Zivilrechtliche Verjährung
​Die Kommission hat den Entwurf zur Revision der zivilrechtlichen Verjährung (13.100) mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Eine Minderheit beantragt Nichteintreten.

​Die Kommissionsmehrheit folgt im Wesentlichen dem Konzept des Bundesrates, welches das Prinzip der doppelten Fristen beibehält, eine Verlängerung der – subjektiv bestimmten – relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre vorsieht und an der – objektiv festgelegten – absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren festhält, wobei letztere bei einer Tötung oder Körperverletzung auf 30 Jahre verlängert wird. Die Abstimmungen fielen sehr knapp aus und die abgelehnten Konzepte sind Gegenstand von Minderheitsanträgen. In einigen von diesen wird eine andere absolute Verjährungsfrist gefordert (20, 40 oder 50 Jahre), in anderen wird vorgeschlagen, zugunsten einer kürzeren, subjektiv bestimmten Frist (drei oder fünf Jahre) auf eine absolute Frist zu verzichten.

Die Vorlage bringt insbesondere eine Verbesserung für Schäden, die erst in der Zukunft eintreten. Die Kommission hat deshalb auch geprüft, ob es sinnvoll wäre, spezielle Regelungen für jene Fälle vorzusehen, in denen die Schäden bereits eingetreten sind, der Schadenersatz aber an den aktuell geltenden kurzen Verjährungsfristen scheitert. Sie sprach sich in diesem Zusammenhang mit 17 zu 7 Stimmen gegen eine Rückwirkung aus und folgte somit der Position des Bundesrates. Die Kommission beschloss stattdessen mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, eine Motion einzureichen (14.3664), welche verlangt, «einen Fonds zur vollumfänglichen Entschädigung nach Haftpflichtrecht von Asbestopfern einzurichten, die gegenüber einem zivil- oder vertragsrechtlich Haftenden aufgrund abgelaufener Fristen keine oder nur eine teilweise Genugtuung geltend machen konnten.» Für die Einrichtung des Fonds wird dabei keine bestimmte Finanzierungsform vorgeschrieben.

Für mehr Konsumentenschutz im Telefon- und Onlinehandel

Die Kommission hat die Detailberatung des Entwurfes der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Revision des Widerrufsrechts (06.441) beendet und diesen mit 11 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Damit soll ein allgemeines Widerrufsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten im gesamten Fernabsatzgeschäft eingeführt werden, um diese besser vor übereilten Kaufentscheiden und Überrumpelung zu schützen. Sie ist dabei weitgehend dem Entwurf der RK-SR bzw. dem Beschluss des Ständerates gefolgt. In der Kommission war jedoch umstritten (11 zu 11 Stimmen), ob die Definition des Fernabsatzgeschäfts (Art. 40c E-OR) nur auf durch Telefon abgeschlossene Geschäfte beschränkt werden soll. Mit Stichentscheid des Präsidenten sprach sich die Mehrheit für den Entwurf der RK-SR und somit gegen eine solche Beschränkung aus. Eine Minderheit beantragt hingegen eine Beschränkung. Hinsichtlich der Ausnahmen von einem Widerrufsrecht wollte eine Mehrheit der Kommission (13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen) den Betrag in Art. 40e Bst. a E-OR auf 200 Franken erhöhen. Ferner will die Mehrheit der Kommission (12 zu 8 Stimmen) bei Art. 40i E-OR einen neuen Buchstaben f einführen, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn bei Elektrogeräten die Originalverpackung entsiegelt oder das Gerät eingeschaltet wurde. Eine Minderheit beantragt dies abzulehnen. Bezüglich der absoluten Frist des Widerrufsrechts (Art. 40j Abs. 3 OR) ist die Kommission mit 10 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Ständerat bzw. dem Entwurf der RK-SR gefolgt, wonach eine Frist von 3 Monaten und 14 Tagen vorgesehen ist. Eine Minderheit will die Frist auf 1 Jahr und 14 Tage erhöhen.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Darüber hinaus hat die Kommission ihre Arbeiten am Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (13.025) fortgesetzt. Nach der Durchführung von Anhörungen und einer langen Eintretensdebatte beschloss sie letztlich mit 16 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, auf den Entwurf einzutreten. Eine Minderheit beantragt Nichteintreten.

Haftung bei Strafvollzugslockerungen

Die Kommission hat der parlamentarischen Initiative 13.430 von Nationalrätin Natalie Rickli mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Über die Initiative soll eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass das zuständige Gemeinwesen für Schäden haftet, die bei Strafvollzugslockerungen entstanden sind. Die Kommission ist mehrheitlich der Ansicht, dass bezüglich der Staatshaftung in Fällen wie den Morden von Marie im Kanton Waadt und Lucie im Kanton Aargau Klärungs- und Handlungsbedarf besteht und sie möchte sich näher mit diesen Fragen auseinandersetzen. Das Geschäft geht zunächst in die ständerätliche Schwesterkommission.

Minderheitsmeinungen am Bundesgericht

Die Kommission hat mit 12 zu 8 Stimmen beschlossen, eine Motion einzureichen (14.3667), welche verlangt, dass in Bundesgerichtsentscheiden auch die Minderheitsmeinungen des Richterkollegiums wiedergegeben werden dürfen.

Grooming

Des Weiteren hat die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen beschlossen, an ihrer parlamentarischen Initiative festzuhalten, mit der sie das Grooming unter Strafe stellen möchte (13.442). Sie hat zudem zwei Motionen zu diesem Thema eingereicht (14.3665 und 14.3666).

Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure durch Unternehmen und Institute der öffentlichen Hand

Die Mehrheit der Kommission beantragt ihrem Rat der Kommissionsinitiative 14.400 Folge zu geben (18 zu 5 Stimmen). Eine Minderheit beantragt keine Folge geben. Mit dieser Kommissionsinitiative sollen Gesellschaften, bei denen dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen eine beherrschende Stellung zukommt, alle Zuwendungen an politische Einzelakteure, Parteien und Organisationen in der Jahresrechnung offenlegen müssen.

Die Kommission hat am 14./15. August unter dem Vorsitz von Nationalrat Alec von Graffenried (G, BE) in Bern getagt. Sie wird am Montag eine zweite Medienmitteilung mit den Geschäften, die am Freitagnachmittag behandelt werden, veröffentlichen.

Bern, 15. August 2014 Parlamentsdienste