Die WAK-N ist in der Detailberatung des Versicherungsvertragsgesetzes (17.043) mehrheitlich dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Die meisten Anträge, die die Stellung der Versicherten stärken wollten, wurde abgelehnt, wenn auch teilweise mit starken Minderheiten.

Die Kommission nahm die Detailberatung bei den im April sistierten Artikeln (siehe Medienmitteilung vom 23./24. April) wieder auf. Beim Artikel betreffend die einseitige Anpassungsmöglichkeit von Versicherungsbedingungen und Prämien für die Versicherer (Art. 35) folgte die Kommission, wenn auch sehr knapp, dem Vorschlag des Bundesrates. Namentlich lehnte sie bei 11 zu 11 Stimmen und 2 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten einen Antrag ab, der sämtliche Klauseln, ausgenommen im Bereich der beruflichen oder gewerblichen Risiken, für nichtig erklärt hätte, die einseitige Anpassungen der Vertragsbedingungen ermöglichen. Die Mehrheit möchte private Verträge nicht unnötig einschränken. Sie verweist zudem auf die in Art. 3 Abs. 1 Bst. j vorgegebene Pflicht, Versicherte vor Abschluss des Vertrags über allfällige solche Klauseln zu informieren. Die Minderheit ist hingegen der Ansicht, dass Versicherungsbedingungen während deren Laufzeit nicht einseitig geändert werden dürften, da Versicherte so keinen ausreichenden Schutz genössen.

Bei 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten hat die Kommission auch einen Antrag abgelehnt, der bei Krankenzusatzversicherungen eine Nachhaftung von 5 Jahren im Gesetz verankern wollte. Eine solche Nachhaftung würde Fälle decken, bei denen das versicherte Risiko während der Laufzeit eintritt, der Schaden aber erst nach Vertragsende erscheint. Die im Gesetzesentwurf enthaltene Informationspflicht (Art. 3 Abs. 1 Bst. k) sei für die Kommissionsmehrheit ausreichend und mit der Vertragsfreiheit vereinbar.

Bezüglich der zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes hat die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag abgelehnt, der Vertragsklauseln für nichtig erklärt hätte, die es einem Versicherungsunternehmen erlauben würden, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen einseitig zu beschränken oder aufzuheben. Die Mehrheit folgt der Argumentation des Bundesrates, wonach eine Beschränkung der Leistungspflicht nicht problematisch ist, solange der Versicherte vor Vertragsabschluss darüber informiert wurde (Art. 3 Abs. 1 Bst. l). Die Minderheit argumentiert hingegen, solche Bestimmungen gingen zu Lasten insbesondere älterer Versicherter, die gezwungen sein werden, ein entsprechendes Kürzungs- oder Aufhebungsrecht des Versicherungsunternehmens zu akzeptieren.

Die Kommission kam ausserdem auf ihren Beschluss vom 23. April zu Art. 2a Abs. 1 zurück. Sie beantragt nun mit 12 zu 10 Stimmen, ein Widerrufsrecht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, nur für neue Verträge und nicht mehr für wesentliche Vertragsänderungen vorzusehen. Die Kommission hat zudem einige Veränderungen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen. Sie beantragt unter anderem einstimmig, Art. 34, der die Verantwortung von Versicherungsunternehmen für ihre Vermittler regelt, nicht aufzuheben. Weiter wurde eine Änderung in Art. 28 Abs. 2 mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen: der massgebende Zeitpunkt für die Feststellung einer Gefahrerhöhung ist neu die Beantwortung der Risikofragen und nicht mehr der Vertragsabschluss. Ebenfalls wurde in einem Konzeptantrag über mehrere Artikel mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, dass Kündigungen künftig auch elektronisch möglich sein sollen.

In der Gesamtabstimmung hat die Kommission die Vorlage mit 14 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Es ist noch nicht bekannt, ob das Geschäft in der Wintersession traktandiert oder, falls die Zeit nicht ausreicht, vom Nationalrat erst in der Frühjahrssession behandelt werden kann.

