitere Petition der Frauensession 2021 gefordert hat (21.2043).

Erleichterung der Stiefkindadoption und Elternschaftsvermutung der Ehefrau

Die Kommission hat sich mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen für die Annahme der Motion 22.3382 «Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption» ausgesprochen. Die Motion spricht spezifisch diejenigen Konstellationen an, in welchen der leibliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person eine faktische Lebensgemeinschaft, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft führt. Die Kommission ist der Ansicht, dass im Interesse des Kindes an seiner rechtlichen Absicherung in diesen Konstellationen bei einer Stiefkindadoption auf das einjährige Pflegeverhältnis verzichtet werden kann, ohne dass an den Voraussetzungen einer Adoption etwas geändert wird. Die Kommission hat hingegen mit 6 zu 4 Stimmen die Motion 22.3383 «Alle Kinder ab Geburt rechtlich absichern» ihrer Schwesterkommission abgelehnt. Diese Motion will die Elternschaftsvermutung der Ehefrau (Art. 255a ZGB) auf Kinder ausweiten, die in einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland oder mittels privater Samenspende gezeugt wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass bei einer Samenspende im Ausland das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstimmung nicht gewährleistet werden kann. Bezüglich der privaten Samenspende weist sie darauf hin, dass dieses Anliegen bereits von der Motion Caroni 22.3235 «Zeitgemässes Abstammungsrecht» aufgenommen worden ist.

Semantische Zweideutigkeit im Strafgesetzbuch?

Die Kommission hat sich im Rahmen der Prüfung einer Motion aus dem Nationalrat erneut mit der Frage befasst, ob es angezeigt ist, die französische und die italienische Fassung des Titels von Artikel 113 StGB anzupassen, welcher ein Tötungsdelikt bezeichnet, das unter dem Einfluss einer heftigen Gemütsbewegung oder einer seelischen Belastung begangen wird. Während im Deutschen der Begriff «Totschlag» verwendet wird, lauten die französische und die italienische Version dafür «meurtre passionnel» resp. «omicidio passionale». Die von Nationalrätin Greta Gysin eingereichten Motion 20.3500 kritisiert, dass damit Begriffe benutzt werden, die im allgemeinen Sprachgebrauch im Kontext von Liebesbeziehungen verwendet werden.

Die Kommission hat zunächst zwei Experten aus der Wissenschaft zur Frage angehört. Sie teilt jedoch die Ansicht des Bundesrates, dass es sich bei den verwendeten Bezeichnungen um gut etablierte Fachbegriffe mit einer juristisch-technischen Bedeutung handelt, die in der Rechtsanwendung zu keinen Problemen führen. Sie beantragt deshalb ihrem Rat mit 7 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen und damit den Entscheid des Ständerates vom 17. März 2021 zu bestätigen, der das gleiche Anliegen damals im Rahmen der Beratung einer von Ständerätin Marina Carobbio Guscetti eingereichten Motion 20.3503 abgelehnt hat («Totschlag. Artikel 113 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs muss korrigiert werden»).

Eine Minderheit ist der Ansicht, dass die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch zu sehr mit einer Liebesbeziehung assoziiert werden, als dass sie in einer ausschliesslich juristisch-technischen Art und Weise verwendet werden könnten. Die inhärente Zweideutigkeit führe vielmehr dazu, dass in der Öffentlichkeit die falsche und verharmlosende Vorstellung zementiert werde, dass es sich bei Straftaten gemäss Art. 113 StGB um «Verbrechen aus Leidenschaft» handle, für die ein Täter nur vermindert verantwortlich wäre. Für sie ist es deshalb angebracht, den Straftatbestand in der französischen und italienischen Version neu zu benennen.

Punktuelle Revision des Mobiliarsicherungsrechts

Im Rahmen der Behandlung der von Ständerat Beat Rieder eingereichten Motion 21.4523 hat die Kommission ohne Gegenstimme beschlossen, eine Motion zum Mobiliarsicherungsrecht (22.4254) einzureichen. Die verlangte Revision dient dazu, den Eigentumsvorbehalt so zu modernisieren, dass er den heutigen Bedürfnissen der Wirtschaft und des internationalen Handels entspricht. Dies soll insbesondere dazu beitragen, dass die Schweizer Unternehmen leichter Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten erhalten. Die Revision soll sich allerdings auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen beschränken.

Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge

Die Kommission hat im Rahmen der Behandlung des Geschäfts 22.049 («ZGB. Änderung. Unternehmensnachfolge») Anhörungen durchgeführt. Der Bundesrat beantragt dem Parlament in seiner Botschaft vom 10. Juni 2022 eine Revision des Zivilgesetzbuchs, mit der durch spezifische zivilrechtliche Regelungen und unter bestmöglicher Wahrung der Gleichbehandlung die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtert werden soll, ohne dabei allerdings die Gleichbehandlung der Erbinnen und Erben infrage zu stellen. Die Kommission wird ihre Arbeiten an ihrer Novembersitzung mit der Eintretensdebatte fortsetzen.

