Die Kommission nahm die Detailberatung bei
den im April sistierten Artikeln (siehe Medienmitteilung
vom 23./24. April) wieder auf. Beim Artikel betreffend die einseitige
Anpassungsmöglichkeit von Versicherungsbedingungen und Prämien für die
Versicherer (Art. 35) folgte die Kommission, wenn auch sehr knapp, dem
Vorschlag des Bundesrates. Namentlich lehnte sie bei 11 zu 11 Stimmen und 2
Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten einen Antrag ab, der sämtliche
Klauseln, ausgenommen im Bereich der beruflichen oder gewerblichen Risiken, für
nichtig erklärt hätte, die einseitige Anpassungen der Vertragsbedingungen
ermöglichen. Die Mehrheit möchte private Verträge nicht unnötig einschränken.
Sie verweist zudem auf die in Art. 3 Abs. 1 Bst. j vorgegebene Pflicht,
Versicherte vor Abschluss des Vertrags über allfällige solche Klauseln zu
informieren. Die Minderheit ist hingegen der Ansicht, dass Versicherungsbedingungen
während deren Laufzeit nicht einseitig geändert werden dürften, da Versicherte
so keinen ausreichenden Schutz genössen.
Bei 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des
Präsidenten hat die Kommission auch einen Antrag abgelehnt, der bei Krankenzusatzversicherungen
eine Nachhaftung von 5 Jahren im Gesetz verankern wollte. Eine solche
Nachhaftung würde Fälle decken, bei denen das versicherte Risiko während der
Laufzeit eintritt, der Schaden aber erst nach Vertragsende erscheint. Die im
Gesetzesentwurf enthaltene Informationspflicht (Art. 3 Abs. 1 Bst. k) sei für
die Kommissionsmehrheit ausreichend und mit der Vertragsfreiheit vereinbar.
Bezüglich der zeitlichen Geltung des
Versicherungsschutzes hat die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung
einen Antrag abgelehnt, der Vertragsklauseln für nichtig erklärt hätte, die es
einem Versicherungsunternehmen erlauben würden, bei Beendigung des Vertrags
nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische
Leistungsverpflichtungen einseitig zu beschränken oder aufzuheben. Die Mehrheit
folgt der Argumentation des Bundesrates, wonach eine Beschränkung der
Leistungspflicht nicht problematisch ist, solange der Versicherte vor
Vertragsabschluss darüber informiert wurde (Art. 3 Abs. 1 Bst. l). Die
Minderheit argumentiert hingegen, solche Bestimmungen gingen zu Lasten
insbesondere älterer Versicherter, die gezwungen sein werden, ein
entsprechendes Kürzungs- oder Aufhebungsrecht des Versicherungsunternehmens zu
akzeptieren.
Die Kommission kam ausserdem auf ihren
Beschluss vom 23. April zu Art. 2a Abs. 1 zurück. Sie beantragt nun mit 12 zu
10 Stimmen, ein Widerrufsrecht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, nur für neue
Verträge und nicht mehr für wesentliche Vertragsänderungen vorzusehen. Die
Kommission hat zudem einige Veränderungen am Entwurf des Bundesrates
vorgenommen. Sie beantragt unter anderem einstimmig, Art. 34, der die
Verantwortung von Versicherungsunternehmen für ihre Vermittler regelt, nicht
aufzuheben. Weiter wurde eine Änderung in Art. 28 Abs. 2 mit 22 zu 0 Stimmen
bei 1 Enthaltung angenommen: der massgebende Zeitpunkt für die Feststellung
einer Gefahrerhöhung ist neu die Beantwortung der Risikofragen und nicht mehr
der Vertragsabschluss. Ebenfalls wurde in einem Konzeptantrag über mehrere
Artikel mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, dass Kündigungen
künftig auch elektronisch möglich sein sollen.
In der Gesamtabstimmung hat die Kommission
die Vorlage mit 14 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Es ist noch
nicht bekannt, ob das Geschäft in der Wintersession traktandiert oder, falls
die Zeit nicht ausreicht, vom Nationalrat erst in der Frühjahrssession
behandelt werden kann.
2. Kein Ausbau der Wohnbauförderung
Die Kommission hatte bereits an der Sitzung
vom 13./14.