2. Kein Ausbau der Wohnbauförderung

Die Kommission hatte bereits an der Sitzung vom 13./14. August 2018 mit der Beratung der Volksinitiative 18.035 «Mehr bezahlbare Wohnungen» und des Rahmenkredits zur Aufstockung des Fonds de Roulement (FdR) begonnen und weitere Abklärungen von der Verwaltung verlangt. Diese zeigen auf, welche Instrumente der Bund, die Kantone und die Gemeinden zur Wohnbauförderung einsetzen Letztlich lehnt die WAK-N aber sowohl die Initiative als auch den Rahmenkredit zur Aufstockung des FdR ab. Sie ist mit 13 zu 11 Stimmen ohne Enthaltungen nicht auf den Rahmenkredit eingetreten und beantragt mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Die Mehrheit ist der Meinung, dass sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt entspannt habe, viele Wohnungen leer stünden und es daher keine neuen Mittel für den FdR und erst recht keine neuen Instrumente wie das Vorkaufsrecht für Kantone und Gemeinden brauche. Ausserdem hätten die Kantone und Gemeinden jeweils auf ihre eigenen Situationen zugeschnittene Wohnbauförderungsprogramme geschaffen. Eine starke Minderheit ist allerdings der Meinung, dass im urbanen Raum nach wie vor ein Mangel an bezahlbaren Wohnungen herrscht, den man mit der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus angehen kann. Die Aufstockung des FdR sei das absolute Minimum, um die Finanzierungsunterstützung von Genossenschaften auf dem aktuellen Niveau zu halten und um den Verfassungsauftrag zu erfüllen. Eine weitere Minderheit möchte die Annahme der Volksinitiative empfehlen, damit die Wohnbaupolitik des Bundes klar gestärkt wird.

Das Geschäft wird in der Wintersession 2018 im Nationalrat behandelt.

3. Mehrwertsteuer

Die WAK-N gibt der parlamentarischen Initiative 17.479 «Mehrwertsteuerpflicht generell ab 150 000 Franken Umsatz» von Nationalrat Erich Hess mit 13 zu 11 Stimmen Folge. Die Mehrheit ist der Meinung, dass Kleinstunternehmen administrativ entlastet werden sollen, indem die Mehrwertsteuerpflicht erst ab einem Umsatz von 150'000 Franken einsetzt. Um wieviel die Grenze tatsächlich angehoben werden soll, würde sich erst in der Umsetzungsphase, also nach der allfälligen Zustimmung der WAK-S, entscheiden.

Die Kommission hat ausserdem die Motion von Ständerat Stefan Engler 18.3235 «Mehrwertsteuer-Vereinfachung bei Packages» leicht modifiziert mit 11 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Textänderung bewirkt, dass die Packages nur aus Leistungen, deren Ort im Inland liegt, bestehen dürfen.

4. Identifikationsschwelle für Bargeldtransaktionen

Schliesslich hat die WAK-N mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Kommissionsmotion betreffend die Identifikationsschwelle für Bargeldtransaktionen eingereicht (18.4094). Die FINMA sieht vor, diese Schwelle entsprechend den Standards der Financial Action Task Force (FATF) auf 15‘000 Franken zu senken. Die WAK-N will den Bundesrat beauftragen, sie auf dem heutigen Niveau von 25'000 Franken im Gesetz zu verankern. Eine Senkung der Identifikationsschwelle würde aus Sicht der Kommissionsmehrheit für die Bankkundinnen und -kunden einen massiven administrativen Mehraufwand bedeuten, der sich mit dem Verweis auf internationale Standards nicht rechtfertigen lasse.

5. Weitere Beschlüsse

Mit 16 zu 8 Stimmen beantragt die WAK-N, der Standesinitiative des Kantons Freiburg für eine allgemeine Steueramnestie (16.311) keine Folge zu geben. Einer Standesinitiative des Kantons Zug (16.314), welche die Stückelung der Banknoten im Gesetz verankern will, gibt die WAK-N mit 14 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen keine Folge. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die SNB an der heutigen Stückelung etwas ändern wolle. Die neue, derzeit erscheinende Banknotenserie beweise vielmehr das Gegenteil. Handlungsbedarf sei somit nicht gegeben.

Die Kommission hat am 22./23. Oktober 2018 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean-François Rime (SVP/FR) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.