Spannungsfeld zwischen Berufsgeheimnis und Anbietepflicht gemäss Archivierungsgesetz

Ausgehend von einem Schreiben der Schweizerischen Archivdirektorinnen- und Archivdirektorenkonferenz (ADK) hat die Kommission über einen möglichen Konflikt diskutiert zwischen der Anbietepflicht (Art. 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998) und dem Berufsgeheimnis (Art. 321 Strafgesetzbuch), das für gewisse Berufe – im vorliegenden Fall Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen – gilt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Archivierung der Dossiers kantonaler Spitäler in die Zuständigkeit der Kantone fällt und eine Sache des öffentlichen Rechts ist. Nach Ansicht der Kommission kann mit einer Änderung von Artikel 321 Ziffer 3 Strafgesetzbuch die gewünschte Wirkung nicht erzielt werden, da dieser Artikel einen rein deklaratorischen Charakter hat. Die Kommission verzichtet deshalb vorerst auf weitere Schritte in dieser Sache.

Initiative über die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen: strafrechtliche Verfolgung erscheint gerechtfertigt

Nach geltendem Recht kann gegen ein Unternehmen, welches obligatorische Arbeitsbedingungen nicht einhält und damit einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb begeht, ein Zivilverfahren eingeleitet werden. Die parlamentarische Initiative 21.470 von Nationalrat Benjamin Roduit verlangt, dass ein solches Verhalten nach Artikel 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Kommission hat der Initiative mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge gegeben und sich somit dem Entscheid ihrer Schwesterkommission angeschlossen. In ihren Augen reichen die Möglichkeiten des aktuell vorgesehenen Zivilverfahrens nicht aus, um gegen Unternehmen vorzugehen, die Dienstleistungen anbieten, wohl wissend, dass sie bei deren Erbringung die vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen nicht einhalten werden. Da ein solches Vorgehen preisgünstigere Angebote möglich macht und damit Vorteile bei öffentlichen Ausschreibungen bringt, hat es zur Folge, dass ehrliche Unternehmen aus dem Markt gedrängt werden. Wenn die Behörden den Gesetzesverstoss feststellen, ist es oft schon zu spät. Ziel der Initiative ist nicht die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen, sondern die Durchsetzung der verbindlichen sozialen Vorgaben. Die Missachtung obligatorischer Arbeitsbedingungen schadet nicht nur den konkurrierenden Unternehmen, sondern auch den Arbeitnehmenden, die nicht gesetzeskonform entlohnt werden, und den Sozialversicherungen, bei denen nicht die üblichen Beiträge einbezahlt werden.

Praxis im internationalen Erbrecht soll gesetzlich verankert werden

Nachdem die Kommission am 9. August 2021 ohne Gegenstimme auf die Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) eingetreten war und in der Folge Anhörungen durchgeführt hatte (20.034), hat sie an der heutigen Sitzung die Detailberatung vorgenommen. Ziel der Revision ist laut Bundesrat, das Risiko von Zuständigkeitskonflikten mit ausländischen Behörden zu vermindern. Die Kommission hat die Interessen der betroffenen Parteien abgewogen und beschlossen, mit der gesetzlichen Verankerung der aktuellen Praxis einzig kleine Anpassungen vorzunehmen. Sie hat mit 8 zu 3 Stimmen entschieden, die in Artikel 88b Absatz 1 vorgesehene Abbedingung der schweizerischen Zuständigkeit zu streichen.

Aus Sicht der Kommissionsmehrheit würde eine solche Möglichkeit zahlreiche Umsetzungsprobleme mit sich bringen, aber keinen Schutz für die Erbinnen und Erben. Die Kommissionsminderheit ist hingegen der Auffassung, dass mit einer solchen Abbedingung die konkrete Situation besser berücksichtigt werden könnte. Die Kommission hat ausserdem beschlossen, dass Schweizerinnen und Schweizer mit mehreren Staatsangehörigkeiten bei einer Rechtswahl systematisch das schweizerische Recht wählen müssen. Die Kommissionsminderheit will an der aktuellen Praxis festhalten und beantragt, dass eine Person mit zwei Staatsangehörigkeiten das anwendbare Recht wählen kann. Sie beantragt, der Vorlage des Bundesrates zu folgen. Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Weitere Geschäfte:

  • Die Kommission hat die Detailberatung des Entwurfs des Bundesrates für ein Notariatsdigitalisierungsgesetz (21.083) abgeschlossen und diesen in der Gesamtabstimmung ohne wesentliche Änderungen einstimmig angenommen. Die Vorlage kommt in der Wintersession in den Ständerat.
  • Die Kommission hat ohne Gegenstimme beschlossen, dem Beschluss ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission, der von Nationalrat Vogt eingereichten und von Nationalrätin Steinemann übernommenen parlamentarischen Initiative 20.491 («Keine unbegrenzte Kausalhaftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden») Folge zu geben, nicht zuzustimmen.
  • Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, die Motion Paganini 22.3250 «Haager Unterhaltsübereinkommen. Vorbereitung und Ratifizierung durch die Schweiz» anzunehmen.

Die Kommission hat am 13./14. Oktober 2022 unter dem Vorsitz von Ständerat Carlo Sommaruga (SP, GE) in Bern getagt.