August 2018 mit der Beratung der Volksinitiative 18.035 «Mehr bezahlbare
Wohnungen» und des Rahmenkredits zur Aufstockung des Fonds de Roulement (FdR)
begonnen und weitere Abklärungen von der Verwaltung verlangt. Diese zeigen auf,
welche Instrumente der Bund, die Kantone und die Gemeinden zur Wohnbauförderung
einsetzen Letztlich lehnt die WAK-N aber sowohl die Initiative als auch den
Rahmenkredit zur Aufstockung des FdR ab. Sie ist mit 13 zu 11 Stimmen ohne
Enthaltungen nicht auf den Rahmenkredit eingetreten und beantragt mit 18 zu 6
Stimmen bei 1 Enthaltung, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.
Die Mehrheit ist der Meinung, dass sich die
Situation auf dem Wohnungsmarkt entspannt habe, viele Wohnungen leer stünden
und es daher keine neuen Mittel für den FdR und erst recht keine neuen
Instrumente wie das Vorkaufsrecht für Kantone und Gemeinden brauche. Ausserdem
hätten die Kantone und Gemeinden jeweils auf ihre eigenen Situationen
zugeschnittene Wohnbauförderungsprogramme geschaffen. Eine starke Minderheit
ist allerdings der Meinung, dass im urbanen Raum nach wie vor ein Mangel an
bezahlbaren Wohnungen herrscht, den man mit der Förderung des gemeinnützigen
Wohnungsbaus angehen kann. Die Aufstockung des FdR sei das absolute Minimum, um
die Finanzierungsunterstützung von Genossenschaften auf dem aktuellen Niveau zu
halten und um den Verfassungsauftrag zu erfüllen. Eine weitere Minderheit
möchte die Annahme der Volksinitiative empfehlen, damit die Wohnbaupolitik des
Bundes klar gestärkt wird.
Das Geschäft wird in der Wintersession 2018
im Nationalrat behandelt.
3. Mehrwertsteuer
Die WAK-N gibt der parlamentarischen
Initiative 17.479 «Mehrwertsteuerpflicht generell ab 150 000 Franken Umsatz»
von Nationalrat Erich Hess mit 13 zu 11 Stimmen Folge. Die Mehrheit ist der
Meinung, dass Kleinstunternehmen administrativ entlastet werden sollen, indem
die Mehrwertsteuerpflicht erst ab einem Umsatz von 150'000 Franken einsetzt. Um
wieviel die Grenze tatsächlich angehoben werden soll, würde sich erst in der
Umsetzungsphase, also nach der allfälligen Zustimmung der WAK-S, entscheiden.
Die Kommission hat ausserdem die Motion von
Ständerat Stefan Engler 18.3235 «Mehrwertsteuer-Vereinfachung bei Packages»
leicht modifiziert mit 11 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die
Textänderung bewirkt, dass die Packages nur aus Leistungen, deren Ort im Inland
liegt, bestehen dürfen.
4. Identifikationsschwelle für Bargeldtransaktionen
Schliesslich hat die WAK-N mit 16 zu 5
Stimmen bei 1 Enthaltung eine Kommissionsmotion betreffend die
Identifikationsschwelle für Bargeldtransaktionen eingereicht (18.4094). Die
FINMA sieht vor, diese Schwelle entsprechend den Standards der Financial Action
Task Force (FATF) auf 15‘000 Franken zu senken. Die WAK-N will den Bundesrat
beauftragen, sie auf dem heutigen Niveau von 25'000 Franken im Gesetz zu
verankern. Eine Senkung der Identifikationsschwelle würde aus Sicht der
Kommissionsmehrheit für die Bankkundinnen und -kunden einen massiven
administrativen Mehraufwand bedeuten, der sich mit dem Verweis auf
internationale Standards nicht rechtfertigen lasse.
5. Weitere Beschlüsse
Mit 16 zu 8 Stimmen beantragt die WAK-N,
der Standesinitiative des Kantons Freiburg für eine allgemeine Steueramnestie
(16.311) keine Folge zu geben. Einer Standesinitiative des Kantons Zug
(16.314), welche die Stückelung der Banknoten im Gesetz verankern will, gibt
die WAK-N mit 14 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen keine Folge. Es gebe keinen
Hinweis darauf, dass die SNB an der heutigen Stückelung etwas ändern wolle. Die
neue, derzeit erscheinende Banknotenserie beweise vielmehr das Gegenteil.
Handlungsbedarf sei somit nicht gegeben.
Die Kommission hat am 22./23. Oktober 2018
unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean-François Rime (SVP/FR) und teilweise in
Anwesenheit von Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.