Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) hat die Revision des Patentgesetzes einstimmig angenommen. Sie begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision, welche die Motion Hefti («Für ein zeitgemässes Schweizer Patent») umsetzt. Die Kommission hat sich auch über die Auswirkungen des seit 1. Juni 2023 gültigen europäischen Einheitspatents informieren lassen. Gerade auch vor diesem Hintergrund hat sich die Notwendigkeit der Revision verstärkt. Durch die Modernisierung verspricht sich die WBK-S eine Stärkung des Innovationsstandorts Schweiz.

Die Motion Hefti 19.3228 «Für ein zeitgemässes Schweizer Patent» will ein effizientes und attraktives Patentprüfungsverfahren gewährleisten. Neu soll es den Patentanmelderinnen und -anmeldern sowie Dritten möglich sein, mit einem Antrag sämtliche Patentierungsvoraussetzungen durch das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüfen zu lassen. Ein beim IGE eingereichtes Patentgesuch wird durch einen solchen Antrag zum vollgeprüften Schweizer Patent. Mit der Vollprüfung wird das Schweizer Patenterteilungsverfahren auf das Niveau des internationalen Standards angehoben, der bereits am Europäischen Patentamt (EPA) und in vielen anderen Industrieländern gilt.

Ein Verbandsbeschwerderecht, wie es die Revisionsvorlage vorsieht, lehnt die Kommission ab. Sie schlägt eine Regelung vor, welche Dritte berechtigt, mit einer Beschwerde die Patentauschlussgründe gemäss Artikel 1a, 1b und 2 des Patentgesetzes (PatG) geltend zu machen. Grundsätzlich hat eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wobei die Beschwerdeinstanz diese ausnahmsweise einräumen kann.

Kommission hat Arbeiten am Konzept für Betreuungszulage fortgesetzt

Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession die Vorlage zum Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (UKibeG) verabschiedet. Diese Vorlage wird vom Bundesrat abgelehnt. Für den Fall, dass auf dieser Basis weitergearbeitet wird, verlangt der Bundesrat eine Gegenfinanzierung im Rahmen einer Anpassung der Kantonsanteile am Ertrag der direkten Bundessteuer. Diesen Vorschlag lehnen die Kantone ab. Sollte diese Gegenfinanzierung nicht möglich sein, wäre gemäss Stellungnahme des Bundesrates eine Erhöhung der Querschnittkürzungen von 2 auf 3.5 Prozent vorzunehmen.

Auch vor diesem Hintergrund hat die WBK-S ein Alternativmodell entwickelt, und zwar die Einführung einer Betreuungszulage nach Massgabe des bewährten Konzepts des Familienzulagengesetzes. Sie berücksichtigt dabei die geltende Zuständigkeitsordnung, die eingespielte Vollzugsorganisation mit den kantonalen Ausgleichskassen sowie die geltende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Dieses Modell hat sie nun weiter konkretisiert und dabei auch Experten der Konferenz der Ausgleichskassen einbezogen. Sie wird an der nächsten Sitzung vom 20. November einen Normtext finalisieren, der dann für die Diskussion mit den verschiedenen Anspruchsgruppen verwendet wird. In diesem Zusammenhang hat die WBK-S auch vom Antrag der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Kenntnis genommen, zum neuen Ansatz nochmals eine Vernehmlassung durchzuführen.

Vereinfachung des Verfahrens zur Vernichtung von gefälschten Produkten

Mit der Vorlage 22.021 («Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen») soll das Verfahren zur Vernichtung von gefälschten Markenartikel, die am Zoll beschlagnahmt wurden, vereinfacht werden. Über 90 Prozent der gefälschten Artikel werden in kleinen Stückzahlen verschickt und derzeit von den eidgenössischen Zollbehörden vernichtet.

Die Zuständigkeit für das Verfahren und dessen Vereinfachung soll dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) übertragen werden. Mit der Umsetzung dieser Vorlage würden zudem Personalressourcen frei, die zur Verstärkung der Grenzkontrollen eingesetzt werden könnten.

Die Kommission unterstützt vorbehaltlos das gezielte Vorgehen gegen gefälschte Markenartikel, da diese der Wirtschaft schaden, und begrüsst die administrative Entlastung. Sie stimmt den vorgeschlagenen Massnahmen einhellig zu.

Kommission lehnt Top-down-Ansatz bei der bei der Themenverteilung von SNF-Projekten ab

Im Rahmen der Motion Roduit (22.3224) «Endometriose. Schluss mit den medizinischen Irrungen und Wirrungen» hat die Kommission darüber diskutiert, ob die Politik Forschungsprojekte vorgeben und somit Top-down auf die Forschung Einfluss nehmen soll. Die Kommission möchte keine Praxisänderung und lehnt die Motion vor diesem Hintergrund ab. Die Kommission anerkennt aber das Anliegen der Betroffenen. Sie hat deshalb erfreut zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms (NFP) «Gendermedizin und -forschung» 11 Millionen Franken für Projekte gesprochen wurden, welche den Einbezug von Geschlechts- und Genderaspekten in der medizinischen Forschung erforschen sollen. In Zusammenhang mit dem NFP wird es auch möglich sein, Projekte zur Krankheit Endometriose zu fördern.

WBK-S informiert sich über die Reorganisation des ETH-Bereichs

Vertreter des ETH-Bereichs und des ETH-Rates haben die Kommission über den aktuellen Stand der Arbeiten der ETH-Reorganisation informiert. Die Kommission fordert einen Analysebericht, der die heutige Situation mit dem anvisierten Zielbild vergleicht. Sie will mehr Klarheit hinsichtlich Strategie und Umsetzung. Die Grundlagen, wieso in bewährte Strukturen eingegriffen werden soll, sind für die Kommission aktuell noch unzureichend. Die WBK-S wird den Analysebericht in der ersten Hälfte des Jahres 2024 erhalten und behandeln.

Weitere Geschäfte

Die Kommission hat sich über den Entwurf des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) und den Entwurf der dazugehörenden Verordnung (E-EMBAV), welche die Rechtsgrundlagen für die digitale Transformation der Bundesverwaltung schaffen, informieren lassen. Sie ist mit den Ausführungen der Verwaltung zufrieden und hat beschlossen, keine Empfehlungen an den Bundesrat zu richten.

Zudem hat die Kommission beschlossen, die Motion 23.3003 «Jugend und Sport “-Beiträge auch für niederschwellige Angebote in offenen Sporthallen» bis zur Revision des Sportförderungsgesetztes zu sistieren.