In der
Reform Altersvorsorge 2020 (14.088 s) betrifft eine zentrale Differenz zwischen dem National- und dem Ständerat die Frage, wie die Rentenverluste ausgeglichen werden sollen, die durch die Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der zweiten Säule entstehen. Auf der Suche nach einem Kompromiss hat die SGK-NR das Modell des Nationalrates weiterentwickelt, das die Rentenverluste innerhalb der zweiten Säule kompensiert. Insbesondere sollen die jüngere Generation der Erwerbstätigen und ihre Arbeitgeber weniger hohe Sparbeiträge an die Pensionskasse zahlen müssen (5 % im Alter von 25 bis 34 Jahren; 8 % im Alter von 35 bis 44 Jahren). Die Kosten der Kompensation können dadurch deutlich gesenkt werden.
Da auch im weiterentwickelten Modell kein Koordinationsabzug gemacht und somit Sparbeiträge auf dem ganzen versicherten Lohn erhoben werden sollen, bleibt das Rentenniveau gesichert. In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass auch die Altersvorsorge für Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen und wenig Verdienende verbessert werde, wenn auf den Koordinationsabzug verzichtet wird. Davon profitieren insbesondere auch Frauen. Die Kommission beantragt dieses Modell mit 13 zu 12 Stimmen. Die Minderheit will dem Ständerat folgen, der zur Kompensation nicht nur Massnahmen in der beruflichen Vorsorge, sondern auch in der AHV beschlossen hat, nämlich einen Rentenzuschlag von 70 Franken im Monat für Neurentner und eine Erhöhung des Plafonds für Ehepaarrenten auf 155 Prozent. Die Mehrheit der SGK-NR lehnt diese Rentenverbesserungen ab, will aber in der AHV gezielt jenen Personen die Frühpensionierung erleichtern, die früh zu arbeiten begonnen und wenig verdient haben (Kosten von 300 Millionen Franken).
Unter Berücksichtigung aller Massnahmen (unter anderem Leistungsgarantie für eine Übergangsgeneration von 20 Jahren) sinken die gesamten Kompensationskosten von 4,45 Milliarden Franken auf 2,85 Milliarden Franken im Jahr 2030. Damit ist das Kompensationsmodell der SGK-NR insgesamt günstiger als das Modell des Ständerates (3,25 Milliarden Franken im Jahr 2030).
Sicherheitsnetz für den AHV-Fonds
Mit dem Stichentscheid ihres Präsidenten (bei 12 zu 12 Stimmen) hält die Kommission am zweistufigen Interventionsmechanismus in der AHV fest. Mit diesem soll vorgesorgt werden für den Fall, dass die Politik bei absehbaren späteren finanziellen Schwierigkeiten nicht rechtzeitig Gegensteuer gäbe und der AHV-Fonds unter 80 Prozent einer Jahresausgabe sinken würde. Sollte eine solche Situation eintreten, würde das Referenzalter um maximal 4 Monate pro Jahr auf bis zu 67 Jahre angehoben und parallel dazu die Mehrwertsteuer um bis zu 0,4 Prozentpunkte erhöht. Eine Minderheit der Kommission will dem Ständerat folgen, der auf eine politische Lösung setzt und einen solchen Automatismus ablehnt.
Mit 13 zu 12 Stimmen hält die SGK-NR ebenfalls daran fest, die Mehrwertsteuer zu Gunsten der AHV um 0,6 Prozentpunkte anzuheben. Dies sei nötig angesichts der Alterung der Bevölkerung, wurde in der Kommission argumentiert. Eine Erhöhung um 1 Prozentpunkt, wie vom Ständerat beschlossen, würde die Wirtschaft jedoch unnötig stark belasten. Eine Minderheit unterstützt den Beschluss des Ständerates, weil nur so die AHV bis ins Jahr 2030 finanziell gesichert sei.
Dem Ständerat entgegenkommen will die Kommission hingegen beim Bundesbeitrag an die AHV. Mit Stichentscheid des Präsidenten (bei 10 zu 10 Stimmen und 5 Enthaltungen) beantragt sie, den Bundesbeitrag bei 19,55 Prozent einer Jahresausgabe zu belassen. Eine Minderheit will den Bundesbeitrag auf 20 Prozent erhöhen.
Anspruch auf Witwenrenten beschränken
Anders als Ständerat folgt die Kommission dem Vorschlag des Bundesrates und sieht die Zeit gekommen, die Regeln für die Hinterlassenenrenten an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Mit 15 zu 10 Stimmen hält die Kommission am Beschluss des Nationalrates fest, wonach Witwen nur dann eine Rente erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung unterhaltspflichtige Kinder haben.
Ebenfalls mit 15 zu 10 Stimmen hält die Kommission daran fest, dass ab Inkrafttreten der Reform keine neuen Kinderrenten zur AHV-Altersrente mehr ausgerichtet werden. Im Sinne der Kohärenz beantragt sie zudem, dass es auch keine neuen Kinderrenten zur Pensionskassenrente (BVG-Obligatorium) gibt.
Eine Minderheit will wie der Ständerat bei den Hinterlassenen- und den Kinderrenten beim geltenden Recht bleiben.
Mit 11 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission im Grundsatz beschlossen, der
Petition der Jugendsession 2012 «Demografische Alterung und AHV» (12.2070) Folge zu geben. Diese verlangt, das Rentenalter der Frau sei demjenigen des Mannes anzugleichen; anschliessend sei eine Erhöhung des Rentenalters zu prüfen.