Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat die Rolle der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) vor und während der Covid-19-Krise untersucht. Sie ist der Ansicht, dass verschiedene Punkte in den Rechtsgrundlagen und bezüglich der Koordination zwischen den Verwaltungseinheiten verbessert werden müssen. Im Weiteren sollten aus Sicht der Kommission gewisse Bestimmungen des neuen Pandemieplans für verbindlich erklärt werden.

Die Covid-19-Pandemie stellte für die wirtschaftliche Landesversorgung eine grosse Herausforderung dar. Zahlreiche notwendige Güter waren in der Schweiz, aber auch im Ausland nicht mehr ausreichend verfügbar. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) analysiert in ihrem Bericht in erster Linie die Rolle der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) vor und während der Krise, deren Rechtsgrundlagen sowie die Aufgabenverteilung zwischen den involvierten Verwaltungseinheiten zu Beginn der Krise. Im Mittelpunkt steht der Aspekt der Versorgung mit medizinischen Gütern.

Rechtsgrundlagen und geplante Revision

Die GPK-N hat erfreut zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat ausgehend von den Lehren aus der Covid-19-Pandemie Überlegungen zur Überarbeitung der Rechtsgrundlagen angestossen hat. Überprüft werden soll insbesondere das Zusammenspiel des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, des Epidemiengesetzes (EpG) und des Pandemieplans. In den Augen der GPK-N ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass die Zuständigkeiten eindeutig unmissverständlich geregelt sind und der Anwendungsbereich der Rechtsgrundlagen so klar wie möglich abgegrenzt ist. Da es nach Meinung der Kommission nicht zweckmässig ist, dass Artikel 44 EpG nur für die Versorgung mit Heilmitteln und nicht auch für Schutzmaterial gilt, ersucht sie den Bundesrat, zu prüfen, ob es zweckmässig wäre, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung so zu erweitern, dass alle in einer Epidemie notwendigen medizinischen Güter erfasst sind.

Bevorratung medizinischer Güter

Die GPK-N begrüsst, dass eine Überprüfung der Bevorratung medizinischer Güter vorgesehen ist. Sie hat zur Kenntnis genommen, weshalb der Bundesrat die Gesundheitseinrichtungen in der Vergangenheit nicht zu Mindestvorräten verpflichtet hat und weshalb die Bestimmungen des Pandemieplans nicht für verbindlich erklärt wurden. Sie bedauert jedoch, dass dies damals so entschieden wurde und ist der Ansicht, dass die gesundheitspolitischen Erwägungen stärker hätten gewichtet werden sollen. Erfreut nimmt sie aber zur Kenntnis, dass das BWL inzwischen die Position vertritt, dass gewisse Bestimmungen des neuen Pandemieplans für verbindlich erklärt werden sollten und die Umsetzung der Empfehlungen kontrolliert werden sollte.

Was die Heilmittel angeht, die für die Bekämpfung ansteckender Erkrankungen nötig sind, ist die GPK-N wie das BWL der Ansicht, dass geprüft werden muss, welche Produkte künftig zu bevorraten sind. Der Bundesrat sollte die Liste der entsprechenden Heilmittel entsprechend überprüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die GPK-N begrüsst, dass die Pflichtlagerhaltung einer Gesamtüberprüfung unterzogen werden soll und wird sich zu gegebener Zeit erneut über dieses Thema informieren.

Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten

Die GPK-N hat ferner festgestellt, dass in der Eidgenössischen Kommission für Pandemievorbereitung und -bewältigung (EKP), welche die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung auf Pandemien berät, keine Mitglieder vertreten sind, die Expertin oder Experten für Heilmittelversorgung sind. Deshalb ersucht die GPK-N den Bundesrat, zu prüfen, die EKP durch Fachpersonen aus diesem Bereich zu ergänzen.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mussten zu Beginn der Pandemie die Zuständigkeiten für das Materialmanagement festlegen, was aus Sicht der GPK-N zeigt, dass die jeweiligen Kompetenzbereiche der verschiedenen Verwaltungseinheiten zuvor nicht klar genug geregelt waren. Die GPK-N erachtet es insbesondere als wichtig, dass die Verantwortung für die operative Leitung bereits vor Krisenbeginn unmissverständlich geregelt ist. Deshalb ersucht sie den Bundesrat, zu überprüfen, ob – namentlich für den Krisenfall – die Kompetenzen der Verwaltungseinheiten in Sachen Materialmanagement neu festgelegt oder geklärt werden müssen, und zu bestimmen, welcher Verwaltungseinheit in welchem Fall die operative Leitung zukommt.

Notvorräte

Zu guter Letzt scheint es der Kommission sinnvoll, gestützt auf die aktuelle Erfahrung zu überprüfen, welche Lebensmittel und Güter Privatpersonen für den Notvorrat empfohlen werden. Die Bildung eines solchen persönlichen Vorrats könnte eine sinnvolle Lösung für gewisse Güter darstellen – namentlich für Hygienemasken, bei denen eine zentrale Reservebildung schwieriger umsetzbar ist.

Die GPK-N hat in ihrem Bericht sieben Empfehlungen an den Bundesrat gerichtet und diesen ersucht, bis zum 9. Dezember 2022 Stellung zu nehmen.

Die Kommission hat am 9. September 2022 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo (SP, LU) in Luzern getagt.