Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates schliesst sich dem Nationalrat an und beantragt, bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren die zweimonatige Bedenkfrist aufzuheben.

04.444 Pa.Iv. Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB (Jutzet)

Die Kommission beantragt ihrem Rat einhellig, der Vorlage zur Änderung des Zivilgesetzbuches zuzustimmen, welche der Nationalrat am 11. März 2009 angenommen hat. Sie beantragt zudem, in der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
Gemäss Artikel 111 ZGB müssen Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, nach Anhörung durch das Gericht den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten bestätigen. Das Gericht spricht die Scheidung erst nach der zweimonatigen Bedenkfrist aus und wenn es sich überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann. Artikel 111 ZGB hat sich in der Praxis als unbefriedigend erwiesen. Diese Vorlage sieht vor, die Bedenkfrist aufzuheben und es wie bereits heute dem Gericht zu überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will.


09.021 s Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens

Die Kommission beantragt dem Ständerat einstimmig, der Vorlage des Bundesrates zuzustimmen.
Das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 ist für die Schweiz seit dem 1. Januar 1992 in Kraft. Die einheitlichen Zuständigkeitsregeln und das wirksame System der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen stellen zwei wichtige Eckpfeiler der Rechtssicherheit dar. Obwohl sich das Lugano-Übereinkommen grundsätzlich bewährt hat, sind gewisse Bestimmungen umstritten und führen zu Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung. Zudem haben neuere Entwicklungen, etwa der grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr und der Wunsch nach einer verstärkten Effizienz des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens, einen Anpassungsdruck geschaffen. Die Europäische Union hat den revidierten Text statt in Form eines Übereinkommens in der Form einer EU-Verordnung verabschiedet – die so genannte «Brüssel-I-Verordnung» –, die für die EU-Staaten am 1. März 2002 in Kraft getreten ist. Das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete revidierte Lugano-Übereinkommen stimmt inhaltlich weitgehend mit der «Brüssel-I-Verordnung» überein.

 

07.061 ZGB. Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht

Die Kommission hat sich nach den Beschlüssen des Nationalrates (Zweitrat) vom 27. April 2009 erneut mit der Vorlage zur Änderung des Zivilgesetzbuches im Immobiliensachenrecht befasst. Sie beantragt ihrem Rat, an seinen Beschlüssen vom 4. Juni 2008 betreffend Leitungskataster (Art. 676), Beendigung des Stockwerkeigentums (Art. 712f) und gesetzlichem Grundpfand von Subunternehmern (Art. 837) festzuhalten. Hingegen beantragt sie, sich dem Nationalrat anzuschliessen, wo es um Formfragen (Art. 732, 779a und 799; eine Minderheit beantragt Festhalten), den Umfang der Sicherung durch das Grundpfandrecht (Art. 818) und um das gesetzliche Grundpfand bei Grundstücken im Verwaltungsvermögen (Art. 839) geht.

 

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht (Teil 2 : Rechnungslegungsrecht)

Der Ständerat hat auf Antrag der Kommission beschlossen, die Vorlage des Bundesrates (Botschaft vom 21. Dezember 2007) in zwei Teile zu gliedern und in der Sommersession 2009 den ersten Teil, die Revision des Aktienrechts, verabschiedet. Die Kommission ist nun auf den zweiten Teil der Vorlage, das Rechnungslegungsrecht, eingetreten und dazu Anhörungen vorgenommen. Sie wird die Detailberatung an ihrer nächsten Sitzung aufnehmen.

 

09.024 s Immunität der Staaten und ihres Vermögens. UNO-Übereinkommen

Die Kommission beantragt einstimmig, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren und dabei seine auslegenden Erklärungen abzugeben. Dieses Übereinkommen bezweckt die Einführung allgemein anwendbarer Regeln, die festlegen, unter welchen Bedingungen ein Staat und sein Vermögen in anderen als strafrechtlichen Verfahren der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden können. Es trägt zur Rechtssicherheit bei.

 

05.445 n Pa. Iv. Studer Heiner. Verfassungsgerichtsbarkeit
07.476 n Pa. Iv. Müller-Hemmi. Bundesverfassung massgebend für die rechtsan-wendenden Behörden

Die Kommission beantragt dem Ständerat mit 6 zu 5 Stimmen, dem Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2009 zuzustimmen, wonach der parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Heiner Studer Folge zu geben sei. Die Initiative verlangt u. a., dass das Bundesgericht in Zusammenhang mit einem Anwendungsakt prüfen kann, ob ein Bundesgesetz gegen verfassungsmässige Rechte oder gegen das Völkerrecht verstösst (direkte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit). Eine Minderheit will am Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2008 festhalten und der Initiative keine Folge geben. Sie betont, dass nicht nur die Verfassung sondern auch jedes Gesetz - zumindest stillschweigend - vom Volk als höchster Souverän angenommen wird. In ihren Augen sollten Gesetze somit nicht Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung sein. Ausserdem erachtet sie, dass die in der Initiative bereits ausformulierte Regelung zum Verhältnis Völkerrecht und staatliches Recht zu weit geht. Einstimmig sprach sich die Kommission auch für den Beschluss ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission aus, der Initiative von alt Nationalrätin Müller-Hemmi Folge zu geben. Diese verlangt, dass das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden die Bestimmungen eines verfassungswidrigen Bundesgesetzes nicht zwingend anwenden müssen. Die Kommission anerkennt den Willen des Nationalrates und seiner Kommission für Rechtsfragen, die Fragestellung der beiden Initiativen eingehend zu prüfen. Es handelt sich hierbei um eine fundamentale Debatte, die das Spannungsverhältnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat betrifft und seit vielen Jahren im Raum steht. Nach Ansicht der Kommission lohnt es sich, die Diskussion weiterzuführen; es ist in ihren Augen allerdings noch offen, welche Schlüsse letztlich aus dieser Debatte gezogen werden.

 

07.3449 n Mo. Nationalrat (Amherd). Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand
07.3629 n Mo. Nationalrat (Glanzmann). Cybercrime-Konvention
07.3539 n Mo. Nationalrat (Hochreutener). Ausdehnung der Motion Schweiger 06.3884 Gewaltdarstellungen auf Handys

Schliesslich hat die Kommission drei Motionen des Nationalrates geprüft. Sie beantragt ohne Gegenstimme, die Motionen Amherd (07.3449) und Glanzmann (07.3629) anzunehmen. Bei der Motion Hochreutener (07.3539) schliesst sie sich dem Bundesrat an und beantragt, sie abzulehnen.

Die Kommission hat am 15./16. Juni 2009 unter dem Vorsitz von Ständerat Claude Janiak (S, BL) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

 

Bern, 16. Juni 2009 Parlamentsdienste